Frist zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung: Wer eine einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht beantragt muss auf die Frist achten: Länger als einen Monat zu warten widerlegt regelmäßig die Dringlichkeit und hindert den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Dies zeigt etwa ein Beispiel: Auch wenn die Frist durch die Einholung eines zweiten Gutachtens zur Bewertung technischer Hintergründe (scheinbar) geboten war, ist dies kein Hinderungsgrund. Dabei hatte das Gericht allerdings vorliegend wohl Probleme damit, dass überhaupt ein zweites Gutachten eingeholt wurde (Landgericht Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2015 – 16 S 431/15 –). Allerdings ist daran zu denken, dass das Kammergericht eine Wartezeit von bis zu 2 Monaten durchaus akzeptiert hatte (KG, 5 W 295/10).
Letztlich gilt: Auch wenn im Gesetz keine Frist steht pendelt es sich zunehmend bei vielen Gerichtsständen bei ca. 1 Monat ein, es kommt aber durchaus je nach Einzelfall darauf an – so kann im arbeitsrechtlichen Verhältnis ein deutlich längerer Zeitraum möglich sein.
Frist zur Beantragung einstweiliger Verfügung
Wer eine einstweilige Verfügung begehrt muss die hierzu notwendigen Voraussetzungen glaubhaft machen. Allerdings können zur Sicherung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche auf Unterlassung einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der Dringlichkeitsvoraussetzungen einstweilige Verfügungen erlassen werden – die Dringlichkeit wird vielmehr vermutet.
Das Problem bei der Beantragung einer einstweiligen Verfügung: Wer in Kenntnis der maßgeblichen Umstände und der ihm fortdauernd drohenden Nachteile ohne überzeugenden Grund längere Zeit untätig geblieben ist und dadurch die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs verzögert, hat aus Sicht der Rechtsprechung zu erkennen gegeben, dass die Sache für ihn nicht so eilig ist. Hier lässt sich die Dringlichkeit nicht mehr vermuten. Wie Eingangs ausgeführt gibt es hinsichtlich der Frage, ob ein Untätigbleiben über eine längere Zeit in diesem Sinne vorliegt, keine starren Fristen – maßgeblich sind vielmehr die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
Beantragung einer einstweiligen Verfügung: Dringlichkeit nur bis zu einem Monat ab Kenntnis
1 Monat Frist für einstweilige Verfügung: Jedenfalls beim Gerichtsstand Köln, wo ich auch regelmäßig tätig bin, bemerke ich, dass der vom OLG Köln festgestellte „Richtwert“ von einem Monat ab Kenntnisnahme (OLG Köln 6 U 100/14 und 6 U 197/13 sowie 6 U 41/15) eher als absoluter denn nur als Richtwert herangezogen wird. Das OLG Köln (6 U 41/15) hatte die Gelegenheit sich zur Frage zu äußern ab wann die Vermutung der Dringlichkeit bei einer beantragten einstweiligen Verfügung im Wettbewerbsrecht nicht mehr greift. Früher einmal die die Rechtsprechung hier grosszügiger und begnügte sich mit einem Antrag 6 Wochen bis teilweise 8 Wochen nach der Kenntnisnahme des Verstoßes. Inzwischen werden bei den meisten Kammern allerdings 4 Wochen angesetzt, so auch in Köln. Insoweit ist die aktuelle Entscheidung des OLG Köln keineswegs etwas Neues, aber zementiert die schon seit längerem – jedenfalls in Köln – geltenden 4 Wochen:
Die tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit aus § 12 Abs. 2 UWG ist widerlegt, wenn der Antragsteller längere Zeit zuwartet, obwohl er den Wettbewerbsverstoß und die Person des Verantwortlichen kennt oder sich der sich aufdrängenden Kenntnis verschließt und dadurch zu erkennen gibt, dass es ihm nicht eilig ist (BGH, GRUR 2000, 151, 152 – Späte Urteilsbegründung; Senat, MMR 2011, 742, 743 – E-Postbrief; GRUR-RR 2014, 127 f. – Haarverstärker; OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 57 – EMEA; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 12 Rn. 3.15). Dringlichkeitsschädlich ist es auch, wenn der Antragsteller gegen frühere, kerngleiche Verstöße nicht vorgegangen ist (Senat, WRP 2011, 362 = juris Tz. 7 ff. – Konsumenten-Test). (…)
(…) so entfällt zunächst für sämtliche Verstöße, die mehr als vier Wochen vor Antragstellung festgestellt worden sind, der Verfügungsgrund. Gleiches gilt für die Ansprüche, bei denen der erste kerngleiche Verstoß bei Antragsstellung länger als vier Wochen zurücklag.
Es zeigt sich somit, dass man wenn, dann schnell sein sollte wenn man die einstweilige Verfügung anstrebt. Die 4 Wochen sind penibel genau einzuhalten, besser spürbar zu unterschreiten, wenn man hier kein Risiko eingehen möchte. Das OLG Düsseldorf dagegen (OLG Düsseldorf 15 U 97/14 und 20 U 231/13) möchte wohl an seiner aus den 1990er Jahren entspringenden Rechtsprechung der Frist bis zu 2 Monaten – wie in Berlin – weiter festhalten:
In der Düsseldorfer Rechtsprechung wird regelmäßig noch ein Zeitraum von zwei Monaten zwischen Kenntnisnahme vom Wettbewerbsverstoß bis zur Antragstellung geduldet (z.B. OLG Düsseldorf, I-20 U 8/16 – Urt. v. 21.06.2016; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06633).
Oberlandesgericht Düsseldorf, 15 U 48/19
Manche Gerichte sehen aber auch eine Wartezeit von bis zu 6 Wochen als unschädlich an, wobei man auch in Süddeutschland eher vorsichtig sein sollte:
Nach ständiger Rechtsprechung des OLG Nürnberg ist im Wettbewerbsrecht regelmäßig ein Zuwarten von mehr als 1 Monat dringlichkeitsschädlich (OLG Nürnberg, Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 7. November 2017 – 3 U 1206/17). Auch in Pressesachen wird überwiegend davon ausgegangen, dass bei einem Zuwarten von mehr als einem Monat nach Kenntnis von der Verletzungshandlung die Eilbedürftigkeit in der Regel nicht mehr gegeben ist (Burkhard, a.a.O., 12. Kapitel Rn. 144a unter Bezugnahme auf OLG Koblenz, 10. Januar 2013 – 4 W 680/12; OLG Karlsruhe, 14. Januar 2015 – 6 U 156/14; OLG Köln – 15 W 69/14; KG, 2. November 2015 – 10 W 33/15). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.
OLG Nürnberg, Beschluss v. 13.11.2018 – 3 W 2064/18
Dringlichkeit: Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung durch zu langes Warten
Die Vermutung der Dringlichkeit ist widerlegt, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es „ihm nicht eilig ist“. Das ist der Fall, wenn er längere Zeit zuwartet, obwohl er den Wettbewerbsverstoß und die Person des Verantwortlichen kennt oder grobfahrlässig nicht kennt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Partei das Verfahren mit dem nötigen Nachdruck verfolgt und damit ihr Interesse an einer dringlichen Rechtsdurchsetzung in einem Eilverfahren dokumentiert hat, ist eine Gesamtbetrachtung ihres prozessualen und vorprozessualen Verhaltens geboten. Das OLG Frankfurt am Main (6 U 214/15) hat sich nochmals mit der Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung durch zu Langes Zuwarten bei Beantragung einer einstweiligen Verfügung beschäftigt und festgehalten:
Ein zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung führendes längeres Zuwarten in Kenntnis der Verletzungshandlung liegt auch dann vor, wenn der Anspruchsberechtigte die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich der Vorwurf der Rechtswidrigkeit ergibt, jedoch erst später über deren rechtliche Einordnung informiert wird. (…) Die Vermutung der Dringlichkeit gilt als widerlegt, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es „ihm nicht eilig ist“. Das ist der Fall, wenn er längere Zeit zuwartet, obwohl er den Wettbewerbsverstoß und die Person des Verantwortlichen kennt oder grobfahrlässig nicht kennt. Entscheidend ist dabei allein der Zeitpunkt, zu welchem dem Antragsteller die maßgeblichen Tatsachen bekannt geworden sind. Unerheblich ist, ob er zu diesem Zeitpunkt hieraus auch bereits die zutreffenden rechtlichen Schlüsse gezogen hat (OLG Hamburg, Beschl. v. 12.2.2007 – 5 U 189/06, Rn. 18 – juris; Köhler in Köhler/Bornkamm, 33. Aufl., § 12 UWG, Rn. 3.15a).
6 Wochen Wartezeit widerlegt Dringlichkeit bei einstweiliger Verfügung
Das Landgericht Krefeld (12 O 122/12) hat festgestellt, dass bei einem einfach gelagerten, leicht überschaubaren, bereits juristisch abschließend abgeklärten Sachverhalt, der schematisch abgearbeitet werden konnte, in kürzester Zeit gerichtlicher Eilrechtsschutz zu suchen ist. In einem solchen Fall können die notwendigen Entscheidungen nach Auffassung des Gerichts jedenfalls innerhalb einer Monatsfrist getroffen werden. Ein Abwarten von rund 6 Wochen zeigt in einem solchen Fall, dass die Antragstellerin selbst diesen Sachverhalt nicht als eilig gekennzeichnet hat.
Das heisst: Wer bei einer Rechtsverletzung den einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen möchte, muss mitunter schnell reagieren – neu ist das im Übrigen nicht. Eine starre Frist gibt es dabei im Gesetz nicht. Die Bemessung des Zeitraums des zulässigen Zuwartens ist daher umstritten. Einige Oberlandesgerichte wenden starre Fristen an, wobei die Tendenz dieser Rechtsprechung dahin geht, für den Regelfall eine Frist von 1 Monat zugrunde zu legen. Die untere Grenze wird Regelmäßig bei einer Monatsfrist ab Kenntniserlangung vom Rechtsverstoss liegen. Je komplizierter und streitiger der Fall ist, um so mehr wird sich die Frist verlängern, wobei eine Obergrenze im Wettbewerbsrecht ganz ausnahmsweise bei 3 Monaten liegen dürfte. Die besonders wichtigen OLG Hamburg und Köln möchten Einzelfallwertungen unter Berücksichtigung der Art des Verstoßes, der Erforderlichkeit von Ermittlungen, der Reaktion des Gegners auf eine Abmahnung usw. vornehmen.
Auch im Karneval auf Fristen achten
Es ist kein Scherz und gerade im Raum Köln durchaus in Erinnerung zu halten: Während der Karnevalstage sind Gerichte und vor allem auch Gerichtsbibliotheken nur eingeschränkt verfügbar. Was das für die Fristen bei einstweiligen Verfügungen bedeutet konnte das Oberlandesgericht Köln, 15 U 25/19, ausführen, das klarstellt: Vielleicht könnte man es berücksichtigen, wobei so ein Rosenmontag ja absehbar auf einen zukommt – dann kann man aber auch an Veilchendienstag brav arbeiten:
Ob dies schon bei einer Verlängerung um eine Woche und Ausnutzung derselben anzunehmen wäre, mag jedoch – wie gesagt – dahinstehen, auch wenn ein Rosenmontag mit seinen im Rheinland üblichen Begleitentscheidungen (wie etwa geschlossene Gerichts- und Universitätsbibliotheken) selten ganz überraschend kommt und jedenfalls am Folgetag des Fristablaufs die gebotenen Recherchen hätten durchgeführt und die Begründung danach gefertigt werden können.
Oberlandesgericht Köln, 15 U 25/19
Vorsicht bei BEA-Zustellung in falsches Postfach
Vorsicht für Anwälte: Wenn sich mehrere Anwälte einer Kanzlei bestellen, einer der Sachbearbeiter ist und das Gericht – warum auch immer – an einen anderen Rechtsanwalt der gleichen Kanzlei eine Zustellung per BEA vornimmt, muss diese Frist durch den Sachbearbeiter eingehalten werden:
Nach dem Vortrag der Antragstellerin in der sofortigen Beschwerde (dort S. 2, Bl. 22 d.A.) wurde die landgerichtliche Verfügung vom 16.07.2019 (Bl. 11 d.A.) Herrn Rechtsanwalt S. per beA am 19.07.2019 zugestellt (Bl. 22 d.A.). Unstreitig und zudem ausweislich des Briefkopfes der Antragsschrift ist Herr Rechtsanwalt S. Partner der prozessbevollmächtigten Kanzlei der Antragstellerin.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es für die Frage, ob ein dringlichkeitsschädliches Verhalten der Antragstellervertreter vorliegt, nicht darauf an, ob Herr Rechtsanwalt S. auch Sachbearbeiter des hiesigen Verfügungsverfahrens ist. Denn auch ausweislich der Antragsschrift ist als Prozessbevollmächtigter der Antragstellerin nicht Herr Rechtsanwalt B. allein bestellt, sondern die Rechtsanwälte …: so heißt es folgerichtig in der Antragsschrift: „Namens und im Auftrag der Antragstellerin beantragen wir … den Erlass folgender einstweiliger Verfügung“ und ferner in der sofortigen Beschwerde: „In dem Rechtsstreit … legen wir namens der Antragstellerin … sofortige Beschwerde ein“.
Den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist mithin am 19.07.2019 die Verfügung des Landgerichts zugegangen mit der Folge, dass eine die Dringlichkeit wahrende Sachbehandlung nur dann angenommen hätte werden können, wenn bis zum Ablauf des 26.07.2019 eine Stellungnahme auf diesen Hinweis bei Gericht eingegangen wäre. Dies war indes nicht der Fall.
OLG München, 29 W 940/19
Da es keine Kanzleipostfächer beim BEA gibt, wäre durchaus zu überlegen, ob entsprechende Vollmachten nur noch den Sachbearbeitern ausgestellt werden (wie im Strafrecht prozessual bedingt üblich) – wenn etwa der „fehlerhaft“ angeschriebene Kollege gerade im Urlaub ist oder die Kanzleiinternen Abläufe schlicht langsam sind, droht jedenfalls bei einstweiligen Verfügungen schnell Ungemach.
Längeres zuwarten bei Warten auf Strafverfolgungsbehörden widerlegt nicht Dringlichkeit
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (1 SaGa 4/17) hat verdeutlich, dass bei auch bei recht deutlicher Rechtsprechung gleichwohl der Einzelfall ausschlaggebend ist: Wenn gegen einen Arbeitnehmer Strafanzeige erstattet wurde, mit einer Hausdurchsuchung zu rechnen ist und man diesen nicht vorab warnen möchte, kann es sinnvoll und unschädlich sein, die Maßnahme der Staatsanwaltschaft abzuwarten:
Die Klägerin durfte hier insbesondere im Hinblick auf die von ihr erstattete Strafanzeige abwarten, ob von der Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungen eingeleitet würden, insbesondere die dann auch tatsächlich stattgefundene Durchsuchung und Beschlagnahme erfolgen würde. Hätte sie den Antrag vorzeitig gestellt, wären der Beklagte und die weiteren Täter gewarnt worden und hätten vor der Durchsuchung ihrer Räume möglicherweise Beweise vernichtet.
Mangelnde Vollstreckung hindert Dringlichkeit bei einstweiliger Verfügung
Das Oberlandesgericht Köln (6 U 135/16) konnte dabei klarstellen, dass mangelnde oder zu lange hinausgezögerte Vollstreckungsmaßnahmen ebenfalls die Dringlichkeit hindern bzw. beseitigen können – insoweit muss auch nach Erwirken einer einstweiligen Verfügung auf das weitere Verhalten geachtet werden, wenn man hier nicht auflaufen möchte:
Wie dargelegt kann von einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit auszugehen sein, wenn die Vollstreckung nicht zeitnah betrieben wurde. Hier ist die einstweilige Verfügung zwar vollzogen worden, indem eine Zustellung im Parteibetrieb erfolgt ist. Diese Vollziehung ersetzt aber letztlich lediglich die Maßnahmen der Zwangsvollstreckung für den Fall, dass eine Zuwiderhandlung nicht erfolgt. Erfolgt die Zuwiderhandlung, muss auch zeitnah nach dieser ein Ordnungsmittelverfahren eingeleitet werden. Denn anderenfalls macht die Antragstellerin durch ihr Verhalten deutlich, dass die Sache nicht eilig durchgesetzt werden sollte. Die Frist von fast drei Monaten stellt eine Überschreitung der Überlegungsfrist dar, die der Antragstellerin einzuräumen ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es dabei nicht darauf an, ob diese überhaupt aus der Verfügung vorgehen möchte oder dies nicht beabsichtigt. Hiergegen spricht insbesondere nicht, dass die Frist der Vollstreckungsverjährung gemäß Art. 9 Abs. 1 S. 2 EGStGB zwei Jahre beträgt. Denn die Verjährung steht – anders als die Erforderlichkeit, die Verfügung zu vollstrecken – nicht in einem Zusammenhang mit der Dringlichkeit. Vielmehr gilt die Verjährung für die Zuwiderhandlung unabhängig davon, ob diese einen Verstoß gegen eine Verfügung oder einen vollstreckbaren Titel nach Hauptsacheverfahren darstellt. (…)
Soweit die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zahlreiche obergerichtliche Entscheidungen (OLG Dresden, Urteil vom 29.09.1998 – 14 U 433/98, OLGR 1999, 35; OLG Frankfurt, Urteil vom 25.03.2010 – 6 U 219/09, ZLR 2010, 458; KG, Urteil vom 11.05.2010 – 5 U 64/09, Magazindienst 2010, 951; KG, Urteil vom 08.04.2011 – 5 U 140/10, juris; KG, Urteil vom 17.10.2014 – 5 U 63/14, GRUR-RR 2015, 181) zitieren, bestätigen diese die Auffassung des Senats. Zwar war in diesen Entscheidungen nicht fraglich, ob das Unterlassen eines Ordnungsgeldantrages über einen erheblichen Zeitraum dringlichkeitsschädlich ist. Allerdings kommt in den Entscheidungen zum Ausdruck, dass im Grundsatz auch das Verhalten nach Erlass und Zustellung der einstweiligen Verfügung zu berücksichtigten ist. (…) Die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung fehlt, wenn der Verletzte gegen einen früheren Verstoß nicht vorgegangen ist, auch für einen neuerlichen Verstoß, jedenfalls wenn die Qualität der Verletzungshandlung vergleichbar ist (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO, § 12 Rn. 3.19; Feddersen in Teplitzky aaO, Kap. 54 Rn. 24, jeweils mwN). Dies beruht auf der Erwägung, dass der Anspruchsinhaber durch die Nichtgeltendmachung seiner (vergleichbaren) Ansprüche im Rahmen eines Eilverfahrens gezeigt hat, dass ein besonderes Eilbedürfnis nicht vorliegt.
Übersicht über diverse Fristen
Beim OLG Hamburg (3 U 105/18) fand ich eine Übersicht, im Folgenden zitiert:
- Die Entscheidungen des OLG Hamburg zu den zeitlichen Anforderungen an ein hinreichend zügiges Vorgehen des Anspruchstellers bewegen sich in einem Bereich von ca. 6 bis 8 Wochen zwischen der Kenntnis vom Rechtsverstoß und der Stellung des Verfügungsantrags, wobei dem Anspruchsteller ein umso zügigeres Handeln nach der Zurückweisung der Abmahnung abzuverlangen ist, wenn zwischen der Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß und dem Ausspruch der Abmahnung bereits viel Zeit vergangen ist.
- Ein Zeitraum von ca. 1 Monat von der Kenntnis bis zur Abmahnung zuzüglich weiterer 2 Wochen bis zum Verfügungsantrag ist als „noch“ nicht dringlichkeitsschädlich angesehen worden (OLG Hamburg, MMR 2010, 178, juris Rn. 77). Ein Zeitraum von 5 ½ Wochen absoluter Untätigkeit zwischen Kenntnis und Abmahnung und – bei fehlender Abmahnung – ein Zeitraum von 6 Wochen bis zur Einreichung des Verfügungsantrags sind aber bereits als dringlichkeitsschädlich angesehen worden (OLG Hamburg, MD (VSW) 2009, 766, juris Rn. 72 bzw. OLG Hamburg, WRP 2007, 675, 677, juris Rn. 19). Der Antragsteller muss zudem nach Zurückweisung der Abmahnung zügig vorgehen. Lässt er trotz zügiger Abmahnung nach deren Zurückweisung fast 1 Monat bis zur Einreichung des Verfügungsantrags vergehen, kann das dringlichkeitsschädlich sein (OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 366, juris Rn. 31 f.).
- Im Bereich der Heilmittelwerbung bewegt sich ein Zeitraum von ca. 6 Wochen zwischen dem Erhalt der angegriffenen Werbeunterlagen und der Abmahnung – auch mit Blick auf erhebliche Schwierigkeiten der im konkreten Fall zu beurteilenden inhaltlichen Fragen und angesichts eines in diesem Bereich im Interesse der ordentlichen Vorbereitung des Verfügungsverfahrens sachgerechten tendenziell großzügigeren Maßstabs – durchaus schon im „Grenzbereich zur verzögerlichen Behandlung“. Liegt dann zwischen der Abmahnung und der Einreichung des Verfügungsantrags ein weiterer Zeitraum von ca. 2 Wochen ist dies jedoch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung noch nicht als dringlichkeitsunschädlich angesehen worden (OLG Hamburg, WRP 2013, 196, 199, juris Rn. 32).
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