Schöpfungshöhe für ein Bild beschreibende Texte

Wie weit das Urheberrecht mitunter gehen kann, zeigt das OLG Nürnberg (3 U 761/20) auf, dass auch bei „Bildunterschriften“ , die in Textform lediglich in knapper Form ein beschreiben, einordnen und kommentieren, die zu verlangende erreicht sein kann:

Zum einen liegt eine individuelle Prägung vielfach bereits darin, dass die Klägerin Situationen und Eindrücke des Tagesgeschehens, die ein anderer vielleicht für unbedeutend empfinden mag, eingefangen hat; bereits die Stoffauswahl, d.h. die Idee, bestimmte Vorgänge zum Gegenstand eines Berichts zu machen, bedeuten ein Mindestmaß an Individualität. Zum anderen erschöpfen sich die Formulierungen nicht in einer nüchternen Beschreibung des Bildinhalts und der Szene, sondern greifen Empfindungen des abgebildeten Geschehens oder des Betrachters auf. Deutlich wird dies beim Text „stark Regen ließ den Wasserpegel…“ vom 27. Juni 2016 am Kontrast zwischen „klarem Wasser“ und „brauner Brühe“ beim Bild vom starkregenschwangeren Bach. Der Text „Das schöne Wetter“ vom 9. Juni 2016 erhält Originalität und Individualität durch die Wortkreation „Riesensand-Strandhaufen“ und die Erwähnung der Brotzeit unter freiem Himmel, die mit „schmeckte doppelt gut“ Emotionen mitteilte. Der Text vom 23. Juli 2016 „Zum 65. Geburtstag gratuliert“ stellt in kompakter Form die maßgeblichen Informationen dar und umschreibt das Geschenk mit „W…(Ort) Spezialität“, was wiederum beim Leser und Betrachter die Aufmerksamkeit auf das lenkte.

OLG Nürnberg, 3 U 761/20
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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