Schöpfungshöhe für ein Bild beschreibende Texte

Wie weit das Urheberrecht mitunter gehen kann, zeigt das OLG Nürnberg (3 U 761/20) auf, dass auch bei „Bildunterschriften“ , die in Textform lediglich in knapper Form ein Lichtbild beschreiben, einordnen und kommentieren, die zu verlangende Schöpfungshöhe erreicht sein kann:

Zum einen liegt eine individuelle Prägung vielfach bereits darin, dass die Klägerin Situationen und Eindrücke des Tagesgeschehens, die ein anderer vielleicht für unbedeutend empfinden mag, eingefangen hat; bereits die Stoffauswahl, d.h. die Idee, bestimmte Vorgänge zum Gegenstand eines Berichts zu machen, bedeuten ein Mindestmaß an Individualität. Zum anderen erschöpfen sich die Formulierungen nicht in einer nüchternen Beschreibung des Bildinhalts und der Szene, sondern greifen Empfindungen des abgebildeten Geschehens oder des Betrachters auf. Deutlich wird dies beim Text „stark Regen ließ den Wasserpegel…“ vom 27. Juni 2016 am Kontrast zwischen „klarem Wasser“ und „brauner Brühe“ beim Bild vom starkregenschwangeren Bach. Der Text „Das schöne Wetter“ vom 9. Juni 2016 erhält Originalität und Individualität durch die Wortkreation „Riesensand-Strandhaufen“ und die Erwähnung der Brotzeit unter freiem Himmel, die mit „schmeckte doppelt gut“ Emotionen mitteilte. Der Text vom 23. Juli 2016 „Zum 65. Geburtstag gratuliert“ stellt in kompakter Form die maßgeblichen Informationen dar und umschreibt das Geschenk mit „W…(Ort) Spezialität“, was wiederum beim Leser und Betrachter die Aufmerksamkeit auf das Foto lenkte.

OLG Nürnberg, 3 U 761/20
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.