Es gilt in Kürze mit einem Mythos aufzuräumen: Häufig wird behauptet, „einfache Fotos“ würden keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, etwa Bilder von Landschaften etc. Dabei wird dann schnell darauf Bezug genommen, dass gar keine Schöpfungshöhe erreicht ist. Wer sich auf diesen Bezug einlässt, der verkennt aber, dass das UrhG zwischen „Lichtbildwerken“ und „Lichtbildern“ unterscheidet.
Lichtbildwerke sind schöpferische Fotografien, das woran man gemeinhin denkt. Das „Lichtbild“ dagegen ist das Bild, das keine schöpferische Fotografie mehr ist, aber auch noch keine einfache Reproduktion. Geschützt beim Lichtbild wird die „rein technische Leistung“ der Aufnahme, man könnte auch sagen: Das bewusste Aussuchen eines Motivs und drücken auf den Auslöser. Der als Leistungssschutzrecht ausgestaltete Lichtbild-Schutz erfasst daher auch Amateurfotos und „alltägliche Knipsbilder“. Insbesondere sind damit also auch „Produktfotografien“ geschützt, also Fotografien von Produkten zur Vermarktung, etwa in Katalogen. Die Rechtsprechung berücksichtigt beim Schadensersatzanspruch aber den Aufwand, mit dem die Fotografien erstellt werden – je höher der Aufwand, umso höher mitunter der Schadensersatzanspruch.
Inhaber des Schutzrechts ist der „Lichtbildner“, also derjenige, der das Foto erstellt hat. Die zustehenden Rechte sind die bekannte, insbesondere steht dem Lichtbildner das Veröffentlichungsrecht und Namensnennungsrecht zu. Im Ergebnis wird daher auch der Ersteller eines „einfachen Fotografie“ eine Abmahnung aussprechen können, wenn ein anderer sein Bild ohne Genehmigung oder Namensnennung nutzt.
Hinweis: Beachten Sie dazu die Rechtsprechung zur Werkqualität von Lichtbildwerken.
- BGH zur heimlichen Überwachung und Täuschung durch Ermittler - 1. Dezember 2024
- Populäre Musik und politische Veranstaltungen: Rechte der Künstler und urheberrechtliche Grenzen - 1. Dezember 2024
- Herausforderungen bei der Entwicklung von KI-Systemen: Juristische Fallstricke für Softwareentwickler - 30. November 2024