Urheberrecht: Lichtbilder und Lichtbildwerke – zur Unterscheidung

Es gilt in Kürze mit einem Mythos aufzuräumen: Häufig wird behauptet, “einfache Fotos” würden keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, etwa Bilder von Landschaften etc. Dabei wird dann schnell darauf Bezug genommen, dass gar keine erreicht ist. Wer sich auf diesen Bezug einlässt, der verkennt aber, dass das UrhG zwischen “Lichtbildwerken” und “Lichtbildern” unterscheidet.

Lichtbildwerke sind schöpferische Fotografien, das woran man gemeinhin denkt. Das “” dagegen ist das Bild, das keine schöpferische Fotografie mehr ist, aber auch noch keine einfache Reproduktion. Geschützt beim Lichtbild wird die “rein technische Leistung” der Aufnahme, man könnte auch sagen: Das bewusste Aussuchen eines Motivs und drücken auf den Auslöser. Der als Leistungssschutzrecht ausgestaltete Lichtbild-Schutz erfasst daher auch Amateurfotos und “alltägliche Knipsbilder”. Insbesondere sind damit also auch “Produktfotografien” geschützt, also Fotografien von Produkten zur Vermarktung, etwa in Katalogen. Die Rechtsprechung berücksichtigt beim Schadensersatzanspruch aber den Aufwand, mit dem die Fotografien erstellt werden – je höher der Aufwand, umso höher mitunter der Schadensersatzanspruch.

Inhaber des Schutzrechts ist der “Lichtbildner”, also derjenige, der das erstellt hat. Die zustehenden Rechte sind die bekannte, insbesondere steht dem Lichtbildner das Veröffentlichungsrecht und Namensnennungsrecht zu. Im Ergebnis wird daher auch der Ersteller eines “einfachen Fotografie” eine aussprechen können, wenn ein anderer sein Bild ohne Genehmigung oder Namensnennung nutzt.

Hinweis: Beachten Sie dazu die Rechtsprechung zur Werkqualität von Lichtbildwerken.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybercrime, Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybercrime, Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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