Urheberrechtlicher Schutz von Werbeslogans bzw. Werbetexten

Das LG Frankenthal (6 O 102/20) konnte sich zum urheberrechtlichen Schutz von Werbeslogans äussern und klarstellen, dass ein solcher Schutz (natürlich) im Raum steht, aber eben die üblichen Anforderungen genau zu prüfen sind.

So sind derartige Schriftwerke Sprachwerke, bei denen der sprachliche Gedankeninhalt durch Schriftzeichen oder andere Zeichen äußerlich erkennbar gemacht wird. Vom Urheberrechtsschutz sind dabei auf Grund des seit langem anerkannten Schutzes der „kleinen Münze“ auch einfache, aber gerade noch geschützte geistige Schöpfungen mit nur geringem Schöpfungsgrad umfasst.

So führt das Landgericht zu Werbeslogans aus:

Werbeslogans oder Werbetexte müssen über die üblichen Anpreisungen hinausgehen, um Urheberrechtsschutz zu erlangen (Dreier/Schulze/Schulze, 6. Aufl. 2018, UrhG § 2 Rn. 106). Die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert bei Gebrauchszwecken dienendem Schriftgut grundsätzlich ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials (BGH Urt. v. 10.10.1991 – I ZR 147/89, GRUR 1993, 34, 36 – Bedienungsanweisung).

Gebrauchstexte, deren Formulierungen zwar in ihrer Art und Weise ansprechend sind, aber sich ansonsten durch nichts von den üblicherweise in Modekatalogen und Bestellprospekten von Versandhäusern verwendeten Beschreibungen unterscheidet, genießen keinen urheberrechtlichen Schutz (LG Stuttgart Urt. v. 04.11.2010 – 17 O 525/20, ZUM-RD 2011, 649). Je länger ein Text ist, desto größer sind die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung anzuerkennen ist (OLG Köln Urt. v. 30.09.2011 – 6 U 82/11, ZUM-RD 2012, 35).

Wie man diese bei Werbetexten erreichen kann, macht Die Kammer in einer kleinen Checkliste deutlich:

  • besonders ansprechende Formulierung
  • keine einfache Aneinanderreihung von technischen Informationen, insbesondere wenn begrifflich vordefiniert
  • spezielle, von kaufpsychologischen Überlegungen getragene Anordnung der Sätze
  • „Suchmaschinenoptimierung“ des Textes im Hinblick auf die Verwendung auf Internetplattformen
  • unverwechselbare Wortfolge vor, insbesondere darf sich die gewählte Reihenfolge der Sätze nicht variieren lassen, ohne dass ein erheblicher inhaltlicher Unterschied entsteht
  • Erkennbare eigenschöpferische Gedankenführung
  • besonders geistvolle Form und Art
  • Insbesondere muss man sich nach dem Gesamteindruck von einem üblichen Beschreibungstext für entsprechende Produkte/Dienstleistungen mit gängigen technischen Formulierungen deutlich abheben
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.