Verbot von Insidergeschäften und nicht zum inländischen Börsenhandel zugelassene Aktienoptionen

Dass Wertpapiere und die in § 12 Abs. 2 WpHG begrifflich erfassten Derivate, welche weder zum inländischen Börsenhandel oder zu einem sonstigen organisierten Markt im Sinne des § 12 WpHG zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, noch die Voraussetzungen des Handels im Erscheinen nach § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 WpHG erfüllen und die dementsprechend ausschließlich außerhalb der Börsen im Rahmen des Telefonverkehrs gehandelt werden, keine Insiderpapiere im Sinne der insiderrechtlichen Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes sind, hat das OLG Karlsruhe Beschluß vom 4.2.2004, 3 Ws 195/03, klargestellt:

Optionsrechte auf Aktien, die – wie die Aktien der S. AG – an einer inländischen Börse zum geregelten Markt zugelassen sind, sind demnach – unabhängig davon, ob sie zirkulationsfähig ausgestaltet sind und damit als Wertpapiere nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 WpHG der Regelung des § 12 Abs. 1 WpHG unterfallen, oder als Derivate von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WpHG erfasst werden, – nur dann Insiderpapiere, wenn sie selbst die Zulassungs- oder Einbeziehungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1, 2 WpHG erfüllen. Die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung vertretene Auffassung, wonach alle abgeleiteten Rechte, welche sich auf Insiderwertpapiere nach § 12 Abs. 1 WpHG beziehen, ohne Weiteres selbst Insiderpapiere gem. § 12 Abs. 1 WpHG sein sollen, steht im Widerspruch zu der in den Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes strikt vorgenommenen begrifflichen Differenzierung zwischen Wertpapieren und Derivaten (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 WpHG) und ist mit der gesetzlichen Regelung in § 12 WpHG nicht zu vereinbaren. Aus der Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 1 WpHG ergibt sich vielmehr explizit das Gegenteil.

Auch die in der Beschwerdebegründung zitierten Literaturmeinungen stützen die abweichende Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft nicht. Denn die wiedergegebenen Äußerungen aus dem Schrifttum befassen sich entweder mit der Frage der insiderrechtlichen Relevanz außerbörslicher Geschäfte mit Insiderpapieren (Hopt ZGR 1991, 17, 41; Becker aaO), der Einbeziehung des außerbörslichen Handels in den in § 1 WpHG allgemein geregelten Anwendungsbereich des Wertpapierhandelsgesetzes (Kümpel WpHG S. 40 f) oder mit dem gegenüber § 12 WpHG weiterreichenden Wertpapierbegriff des § 2 Abs. 1 WpHG (Jung/Schleicher Finanzdienstleister und Wertpapierhandelsbanken – Aufsichtsrechtliche Regelungen S. 42), ohne aber zu den sich gerade aus der Vorschrift des § 12 WpHG ergebenden tatbestandlichen Voraussetzungen für Insiderpapiere Stellung zu nehmen.

OLG Karlsruhe, 3 Ws 195/03
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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