Ich hatte bereits mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass im Fall einer Klage nach einer Filesharing-Abmahnung nicht vorschnell eine Rechteinhaberschaft ungeprüft übernommen werden darf. Ein weiteres Beispiel findet sich beim Amtsgericht Düsseldorf (57 C 10172/14), das nun ausführt, dass es bei einer öffentlichen Zugänglichmachung im Internet für einen Schadensersatz eben nicht ausreicht, wenn nur Rechte zur Verbreitung auf physischen Datenträgern erworben wurden. In diesem Fall versagt mit dem Amtsgericht Düsseldorf die Berechnung auf Grund der Lizenzanalogie.
Aus der Entscheidung:
Auch ein Schadenersatzanspruch gemäß Lizenzanalogie ergibt sich nicht. Ein solcher wäre zwar durch die Abtretungserklärung, die auch Schadenerstzansprüche umfasst, auf die Klägerin übergegangen, jedoch mangelt es an den Voraussetzungen dieses Anspruchs gemäß § 97 Abs. 2 UrhG, weil der L2 GmbH gemäß als Anlage K5 vorgelegtem Lizenzvertrag lediglich Rechte auf DVD und anderen physikalischen Datenträgern zustehen, hingegen hinsichtlich der Internetrechte ausdrücklich vereinbart ist, dass diese vollumfänglich beim Lizenzgeber verbleiben. Stehen dem Anspruchsteller nur ausschließliche Rechte am Werk auf physikalischen Datenträgern zu, so hat er in Bezug auf eine unerlaubte Internetverbreitung ein negatives Verbietungsinteresse und damit einen Unterlassungsanspruch und einen Schadenersatzanspruch bezüglich des durch die unerlaubte andere Verbreitung entstandenen Schadens (BGH GRUR 1999, 984).
Indes kann der insoweit entstandene Schaden aber nur konkret und nicht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden. Zweck dieser Berechnungsmethode ist es, den Schädiger nicht besser zu stellen als im Fall einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber, die Lizenzanalogie läuft also auf die Fiktion eines Lizenzvertrages hinaus (BGH GRUR 1990, 1008). Diese Fiktion läuft jedoch leer, wenn der Anspruchsteller mangels Inhaberschaft einer entsprechenden Lizenz selbst nicht zur Vergabe von Internetlizenzen berechtigt ist. Über die Höhe eines möglicherweise konkret entstandenen Schadens ist nicht zu befinden, denn der Klägerseite steht bei den Berechnungsmethoden des Schadenersatzes ein Wahlrecht zu, an dessen Ausübung das Gericht gebunden ist (Wandtke / Bullinger UrhG § 97 Rn. 59). Die Klägerin führt in der Klageschrift selbst aus, dass der Schadenersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie geltend gemacht wird, weil die konkrete Höhe des Schadens nicht angegeben werden könne, so dass lediglich diese Berechnungsart geltend gemacht wird. Im Übrigen fehlt es auch an der Angabe hinreichender Tatsachen, um einen konkreten Schaden gemäß § 287 ZPO schätzen zu können.
Dazu Entscheidungen bei uns:
- AG Düsseldorf (Entscheidung 1 und 2)
- AG Hamburg
- Steuerhinterziehung und Einziehung im Kontext von Cum-Ex-Geschäften - 2. Dezember 2024
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- Verwertung der dienstlichen Erklärung der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft - 2. Dezember 2024