Videoüberwachung: Kameraattrappen sind grundsätzlich unzulässig

Bereits vor Jahren hat der Bundesgerichtshof in einer – bei den Instanzgerichten häufig unbekannten – Entscheidung klargestellt, dass bereits eine Attrappe einer Kamera eine nicht hinzunehmende Persönlichkeitsrechtsverletzung sein kann. Es kommt aber im Ergebnis immer wieder “drauf an”, da es letztlich auf eine Abwägung der äusseren Umstände sowie der jeweiligen Interessen ankommt.

Vor diesem Hintergrund ist dann zu verstehen, warum etwa das AG Frankfurt a.M. (33 C 3407/14 (93)) der Meinung ist, solche Attrappen sind unzulässig; während das AG Schöneberg (103 C 160/14) das Gegenteil entschieden hat:

Ein Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers ergibt sich auch nicht deswegen, weil bereits die Attrappen einen Überwachungsdruck entstehen lassen. In diesem Zusammenhang ist nicht zu berücksichtigen, ob Besucher des Hauses oder andere Mieter die Kameras für tatsächlich funktionierende Videokameras halten. Der Verfügungskläger ist darüber informiert, dass es sich bei den Kameras um Attrappen handelt und hat unter diesen Umständen keinen Anlass, eine Überwachung durch die Verfügungsbeklagte zu befürchten.

Eben dies ist der springende Punkt: Der Bundesgerichtshof sieht solche Attrappen nicht als Problem, wenn bekannt ist, dass es sich um eben keine echten Kameras handelt. Es geht also nicht darum, dass Kamerattrappen grundsätzlich unzulässig sind, vielmehr sind sie durchaus hinzunehmen, sofern objektiv gar kein “Überwachungsdruck” entsteht.

Hinweis: Die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Überwachungskameras ist durchaus als komplex zu bezeichnen. In den von mir vertretenen Verfahren zeigt sich dabei oft, dass vor einem zu unbedarften Vorgehen gewarnt sein muss. Insbesondere ist es erschreckend häufig so, dass mir ein Gegner gegenüber sitzt, der meint, dass bereits jegliche Videoüberwachung quasi “reflexartig” Unterlassungsansprüche auslöst – dabei verkennt diese Sichtweise, dass gerade im Persönlichkeitsrecht “am Ende” immer eine Interessenabwägung vorzunehmen ist, die nur sehr selten eindeutig ausfällt.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

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