Bereits vor Jahren hat der Bundesgerichtshof in einer – bei den Instanzgerichten häufig unbekannten – Entscheidung klargestellt, dass bereits eine Attrappe einer Kamera eine nicht hinzunehmende Persönlichkeitsrechtsverletzung sein kann. Es kommt aber im Ergebnis immer wieder „drauf an“, da es letztlich auf eine Abwägung der äusseren Umstände sowie der jeweiligen Interessen ankommt.
Vor diesem Hintergrund ist dann zu verstehen, warum etwa das AG Frankfurt a.M. (33 C 3407/14 (93)) der Meinung ist, solche Attrappen sind unzulässig; während das AG Schöneberg (103 C 160/14) das Gegenteil entschieden hat:
Ein Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers ergibt sich auch nicht deswegen, weil bereits die Attrappen einen Überwachungsdruck entstehen lassen. In diesem Zusammenhang ist nicht zu berücksichtigen, ob Besucher des Hauses oder andere Mieter die Kameras für tatsächlich funktionierende Videokameras halten. Der Verfügungskläger ist darüber informiert, dass es sich bei den Kameras um Attrappen handelt und hat unter diesen Umständen keinen Anlass, eine Überwachung durch die Verfügungsbeklagte zu befürchten.
Eben dies ist der springende Punkt: Der Bundesgerichtshof sieht solche Attrappen nicht als Problem, wenn bekannt ist, dass es sich um eben keine echten Kameras handelt. Es geht also nicht darum, dass Kamerattrappen grundsätzlich unzulässig sind, vielmehr sind sie durchaus hinzunehmen, sofern objektiv gar kein „Überwachungsdruck“ entsteht.
Hinweis: Die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Überwachungskameras ist durchaus als komplex zu bezeichnen. In den von mir vertretenen Verfahren zeigt sich dabei oft, dass vor einem zu unbedarften Vorgehen gewarnt sein muss. Insbesondere ist es erschreckend häufig so, dass mir ein Gegner gegenüber sitzt, der meint, dass bereits jegliche Videoüberwachung quasi „reflexartig“ Unterlassungsansprüche auslöst – dabei verkennt diese Sichtweise, dass gerade im Persönlichkeitsrecht „am Ende“ immer eine Interessenabwägung vorzunehmen ist, die nur sehr selten eindeutig ausfällt.
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