Urheberrecht: Verwendung eines Fotos durch Presse in Print- und Online-Ausgabe

Das OLG Zweibrücken (4 U 208/12) hat sich mit der häufigen Frage beschäftigt, inwieweit ein Fotograf gegen die Online-Nutzung seiner Fotografie durch eine Zeitung vorgehen kann, wenn (vermeintlich) nur Rechte zur Nutzung in der gedruckten Ausgabe erteilt wurden. Das OLG hat dabei hervorgehoben, dass hier zu prüfen ist, ob möglicherweise die konkludente Zustimmung zur Online-Nutzung erteilt wurde. Zwar ist es richtig, dass zwischen Online-Nutzung und Nutzung in der gedruckten Ausgabe zu trennen ist – aus den Umständen kann sich aber ergeben, dass der Fotograf die Online-Nutzung dulden wollte (auch wenn er das hinterher vielleicht nicht mehr wissen wollte).

Aus der Entscheidung:

Die Beklagte hat das bestehende Urheberrecht des Klägers nicht widerrechtlich im Sinne des § 97 Abs. 1 UrhG verletzt, weil der Kläger nicht nur in die Veröffentlichung seiner Bilder in dem Printmedium „Die R… „, sondern auch in der „E-Paper“-Ausgabe der Zeitung eingewilligt hat. Diese Einwilligung hat die Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung entfallen lassen („volenti non fit iniuria“; vgl. Soppe in Beck OK UrhG § 31 Rn. 62).

a) Allerdings war die Nutzung der Fotografien des Klägers in der „E-Paper“-Ausgabe grundsätzlich nicht von vornherein – entsprechend den Regeln der Zweckübertragungstheorie (§ 31 Abs. 5 UrhG) – von der der Beklagten unstreitig erteilten Erlaubnis zur Printnutzung umfasst (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 11. Mai 2000 – 3 U 269/98 -; KG Urteil vom 24. Juli 2001 – 5 U 9427/99 -; Senat Hinweisbeschluss vom 3. April 2003 – 4 U 175/02 -; Schricker/Löwenheim a.a.O., § 31 UrhG, Rdnr. 96 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 – I ZR 73/10 – zu dahinlautenden AGB). Die Online- Nutzung eines Fotos ist gegenüber dem Abdruck desselben im Printmedium eine klar abgrenzbare wirtschaftlich technische Verwertung, wie auch der vom Landgericht beauftragte Sachverständige Weise ausgeführt hat (vgl. hierzu auch Wandtke/Grunert a.a.O., § 31 UrhG, Rdnr. 21), so dass hierfür eine Zustimmung des Klägers erforderlich war.

b) Der Kläger hat der Nutzung seiner Fotos (auch) in der „E-Paper“-Ausgabe jedoch stillschweigend zugestimmt, was möglich ist (vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 2010 – 4 U 117/09 – m.w.N.).

Eine stillschweigende Einräumung eines Nutzungsrechtes kommt in Betracht, wenn die Verwendung der Fotos auch in der „E-Paper“-Ausgabe im Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Lichtbilder an die Beklagte im Zeitungswesen branchenüblich war (KG, Urteil vom 24. April 2001 – 5 U 5417/99 – m.w.N.). Nach dem Zweckübertragungsgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG räumt der Urheber im Zweifel ein Nutzungsrecht nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werkes beteiligt wird. Im Allgemeinen werden deshalb nur die Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt, durch welche die Erreichung des Vertragszweckes ermöglicht wird, dagegen kann die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten nur angenommen werden, wenn ein dahingehender Parteiwille – und sei es lediglich aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Parteien – unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist. Ob das der Fall ist, ist durch eine Auslegung des Vertrages zu ermitteln; dabei sind die gesamten Umstände nach Maßgabe von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu berücksichtigen. Maßgeblicher Umstand kann eine Branchenüblichkeit – hier bei der Verwertung von Lichtbildern auch in digitalisierter Form – sein, wenn sie Rückschlüsse auf einen objektivierten rechtsgeschäftlichen Willen der Vertragsparteien hinsichtlich der eingeräumten Nutzungsrechte erlaubt (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2004 – I ZR 174/01 – Comic-Übersetzungen III m.w.N.).

Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Senat eingeräumt, dass es in dem hier interessierenden Zeitraum, in welchem die Beklagte seine ihr von der „Agentin“ L…-M… überlassenen Lichtbilder auch in der „E-Paper“-Ausgabe verwendete, üblich gewesen sei, dass Verlage hierfür keine gesonderte Vergütung bezahlten. Das deckt sich mit der Feststellung des Oberlandesgerichts Düsseldorf für die Jahre 2003 bis 2005 (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juli 2010 – 20 U 235/08 -, in juris; dazu Rath-Glawatz, KuR 2010, 673, f), dass damals für die Nutzung in einem E-Paper einer Tageszeitung keine gesonderte Vergütung bezahlt wurde. Der Kläger, der seine Lichtbilder der Beklagten über seine „Agentin“ (die Zeugin L…-M… ) anbot, wusste nach eigenem Bekunden, dass die Beklagte entsprechend diesen Gepflogenheiten die ihr für die Printausgabe zur Verfügung gestellten Lichtbilder auch in ihre „E-Paper“-Ausgabe verwendete, ohne ihrer Vertragspartnerin L…-M… dafür eine gesonderte Vergütung zu bezahlen. Er war zumindest stillschweigend damit einverstanden, dass die Zeugin L…-M… der Beklagten zu diesen Konditionen seine Lichtbilder lieferte. Er hat gegenüber der Beklagten dieser Verfahrensweise nie widersprochen oder eine Vergütung für den Fall einer Veröffentlichung in der „E-Paper“-Ausgabe verlangt. Solches geschah noch nicht einmal in den Fällen, in welchen die Beklagte – was nach Angaben des Klägers vor dem Senat ebenfalls vorkam – Lichtbilder bei ihm direkt bestellte. Der Kläger hat zwar angegeben, dass er gegenüber der Zeugin L…-M… geäußert habe, dass er mit der Handhabung der Beklagten nicht einverstanden sei, solches aber nicht gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht Das geschah offenbar aus dem Grund, weil ihn die Agentin – wie der Kläger gegenüber dem Senat ausgeführt hat – darauf hingewiesen hatte, dass es für ihn keine Aufträge mehr geben werde, wenn er auf einer gesonderten Vergütung für Lichtbilder bestehe, welche in der „E-Paper“-Ausgabe verwendet würden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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