Unterlassungserklärung: Aktives Einwirken auf externe Dienstleister notwendig

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 52/13) ging es um die Verwirkung einer Vertragsstrafe wobei sich der Betroffene damit verteidigte, dass die zu unterlassende Äußerung nicht von ihm direkt stammte, sondern durch Dritte erfolgt. Hier ging es um eine zu unterlassende Aussage, die sich weiterhin in Telefonbüchern und Branchenverzeichnissen gefunden hat. Als der betreffende sich damit verteidigen wollte, dass er hier keinen unmittelbaren Einfluss hatte, wurde er damit nicht gehört:

Dass er sich zur Werbung Dritter bedient, entlastet ihn nicht, denn er hat selber nicht alles erforderliche und zumutbare getan, um weitere Wettbewerbsverstöße zu verhindern. Er hätte sich nicht lediglich auf die Mitteilung an die Zentralredaktion der Deutschen Telekom und einzelne Anbieter beschränken dürfen; zumindest hätte er die Beachtung seiner Aufforderung überprüfen müssen, indem er wenigstens die in der Abmahnung ausdrücklich genannten Internetdienste überprüft (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 1.154). Dabei kann offen bleiben, wie viel Zeit dem Beklagten hierfür einzuräumen sein mag, denn jedenfalls mehr als ein halbes Jahr später hätte der Beklagte durch Nachprüfung von der Nichtbeachtung seines Begehrens Kenntnis erlangen und sich durch weiteres Nachfassen Gehör verschaffen können und müssen.


Die Entscheidung überrascht nicht und passt zu Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Der BGH (I ZR 77/12) hatte insoweit schon früher einmal zu einem ähnlichen Sachverhalt festgestellt, dass man auf externe Branchenbücher aktiv einzuwirken hat – auch wenn man gar nicht weiss, dass man dort gelistet ist:

Dementsprechend war sie aufgrund der von ihr übernommenen Unterlassungsverpflichtung gehalten, unverzüglich eigene Recherchen über die weitere Verwendung der ihr untersagten Firmierung durchzuführen und jedenfalls die Betreiber der gängigsten Dienste wie gelbeseiten.de, Google Maps und 11880.com zu veranlassen, diese Firmierung aus ihren Verzeichnissen zu entfernen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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