Schlagwort: Auffahrunfall

Ein Auffahrunfall ist ein Verkehrsunfall, bei dem ein Fahrzeug von hinten auf ein vorausfahrendes Fahrzeug aufgefahren ist. Im rechtlichen Sinne kann ein Auffahrunfall als Verstoß gegen die allgemeine Verkehrssicherungspflicht und damit als fahrlässige Körperverletzung oder Sachbeschädigung geahndet werden, wenn Personen oder Sachen zu Schaden gekommen sind. Auch Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche können im Rahmen eines Auffahrunfalls geltend gemacht werden, je nachdem wer für den Unfall verantwortlich war. Dabei muss im Einzelfall geprüft werden, wer die Sorgfaltspflicht verletzt hat und wer daher für den entstandenen Schaden haftet.

Wir sind nur bei strafrechtlichen Vorwürfen im Rahmen von Verkehrsunfällen tätig, nicht im Verkehrszivilrechr.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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  • Fahrerflucht: Wann liegt bedeutender Schaden vor?

    Fahrerflucht: Wann liegt bedeutender Schaden vor?

    Wann führt ein Unfall zur Entziehung der Fahrerlaubnis: Ein leichter Auffahrunfall, eine hastige Flucht – und plötzlich steht nicht nur eine Geldstrafe im Raum, sondern auch der Verlust des Führerscheins. Das Oberlandesgericht Celle hat in einer aktuellen Entscheidung (Az. 3 ORs 2/25) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Schaden nach einer Fahrerflucht so gravierend ist, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden muss. Die Entscheidung zeigt, wie Gerichte die Grenze zwischen einem bloßen Fahrverbot und der drastischeren Maßregel der Fahrerlaubnisentziehung ziehen – und warum die Preissteigerung bei Autoreparaturen dabei eine entscheidende Rolle spielt.

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  • Trunkenheitsfahrt: Gerichtliche Feststellungen zur alkoholbedingten relativen Fahruntüchtigkeit

    Für die Feststellung einer relativen Fahruntüchtigkeit bedarf es aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug im Straßenverkehr auch bei Auftreten schwieriger Verkehrssituationen über eine längere Strecke zu führen. Dies hat der Tatrichter aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen (BGH, 4 StR 80/23).

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  • Autobahn: Auffahrunfall bei 170 km/h im Dunkeln ist grob fahrlässig

    Wer bei Dunkelheit auf der Überholspur einer Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 170 km/h hinter anderen Fahrzeugen fährt und dabei das Abbremsen des Vordermanns übersieht, so dass er praktisch ungebremst auf ihn auffährt, muss sich den Vorwurf der „groben Fahrlässigkeit“ gefallen lassen.
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  • Sonderrecht: Polizist kann sich auch außerhalb des Dienstes auf Privilegien berufen

    Die Polizei ist von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Hierauf kann sich ein Polizeibeamter auch berufen, wenn er sich nicht im Dienst befindet. Es muss jedoch eine Situation vorliegen, in der er eine „Dienstaufgabe“ wahrnimmt. Deren Dringlichkeit muss unter Berücksichtigung aller Umstände das Sonderrecht im Verhältnis zu möglichen Gefahren im Straßenverkehr rechtfertigen. Die Verletzung der Verkehrsregeln darf nicht zu einer unangemessenen Beeinträchtigung wie beispielsweise der konkreten Gefährdung von Leib oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer führen. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
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  • Kettenauffahrunfall

    Zum so genannten Kettenauffahrunfall konnte das Oberlandesgericht Hamm, 7 U 24/19, einige Klarstellungen treffen. So stellt das OLG als erstes fest, dass das Haftungsmerkmal „bei Betrieb“ im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG bei einem sogenannten Kettenauffahrunfall regelmäßig zu bejahen sein wird. Weiter gilt, dass der Fahrer des ersten Fahrzeugs, auf das aufgefahren wird, die Unabwendbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG beweisen muss. Ein Anscheinsbeweis zulasten des letzten Auffahrenden kommt aber nicht in Betracht – jedenfalls dann nicht, wenn das vorausfahrende Fahrzeug durch seinen Aufprall auf das erste Fahrzeug den zur Verfügung stehenden Bremsweg für den letzten Auffahrenden verkürzt hat.

    Auch wichtig: Eine Haftungseinheit im Sinne der Rechtsprechung kommt bei einem sogenannten Kettenauffahrunfall zwischen dem ersten Fahrzeug, auf das aufgefahren wird, und dem zweiten Fahrzeug, das auffährt und auf das wiederum aufgefahren wird, nicht in Betracht, sofern der Kettenauffahrunfall entweder durch einen Verstoß des ersten Fahrzeugführers gegen die Sorgfaltsanforderungen beim Abbiegen oder durch einen Verstoß des zweiten Fahrzeugführers gegen das Abstandsgebot verursacht worden ist.

  • Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

    Ein tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§114 StGB) liegt vor, wenn jemand einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift. Doch wann liegt ein solcher tätlicher Angriff überhaupt vor?

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  • Auffahrunfall: Beim Anfahren an Ampel darf wegen Taube gebremst werden

    Auffahrunfall: Beim Anfahren an Ampel darf wegen Taube gebremst werden

    Auffahrunfall an grüner Ampel: Das Bremsen für eine Taube unmittelbar nach dem Anfahren an einer Ampel erfolgt nicht ohne zwingenden Grund und stellt keinen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar.

    So entschied es das Amtsgericht Dortmund (425 C 2383/18) in einer Unfallsache. Zwei Fahrzeuge hatten vor einer Ampel gewartet. Als diese auf grün umschlug, fuhr der erste Wagen los. Nach wenigen Metern bremste der Fahrer jedoch wieder ab, weil eine Taube auf der Fahrbahn saß. Der nachfolgende Wagen fuhr auf. Der Auffahrende verlangte von dem anderen Fahrer seinen Schaden ersetzt. 

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  • Haftung bei Auffahrunfall in der Waschstraße

    Der Betreiber einer Waschstraße hat die Pflicht, seine Kunden in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren. Tut er dies nicht und kommt es daher wegen des Fehlverhaltens eines Kunden zu einem Schaden, haftet der Betreiber auf Schadenersatz.

    So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 19.7.2018, VII ZR 251/17) im Fall eines Autofahrers, der seinen BMW in einer Waschstraße waschen lassen wollte. Es handelte sich um eine vollautomatisierte Anlage. Die Fahrzeuge werden während des Waschvorgangs von einem Schleppband mit einer geringen Geschwindigkeit gezogen. Dabei befinden sich die linken Räder auf der Fördereinrichtung, während die rechten Räder frei über den Boden laufen. Vor dem BMW befand sich ein Mercedes, hinter dem BMW befand sich ein Hyundai. Während des Waschvorgangs betätigte der Fahrer des Mercedes grundlos die Bremse, wodurch dieses Fahrzeug aus dem Schleppband geriet und stehenblieb, während der BMW sowie der dahinter befindliche Hyundai weitergezogen wurden. Hierbei wurde der BMW auf den Mercedes und der Hyundai auf den BMW geschoben. 

    Dazu bei uns: Übersicht zur Haftung bei Unfall in der Waschstrasse

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  • Schuld bei Unfall – Verkehrsunfall: Wer ist schuld

    Die häufig erste Frage nach einem Verkehrsunfall ist, wer am Verkehrsunfall schuld ist. Dabei ist es tatsächlich so, dass zwar einerseits durchaus jemand ganz alleine einen Unfall verursachen kann – aber häufig auch jeder irgendwie Schuld daran trägt. Bei einem solchen Verkehrsunfall wird der eingetretene Schaden sodann unter Berücksichtigung der jeweiligen Verursachungsbeiträge entsprechend unter den Unfallbeteiligten verteilt. Unter Umständen kann dann hierbei die Haftung für den Verkehrsunfall auch eben einem Autofahrer allein auferlegt werden.

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  • Verkehrsunfall: Zurechnung der Betriebsgefahr – Unfall ohne Berührung

    Der Bundesgerichtshof (VI ZR 533/15) konnte sich nochmals zum Verkehrsunfall ohne Berührung der Kraftfahrzeuge äußern – strittig dabei ist im Rahmen der Zurechnung der Betriebsgefahr das Merkmal „beim Betrieb des Kraftfahrzeugs“. Dabei hat der BGH erneut klargestellt, dass Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs bei einem berührungslosen Unfall ist, dass das KFZ über die bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat.

    Hierzu hat der BGH diverse Fallgruppen bereits geklärt, an denen man sich orientieren kann:

    • So geht auf einer Bundesautobahn von einem verhältnismäßig sperrigen und langsam überholenden Fahrzeug oder auch nur einem Fahrverhalten, das als Beginn des Überholvorgangs oder seine Ankündigung aufgefasst werden kann, eine typische Gefahr für auf der Überholfahrbahn nachfolgende schnellere Verkehrsteilnehmer aus, die durch eine misslingende Abwehrreaktion zu Schaden kommen (Senatsurteil vom 29. Juni 1971, aaO).
    • Eine typisch mit dem Betrieb eines Sattelschleppers verbundene Gefahr wirkt sich aus, wenn ein von diesem überholter Fahrer eines Motorfahrrades unsicher wird und deshalb stürzt (Senatsurteil vom 11. Juli 1972 – VI ZR 86/71, aaO unter II 1 c).
    • In zurechenbarer Weise durch ein Kraftfahrzeug (mit-)veranlasst ist ein Unfall bei seinem Herannahen an entgegenkommenden Fahrradverkehr, wenn der Verkehrsraum zu eng zu werden droht und einer der Fahrradfahrer bei einem Ausweichmanöver stürzt (Senatsurteil vom 19. April 1988 – VI ZR 96/87, aaO unter 1 b).
    • Selbst ein Unfall infolge einer voreiligen – also objektiv nicht erforderlichen – Abwehr- und Ausweichreaktion ist dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzurechnen, das diese Reaktion – im Streitfall durch einen kleinen Schlenker aus seiner Fahrspur hinaus – ausgelöst hat (Senatsurteil vom 26. April 2005 – VI ZR 168/04, aaO unter II 1 b).

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  • Auffahrunfall auf Parkplatz: Wer ist schuld – Anscheinsbeweis beim Rückwärtsfahren

    Der Bundesgerichtshof (VI ZR 66/16) konnte sich zur Kollision beim Rückwärtsfahren – hier auf einem Parkplatz – äußern und klarstellen, dass hier zum einen die üblichen Grundsätze gelten, aber der Anscheinsbeweis zu Lasten des Rückwärtsfahrenden nicht mehr gilt, wenn dieser vor der Kollision zum Stand gekommen ist:

    • Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende seiner Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO in Verbindung mit der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat.
    • Dagegen liegt die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere rückwärtsfahrende Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist.
  • Auffahrunfall: Anscheinsbeweis und Schadensberechnung beim Kettenauffahrunfall

    Das Oberlandesgericht Hamm (6 U 101/13) hat sich zum Anscheinsbeweis und Schadensberechnung beim Kettenauffahrunfall geäußert:

    1. Bei einem Kettenauffahrunfall kommt ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verursachung des Heckaufpralls durch den letzten in der Kette auffahrenden Verkehrsteilnehmer nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass das ihm vorausfahrende Fahrzeug des Geschädigten rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist und nicht durch einen Aufprall auf das vorausfahrende Fahrzeug den Bremsweg des ihm folgenden Fahrzeugs verkürzt hat.
    2. Führen bei einem Kettenauffahrunfall die Schäden im Front- und Heckbereich des geschädigten Kraftfahrzeugs zu einem wirtschaftlichen Totalschaden und ist nicht feststellbar, ob der Frontschaden durch das Auffahren des nachfolgenden Fahrzeugs verursacht wurde, kann der gegen den Auffahrenden begründete Schadensersatzanspruch betreffend den Heckanstoß nach § 287 ZPO durch die quotenmäßige Aufteilung des Gesamtschadens, gemessen am Verhältnis der jeweiligen Reparaturkosten, ermittelt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verursachung auch des Frontschadens durch den Auffahrenden nicht weniger wahrscheinlich ist als die Entstehung des Frontschadens unabhängig vom Heckaufprall.

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  • Verkehrsunfall: Ist ein Rechtsanwalt nötig?

    Immer wieder wird gefragt, ob ein Rechtsanwalt nach einem Verkehrsunfall nötig ist, ob die Beauftragung überhaupt Sinn macht. Dabei stellt sich doch eher die Frage, warum man auf die fachliche Beratung und Regulierung verzichten sollte, wenn die Kostenrisiken hier doch wirklich arg überschaubar sind.

    Insgesamt stellen sich etwa bei einem Verkehrsunfall viele Fragen im Detail, die Laien regelmäßig überfordern werden – das Vertrauen in Versicherungen sollte dabei auf den Prüfstand gestellt werden, schließlich haben diese ein ureigenes finanzielles Interesse an einer für diese möglichst günstigen Regulierung des Verkehrsunfalls.

    Im Folgenden einige kurze Ausführungen zur Frage, ob ein Rechtsanwalt nach einem Verkehrsunfall nötig ist.

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  • Verkehrsunfall: Zu den Pflichten des auf der Fahrbahn Wendenden

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (1 U 46/15) konnte sich anlässlich eines Verkehrsunfalls nochmals zu den Pflichten des auf der Fahrbahn Wendenden äußern und fasst diese wie folgt zusammen:

    Denn nach Auffassung des Senats lässt die Lebenserfahrung in diesen Fällen nicht typischerweise den Schluss auf eine Pflichtverletzung des ( wendenden ) Abbiegenden zu (Senat, Urteil vom 23. Juni 2015, Az.: I – 1 U 107/14). Zwar ist dieser nach § 9 Abs. 1 S. 1 StVO gehalten, seine Abbiege- und Wendeabsicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen und dabei auch den Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Er muss sich auf der Fahrbahn nach links einordnen und erforderlichenfalls auch seine Geschwindigkeit behutsam verringern. Er ist überdies verpflichtet, den nachfolgenden Verkehr angemessen zu beobachten und notfalls auch den Abbiege- und Wendevorgang vollständig zurückzustellen. Gleichwohl versteht es sich von selbst, dass auch bei Beachtung der aus § 9 Abs. 5 StVO folgenden hohen Sorgfaltspflichten, eine Kollision allein deswegen erfolgen kann, weil der nachfolgende Verkehr alle deutlichen Anzeichen für das beabsichtigte Manöver schlicht übersieht oder allein deshalb auf den Abbiegenden auffährt, weil er seinen Pflichten aus § 4 Abs. 1 StVO (Einhaltung eines genügenden Abstands) nicht genügt. Die Auffassung, dass der Auffahrunfall im Wege des Anscheinsbeweises belege, dass (auch) der Abbiegende gegen die ihm obliegende Pflicht verstoßen habe (LG Saarbrücken a.a.O. juris Rdn. 20), ist mangels einer zwingenden Sachverhaltstypizität nicht überzeugend (…) Kommt es zu einer Kollision zwischen einem Wendenden und einem Teilnehmer des bevorrechtigten fließenden Geradeausverkehrs, führt dies in der Regel zu einer Alleinhaftung des Ersteren.

  • Verkehrsunfall: Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall

    Auch das Amtsgericht Hamburg-St.Georg (920 C 481/13) hält nochmals fest, dass bei einem Auffahrunfall ein Anscheinsbeweis dafür spricht, dass der Auffahrende entweder durch

    • ungenügenden Sicherheitsabstand und/oder
    • unangepasste Geschwindigkeit und/oder
    • allgemeine Unaufmerksamkeit

    den Unfall verursacht und verschuldet hat.