Was kostet ein Strafverteidiger?

Was kostet ein Strafverteidiger: Die Frage, wieviel ein Strafverteidiger kostet, stellt sich automatisch, wenn man sich mit der Staatsanwaltschaft konfrontiert sieht. Es gibt viele Mythen und falsche Vorstellungen rund um das, was ein Strafverteidiger am Ende wirklich kostet. Selbst spezialisierte Profis wie die Strafverteidiger in unserer Kanzlei sind nicht so teuer, wie Sie wahrscheinlich glauben! Aber trotz allem kostet es Geld und mit Kleinst-Budgets haben Sie keinen Strafverteidiger.

Im Folgenden werden zur Frage, wie viel ein Strafverteidiger kostet, zuerst einige allgemeine Ausführungen gemacht, danach die gesetzlichen Kosten dargestellt, und sodann gibt es einige Worte zur Orientierung. Beachten Sie, dass die „gesetzlichen Gebühren“ die vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehenen Gebühren sind und Sie bei jedem Anwalt mit diesen Gebühren rechnen sollten. Unsere Kosten finden Sie am Ende des Artikels.

Unsere auf die Strafverteidigung spezialisierten Fachanwälte für Strafrecht im Raum Aachen sind bei einem echten strafrechtlichen Notfall kurzfristig für eine Beauftragung verfügbar. Unser Strafverteidiger-Notruf: 01751075646 (keine kostenlose Erstberatung, keine SMS, keine garantierte Erreichbarkeit!)

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Fantasiepreise bei Strafverteidigung?

Immer noch bestimmt ist der Strafverteidiger-Markt von reinen Fantasiepreisen und Menschen, die ahnungslos sind, wobei mir persönlich besonders zwei verschiedene Arten auffallen:

  • Es scheint Menschen zu geben, die ihrem Strafverteidiger absolute Fantasiepreise zahlen und darauf auch noch stolz sind, auf Rückfrage erklären, man zahle so viel, das müsse „der Beste“ sein.
  • Und dann gibt es die, die keine Ahnung haben, aber auch Angst haben, einfach mal zu fragen und deswegen lieber gleich auf einen Strafverteidiger verzichten.

Beides ist Dumm: Der erste verliert wahrscheinlich gerade viel Geld ohne die Qualität ernsthaft beurteilen zu können; der zweite dagegen spielt aus schlichter Angst zu Fragen damit, was die Ermittlungsbehörden mit ihm anstellen werden.

Die Zeiten der Fantasiepreise sind vorbei und was Sie aus dem Fernsehen kennen hat mit seriösem Arbeiten nichts zu tun: Ein Anwalt, gleich für wie gut er sich hält, kann weder zaubern noch Fakten verschwinden lassen. Die Kosten eines Strafverteidigers sind gesetzlich reguliert und dort, wo zeitlicher Aufwand oder Bedeutung der Sache zu den gesetzlichen Gebühren nicht mehr in Relation stehen, kann man eine individuelle Vereinbarung treffen. Wenn dann außerhalb solcher Regeln ein vierstelliger Vorschuss für eine durchschnittliche Sache genommen wird, wird das im Zweifelsfall gebührenrechtlich zumindest zu hinterfragen sein. Es ist auch nicht zu erkennen, warum als Kostenfaktor nicht Bedeutung der Sache und Zeitaufwand nicht Maßstab der Preise sein sollten.

Aber: Auch andersherum wird ein Schuh draus. Es ist bestenfalls peinlich, wenn Menschen diskutieren, warum Anwälte „so teuer“ sind und dann Preise nennen, bei denen man sich an den Kopf fasst. Es ist ein wenig wie an der Tanksäule: Wir Anwälte könnten nichts dafür, dass wir berechnen müssen (war früher mal anders), dass die Personalkosten durch die Decke gehen wegen ständig steigender Sozialabgaben und nebenbei die Digitalisierung machen müssen, die man der Justiz als Gesetzgeber erspart (oder was denken Sie, wer Ihre Akte kopiert und scannt). Sie erwarten einen Fachanwalt, der modern arbeitet und weiß, was er tut? Dann denken Sie nach, womit er sein Büro und seine Fortbildungen finanziert, bevor Sie sich beschweren.

Was kostet ein Strafverteidiger mit dem Gesetz?

In Deutschland sind die anwaltlichen Gebühren erst einmal gesetzlich geregelt im so genannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Wenn man einen Anwalt beauftragt und nichts gesondert vereinbart, fallen diese Gebühren an. Wenn man fragt, wieviel ein Strafverteidiger kostet, dann muss man hier anfangen. Und zur Erinnerung: Das ist, was das Gesetz vorsieht, also das, was jeder Anwalt zur Grundlage macht.

Gesetzliche Gebühren

Also: Was kostet ein Strafverteidiger mit dem Gesetz. Als gesetzliche Gebühren einer Strafverteidigung vor dem Amtsgericht bei einem einzelnen Verhandlungstag könnten beispielsweise bei einem nicht inhaftierten Mandanten und einer Sache mit mittlerem Schwierigkeitsgrad, wobei der Anwalt bereits im tätig war, wie folgt berechnet werden – die Gebühren sind aus der Anlage zum RVG und zzgl. USt., daher ist die Gesamtsumme dann inkl. UST. höher:

  • Grundgebühr: 220 Euro (gesetzliches Maximum: 396 Euro)
  • Verfahrensgebühr im Vorverfahren: 240 Euro (gesetzliches Maximum: 319 Euro)
  • Verfahrensgebühr im Hauptverfahren: 240 Euro (gesetzliches Maximum: 319 Euro)
  • Verteidigung in einem Verhandlungstermin: 275 Euro (gesetzliches Maximum: 528 Euro)
  • Postpauschale: 20 Euro (fällt zwei Mal an, daher 40 Euro insgesamt)
  • Gesamtkosten inkl. USt: 1207.85 Euro

Das Beispiel oben geht von einem Hauptverhandlungstermin aus: Wenn man erreicht, dass das Verfahren eingestellt wird, entsteht diese Verhandlungsgebühr nicht. Außerdem, wenn man die noch im Ermittlungsverfahren erreicht, fällt die zweite Verfahrensgebühr nicht an, es wird also zuerst um 515 Euro zzgl. USt „günstiger“. Aber: Dafür, dass durch den Anwalt eine Einstellung erreicht wurde, gibt es eine weitere Verfahrensgebühr, im Beispiel sollte man darum noch mal 240 Euro zzgl. UST. addieren. Eine Einstellung im Ermittlungsverfahren reduziert die obige Summe also um 275 Euro zzgl. USt.

Wichtig ist, dass es sich bei den gesetzlichen Gebühren um Rahmengebühren handelt, der Strafverteidiger setzt innerhalb des Gebührenrahmens fest, was aus seiner Sicht angemessen ist – etwa im Hinblick auf Bedeutung und Schwierigkeitsgrad. Die Rahmengebühren erhöhen sich, wenn der Mandant in Haft ist.

Was kostet ein Strafverteidiger? Rechtsanwalt Ferner zu den Kosten des Strafverteidigers und der Frage, wieviel ein Strafverteidiger kostet

Was kostet ein Strafverteidiger: Ihnen muss klar sein, dass ein spezialisierter Strafverteidiger bei einer Strafverteidigung mehr Gebühren aufruft, als ein Rechtsanwalt, der meint alles zu können. Die Frage ist am Ende immer, wie viel Ihnen Ihre Strafverteidigung – und damit Ihre Freiheit – wert ist.

Um sich "Fachanwalt für Strafrecht" nennen zu können, muss man einen Lehrgang absolvieren, in dessen Rahmen auch Klausuren geschrieben werden. Zusätzlich muss man binnen 3 Jahren eine bestimmte Menge an Fällen bearbeitet und eine Mindestzahl an Verhandlungstagen vor dem Schöffengericht oder Aufwärts verhandelt haben. Wenn man die Voraussetzungen erworben hat, beantragt man den Titel bei der Rechtsanwaltskammer, ab dann muss man sich jährlich fortbilden. Der Titel des Fachanwalts ist daher mit spürbaren Kosten verbunden, weswegen hier auch regelmäßig höhere Kosten bei einem Auftrag entstehen (zwingend ist es aber nicht).

Die Gebühren eines Strafverteidigers variieren von Fall zu Fall und sind grundsätzlich erst einmal gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt, lassen sich also im Vorhinein bestimmen. Die Kosten sind zum einen davon abhängig, wie früh oder schnell ein Verfahren beendet wird, denn es macht natürlich einen Unterschied ob man überhaupt vor Gericht muss; zum anderen kommt es darauf an, ob besondere Gebühren vereinbart wurden.

Ein Vorschuss von unter 300 Euro ist jedenfalls unrealistisch, Gesamtkosten für eine Verteidigung unter 600 Euro sind genauso unrealistisch. Ausführlich finden Sie die Kosten eines Strafverteidigers hier erklärt. 

Zuerst einmal ist der Strafverteidiger Beistand und stützt den Mandanten. Wenn der Strafverteidiger seinen Job ernst nimmt, verteidigt er - gegen Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. Aber damit ist noch nichts über die Form gesagt: Je nach Fall kann es geboten sein, ruhiger zu verteidigen, es kann aber auch zwingend sein, aggressiv aufzutreten. Wichtig ist, dass der Mandant weiss und ihm verständlich gemacht wird, was gerade geschieht und warum.

Aus unserer Sicht: Kommunikation. Ein guter Strafverteidiger hat mehr als ein Schema F nach dem er immer agiert, er kommuniziert mit seinem Mandanten so, dass der immer weiß was Sache ist - und beherrscht verschiedene Kommunikationsstrategien um mit Gericht und Behörden zu sprechen. Vor allem muss er ehrlich sein, darf gegenüber dem Mandanten keinen Unsinn versprechen und muss seine Ratschläge fachlich untermauern können. Mehr dazu, was ein guter Strafverteidiger ist, finden Sie hier bei uns.

Die Justiz NRW beschreibt den Strafverteidiger so:

Der Beschuldigte kann sich in jedem Verfahrensstadium, also auch schon im Ermittlungsverfahren durch einen Strafverteidiger beraten lassen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich jedoch vornehmlich auf das Hauptverfahren.

Man unterscheidet Pflicht- und Wahlverteidiger. werden vom Gericht bestimmt und dem Angeklagten zur Seite gestellt. Der Wahlverteidiger hingegen ist ein vom Angeklagten selbst bestimmter Rechtsanwalt, den der Angeklagte mit schriftlicher Vollmacht dazu ermächtigt, ihn im Strafverfahren zu verteidigen. Der Angeklagte ist aber nicht verpflichtet, sich einen Verteidiger zu suchen. Vielmehr kann er auch ohne Verteidiger vor Gericht erscheinen, etwa um Kosten zu sparen. In bestimmten Fällen sieht das Gesetz allerdings zwingend vor, dass der Angeklagte durch einen zugelassenen Verteidiger verteidigt wird. Man spricht insoweit von notwendiger Verteidigung. Das Gericht bestimmt in diesen Fällen einen Pflichtverteidiger, sofern der Angeklagte sich noch keinen Wahlverteidiger gesucht hat. Es handelt sich um Fälle, in denen dem Angeklagten erhebliche Strafvorwürfe gemacht werden oder das Verfahren zu erheblich belastenden Sanktionen führen kann. Die wichtigsten Fälle sind:

  • Dem Beschuldigten wird ein Verbrechen vorgeworfen
  • Das Strafverfahren kann zu einem Berufsverbot führen
  • Der Beschuldigte befindet sich sei mindestens drei Monaten auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt und wird nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der entlassen
  • Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten
  • Wenn die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage es gebietet
  • Wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann

Hat das Gericht dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger beigeordnet, ist dem Angeklagten dadurch nicht die Möglichkeit genommen, selbst einen Rechtsanwalt zu bestimmen, der die Verteidigung übernehmen soll. In diesem Fall hebt das Gericht die Bestellung des Pflichtverteidigers wieder auf.

Grundsätzlich gilt die Bestellung des Verteidigers für das gesamte Strafverfahren. Sie kann jedoch auch auf nur eine Instanz beschränkt werden. Im Rahmen dieser evtl. zeitlichen Einschränkung hat der Verteidiger folgende Aufgaben:

In erster Linie soll der Verteidiger dem Angeklagten beratend zur Seite stehen. Er soll die Rechte des Angeklagten umfassend wahrnehmen und diesen zu prozessual richtigen beziehungsweise klugen richtigen Handlungen und Erklärungen veranlassen. Im Rahmen dieser Stellung ist der Verteidiger verpflichtet, sich ausschließlich für den Angeklagten einzusetzen.

Ferner übt der Verteidiger gegenüber dem Gericht eine Kontrollfunktion aus. Er hat darauf zu achten, dass alle den Angeklagten entlastenden Aspekte hinreichend berücksichtigt und die Verfahrensvorschriften beachtet werden. Der Verteidiger ist daher auch als Organ der Rechtspflege zu verstehen. In dieser Funktion dient er der Wahrheitsfindung und trifft ihn die Pflicht, für einen sachdienlichen und prozessual geordneten Verfahrensablauf zu sorgen. Damit der Verteidiger diesen Aufgaben gerecht werden kann, steht ihm nach Maßgabe des § 147 ein unbeschränktes Akteneinsichtsrecht zu.

Der Verteidiger ersetzt jedoch nicht den Angeklagten. Auch wenn also ein Verteidiger am Verfahren beteiligt ist, muss der Angeklagte selbst in der Verhandlung erscheinen. Der Verteidiger ist nur ein Bestand des Angeklagten, nicht dessen Vertreter.

Der Verteidiger ist zu allen Handlungen berechtigt, die dem Schutz und der Verteidigung des Angeklagten dienen. Seine Grenzen findet der Verteidiger dann, wenn er den Tatbestand der erfüllt, das heißt, wenn der Verteidiger den Sachverhalt aktiv verdunkelt oder verzerrt, Beweismittel verfälscht oder wissentlich gefälschte Beweismittel verwendet. Gleiches gilt, wenn der Verteidiger den Angeklagten vor einer bevorstehenden Verhaftung warnen würde. Nicht gehindert ist der Verteidiger aber, auf Freispruch zu verteidigen und zu beantragen, auch wenn der Angeklagte ihm die Tatbegehung in einem vertraulichen Gespräch gestanden hat.

Die Rechte des Verteidigers können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Recht zur Stellung von Anträgen, insbesondere Beweisanträgen
  • Recht zur Stellung von Fragen an den Angeklagten, Zeugen und Sachverständige
  • Anwesenheitsrecht in allen Verfahrenstadien, auch bei Ortsterminen außerhalb des Gerichts
  • Recht zur Abgabe von Erklärungen und Stellungnahmen für den Angeklagten
  • Recht zur Beanstandung von Fragen, die von anderen Verfahrensbeteiligten an Zeugen oder den Angeklagten gerichtet werden

Nach dem Schluss der Beweisaufnahme hat der Verteidiger, wenn der Staatsanwalt seinen Schlussvortrag beendet hat, sein Plädoyer zu halten. Dieses fasst das Ergebnis der Hauptverhandlung nochmals zusammen, würdigt alle erörterten Umstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und enthält schließlich einen Antrag an das Gericht, wie dieses aus der Sicht der Verteidigung entscheiden soll. (QUelle: https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/Strafgericht/verfahren/Verfahrensbeteiligte/verteidiger/index.php)

Um es kurz zu machen: Es gibt keinen! Vergessen Sie Vorurteile, die auf schlechten Fernsehfilmen beruhen, die "Pflichtverteidigung" ist in Deutschland ein eigenes Konstrukt und Sie können den Anwalt als Pflichtverteidiger haben, den Sie sich selber aussuchen! Mehr zur Pflichtverteidigung mit FAQ hier bei uns.

Gebühren des Pflichtverteidigers

Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können und die Sache bedeutend ist, steht Ihnen ein Pflichtverteidiger zu: Und was kostet ein Strafverteidiger, wenn man kein Geld hat? In ausgewählten Fällen – nicht immer – gibt es die Möglichkeit der Pflichtverteidigung. Der Pflichtverteidiger rechnet mit der Staatskasse ab. Das ist aber nicht geschenkt, die Staatskasse versucht später beim Verurteilten diese Kosten zurückzuholen, darum ist es durchaus interessant, auch hier die Gebühren zu kennen. Vielleicht auch im Vergleich zu den „normalen“ gesetzlichen Gebühren der Wahlverteidigung.

Dabei sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für den Pflichtverteidiger keine Rahmengebühr, sondern vielmehr feste Gebühren vor, die auch noch deutlich unterhalb der normalen Gebühren liegen. Bei einer Verhandlung wie oben (Amtsgericht, 1 Hauptverhandlungstermin, nicht in Haft) fallen diese Gebühren für einen Pflichtverteidiger an:

  • Grundgebühr: 176,00 Euro
  • Verfahrensgebühr (Vorverfahren): 145,00 Euro
  • Postpauschale: 20 Euro
  • Verfahrensgebühr (Erkenntnisverfahren): 145,00 Euro
  • Terminsgebühr: 242,00 Euro
  • Postpauschale: 20 Euro
  • Gesamtkosten inkl. USt.: 890,12 Euro.

Pflichtverteidiger-Kontakt

  • Wir bieten professionelle Pflichtverteidigung, ohne Zuzahlung ab Beiordnung – die Pflichtverteidigung ist bei uns eine vollwertige Strafverteidigung durch Fachanwälte für Strafrecht (keine Berufsanfänger, keine Terminsvertreter!)
  • Kurzes Prozedere: Wenn Sie die Aufforderung vom Gericht erhalten haben, einen Verteidiger zu benennen, rufen Sie an – wir kümmern uns um alles!
  • Wir stehen für eine Pflichtverteidigung zur Verfügung an Amtsgerichten und Landgerichten in den Gerichtsbezirken der Oberlandesgerichte Köln, Düsseldorf und Karlsruhe (Auflistung der konkreten Gerichte in unserer FAQ); in anderen Gerichtsbezirken übernehmen wir im Einzelfall nach Rücksprache. Im Sexualstrafrecht übernehmen wir keine Pflichtverteidigungen, bei Landgerichten machen wir Ausnahmen im Einzelfall.
  • Zwingende Bedingungen sind: Korrespondenz per Mail, nur nach Maßgabe des Anwalts per Telefon oder Videobesprechung; Anzahl und Umfang der Schriftsätze, Besprechungsdauer und -häufigkeit allein nach Ermessen des Anwalts, wobei es immer mindestens zwei persönliche Besprechungen gibt
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Was kostet ein Strafverteidiger bei einer Honorarvereinbarung

Die gesetzlichen Gebühren fallen an, wenn nichts gesondert vereinbart wird. Es ist aber üblich, dass Strafverteidiger eine Honorarvereinbarung treffen, in der entweder ein Stundensatz oder pauschale Beträge für bestimmte Verfahrensabschnitte getroffen werden (manchmal auch eine Kombination aus beidem).

Hintergrund ist, dass in vielen einfachen Fällen die gesetzlichen Gebühren eine tragbare Lösung sein können – doch wenn eine Ermittlungsakte tausende Seiten hat und es um Ihre Freiheit geht, muss Ihnen klar sein, dass Ihr Anwalt die notwendige bezahlte braucht, um die Akte vollständig aufzubereiten:

  • So machen die Gebühren im Gesetz bereits keinen Unterschied, ob man eine Bagatelle beim Amtsgericht mit 20 Seiten Aktenumfang verhandelt – oder in einer Wirtschaftsstrafsache beim Landgericht sitzt, mit einer Akte, die 10.000e Seiten Umfang hat. Die gesetzlichen Gebühren, mit denen der Verteidiger neben seinen Lebenshaltungskosten auch noch sein Büro sowie die Fortbildungen finanzieren muss, sind unbestritten seit Jahren unrealistisch.
  • Auch spielt die Bedeutung einer Sache eine Rolle: Bei kleinen Vorwürfen kann sich die Verteidigung vielleicht auf die Akte und den Gerichtssaal konzentrieren. Bei schwerwiegenderen oder komplexeren Vorwürfen muss aber Zeit eingeplant sein, sowohl für entsprechenden Besprechungsaufwand, aber auch damit beschlagnahmte Dinge (Asservate) vom Strafverteidiger bei der Staatsanwaltschaft in Augenschein genommen werden. Insbesondere auch, um sicherzugehen, dass entlastende Beweismittel nicht einfach unter den Tisch fallen.

Die Frage „Was kostet ein Strafverteidiger“ hängt also auch an solchen Faktoren.

Auf der anderen Seite – und auch das muss realistisch gesehen werden – kennen wir Fälle, in denen „getrickst“ wird. Wenn etwa der verzweifelte Mandant in Haft sitzt, lassen sich Verzweiflung und Hoffnung auf schnelle Entlassung leicht ausnutzen. Sie können sich nur schützen, indem Sie schlicht prüfen, ob das Honorar zu Umfang und Bedeutung Ihrer Sache in Relation steht. Ein Vergleichen von Angeboten mehrerer Strafverteidiger sollte auch erwogen werden.

Beim Vergleichen von Angeboten zur Frage „was kostet der Strafverteidiger“ muss Ihnen aber auch klar sein: Ein Rechtsanwalt, der scheinbar alles kann und vom Zivilrecht bis Strafrecht alles an Mandaten „mitnimmt“ sollte beim Honorar kritischer zu sehen sein, als ein Strafverteidiger, der sich auf das Fachgebiet konzentriert, eine gewisse Autorität mitbringt und auch die entsprechende Fachbibliothek vorhält. Ich investiere nicht meine gesamte Zeit in teure Fortbildungen und strafrechtliche Lektüre, um meine Leistung dann hinterher zu verschleudern.

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Jens Ferner

Strafverteidiger

Was kostet ein Strafverteidiger bei uns?

Ganz einfach: Es kommt darauf an. Wir müssen eben auch auf unsere Zeit und Kosten achten – wobei Sie daran denken, dass wir spezialisierte Strafverteidiger sind, was sich auf unsere Preise natürlich auswirkt.

Regelmäßig sind wir, trotz unserer Spezialisierung, zu gesetzlichen Gebühren tätig. Dabei bieten wir jederzeit Ratenzahlungen und die Gebühren für das Ermittlungsverfahren müssen im Einzelfall festgelegt werden – wobei wir besondere Angebote bereithalten: Wenn Sie nachweislich ein geringes Einkommen haben, berechnen wir grundsätzlich nur die niedrigeren Gebühren eines Pflichtverteidigers; ebenso berechnen wir in Jugendstrafsachen ohne Haft regelmäßig nur die Gebühren eines Pflichtverteidigers;

Aber: Bei uns gilt, wie bei jedem seriösen Anwalt, dass es Strafverteidigung nicht kostenlos gibt. Mit einem 100-Euro-Budget bekommen Sie keinen professionellen Dienstleister. Wenn ein angeblicher „Strafverteidiger“ weniger als 300 Euro Vorschuss nehmen möchte, darf man sich schon fragen, wie er seine Arbeit finanzieren möchte – und unter 600 Euro ist selbst in einfachen Fällen eine umfassende Verteidigung, die im Ermittlungsverfahren endet, nicht denkbar. In einfach gelagerten Fällen sollte ihr Budget 800 bis 1000 Euro bereithalten, in anspruchsvolleren Fällen beim Amtsgericht wird man bei 1200 Euro aufwärts liegen. Fragen Sie einfach, wir beraten Sie gerne und durch die Ratenzahlungen können Sie es ja strecken.

Bei uns gilt: Wir in unserer Kanzlei rechnen, trotz unserer Spezialisierung auf die Strafverteidigung, bei Verfahren beim Amtsgericht regelmäßig nur die gesetzlichen Gebühren ab, übernehmen Pflichtverteidigungen und bieten Ratenzahlungen! Sie müssen bei uns aber in jedem Fall ein Budget von 600 Euro inkl. USt. aufbringen für eine Verteidigung in einem Ermittlungsverfahren wegen eines Vergehens; wir berechnen für Jugendliche einen Vorschuss von 314 Euro inkl. USt. und ansonsten in Höhe von 476 Euro inkl. UST.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht / Technologierecht - ergänzt um Arbeitsrecht.