Was kostet ein Strafverteidiger? (2026)

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Was kostet ein Strafverteidiger? Wenn die Staatsanwaltschaft vor der Tür steht, haben viele Menschen zwei falsche Vorstellungen: Entweder „Ein guter Strafverteidiger kostet locker 10.000 Euro“ – oder „Ich habe Anspruch auf einen Anwalt, Bezahlung spielt keine Rolle“. Beides stimmt nicht. Und selbst spezialisierte Fachanwälte für Strafrecht sind in den meisten Alltagsverfahren deutlich günstiger, als viele denken – aber sie kosten eben auch mehr als eine Tankfüllung oder ein Streaming‑Abo.

Dieser Beitrag soll Ihnen vor allem eins geben: Ein realistisches Gefühl dafür, in welcher Größenordnung sich Anwaltskosten bewegen – und die Sicherheit, dass Sie über Geld reden dürfen und sollen.

Im Folgenden werden zur Frage, wie viel ein Strafverteidiger kostet, zuerst einige allgemeine Ausführungen gemacht, danach die gesetzlichen Kosten dargestellt, und sodann gibt es einige Worte zur Orientierung. Beachten Sie, dass die „gesetzlichen Gebühren“ die vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehenen Gebühren sind und Sie bei jedem Anwalt mit diesen Gebühren rechnen sollten. Dabei sind all das nur Zahlen zur Orientierung, es macht natürlich zudem einen erheblichen Unterschied im Einzelfall, ob Sie einen Anwalt quer durch die Bundesrepublik fahren lassen und wie kompliziert die Sache ist. Update: Die RVG-Gebührenerhöhung seit dem 01.06.2025 ist inzwischen eingearbeitet, der Beitrag wurde zuletzt 2026 aktualisiert!

Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

Fantasiepreise bei Strafverteidigung?

Kurz gesagt: Weder Luxuspreise noch „Dumping‑Verteidigung“ sind seriös – es geht um ein faires Honorar für echte Arbeit.

Immer noch bestimmt ist der Strafverteidiger-Markt von reinen Fantasiepreisen und Menschen, die ahnungslos sind, wobei mir persönlich besonders zwei verschiedene Arten auffallen:

  • Es gibt Menschen, die ihrem Strafverteidiger völlig überzogene Fantasiepreise zahlen und darauf auch noch stolz sind – nach dem Motto „teuer = der Beste“
  • Und dann gibt es die, die keine Ahnung haben, aber auch Angst haben, einfach mal zu fragen und deswegen lieber gleich auf einen Strafverteidiger verzichten.

Beides ist Dumm: Der erste verliert wahrscheinlich gerade viel Geld ohne die Qualität ernsthaft beurteilen zu können; der zweite dagegen spielt aus schlichter Angst zu Fragen damit, was die Ermittlungsbehörden mit ihm anstellen werden.

Die Zeiten der Fantasiepreise sind vorbei und was Sie aus dem Fernsehen kennen hat mit seriösem Arbeiten nichts zu tun: Ein Anwalt, gleich für wie gut er sich hält, kann weder zaubern noch Fakten verschwinden lassen. Die Kosten eines Strafverteidigers sind gesetzlich reguliert und dort, wo zeitlicher Aufwand oder Bedeutung der Sache zu den gesetzlichen Gebühren nicht mehr in Relation stehen, kann man eine individuelle Vereinbarung treffen. Wenn dann außerhalb solcher Regeln ein hoher vierstelliger Vorschuss für eine einfache bis durchschnittliche Sache genommen wird, wird das im Zweifelsfall gebührenrechtlich zumindest zu hinterfragen sein (vor allem, wenn man die Sache inhaltlich nicht mal kennt). Es ist auch nicht zu erkennen, warum als Kostenfaktor nicht Bedeutung der Sache und Zeitaufwand Maßstab der Preise sein sollten.

Aber auch andersherum wird ein Schuh draus. Es ist peinlich, wenn Menschen darüber diskutieren, warum Anwälte „so teuer” sind, und dann Preise nennen, bei denen man sich an den Kopf fasst. Es ist ähnlich wie an der Tanksäule: Wir Anwälte können nichts dafür, dass wir Umsatzsteuer berechnen müssen (das war früher anders), dass die Personalkosten durch die Decke gehen, weil die Sozialabgaben ständig steigen, und dass durch die Digitalisierung zusätzliche Kosten entstehen (oder glauben Sie, Ihre Akte kopiert und scannt sich von selbst?).

Sie erwarten einen Fachanwalt, der modern arbeitet und weiß, was er tut? Dann denken Sie bitte darüber nach, womit er sein Büro und seine Fortbildungen finanziert, bevor Sie sich beschweren. Wenn jemand Ihnen „komplette Strafverteidigung“ für ein paar Hundert Euro verspricht, stimmt etwas nicht – entweder leidet die Qualität, oder es wird später mit Nachforderungen und Zusatzrechnungen gearbeitet.

Was kostet ein Strafverteidiger mit dem Gesetz?

In Deutschland sind die anwaltlichen Gebühren erst einmal gesetzlich geregelt im so genannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Wenn man einen Anwalt beauftragt und nichts gesondert vereinbart, fallen diese Gebühren an. Wenn man fragt, wieviel ein Strafverteidiger kostet, dann muss man hier anfangen. Und zur Erinnerung: Das ist, was das Gesetz vorsieht, also das, was jeder Anwalt zur Grundlage macht.

Gesetzliche Gebühren

Nehmen wir einen realistischen Beispiel‑Fall beim Amtsgericht (ein Verhandlungstag, keine Haft, durchschnittliche Sache): Das Gesetz sieht nach der Gebührenerhöhung zum 01.06.2025 in etwa folgende Gebühren vor, die wie folgt berechnet werden könnten – die Gebühren sind aus der Anlage zum RVG und zzgl. USt., daher ist die Gesamtsumme dann inkl. UST. höher:

  • Grundgebühr: 240 Euro (gesetzliches Maximum: 432 Euro)
  • Verfahrensgebühr im Vorverfahren: 198 Euro (gesetzliches Maximum: 348 Euro)
  • Beachten Sie: Im Fall einer durch die Tätigkeit des Anwalts erwirkten Einstellung entsteht nochmals eine Verfahrensgebühr!
  • Verfahrensgebühr im Hauptverfahren: 198 Euro (gesetzliches Maximum: 348 Euro)
  • Verteidigung in einem Verhandlungstermin: 330 Euro (gesetzliches Maximum: 576 Euro)
  • Postpauschale: 20 Euro (fällt zwei Mal an, daher 40 Euro insgesamt)
  • Gesamtkosten inkl. USt: 1197.14 Euro

Das ist also die Größenordnung, in der sich eine gesetzliche Standard‑Vergütung in einer typischen Amtsgerichtsverhandlung bewegt – nicht schön, aber weit weg von fünfstelligen Horror‑Summen. Wichtig ist: Diese Gebühren fallen nicht „on top“ zu frei erfundenen Honoraren an, sondern sind der Ausgangspunkt – und können durch eine sinnvolle Verteidigungsstrategie (z.B. Einstellung im Ermittlungsverfahren statt langer Hauptverhandlung) auch niedriger bleiben.

Das Beispiel oben geht von einem Hauptverhandlungstermin aus: Wenn man erreicht, dass das Verfahren eingestellt wird, entsteht diese Verhandlungsgebühr nicht. Außerdem, wenn man die Einstellung noch im Ermittlungsverfahren erreicht, fällt die zweite Verfahrensgebühr nicht an, es wird also zuerst „günstiger“. Aber: Dafür, dass durch den Anwalt eine Einstellung erreicht wurde, gibt es eine weitere Verfahrensgebühr, im Beispiel sollte man darum noch mal jedenfalls 198 Euro zzgl. UST. addieren. Wichtig ist, dass es sich bei den gesetzlichen Gebühren um Rahmengebühren handelt, der Strafverteidiger setzt innerhalb des Gebührenrahmens fest, was aus seiner Sicht angemessen ist – etwa im Hinblick auf Bedeutung und Schwierigkeitsgrad. Die Rahmengebühren erhöhen sich, wenn der Mandant in Haft ist. Das ist also alles wirklich nur zur groben Orientierung … wir wären mit 198 EUR zzgl. USt. beispielsweise nur in einfach gelagerten Sachen zufrieden.

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Gebühren des Pflichtverteidigers

Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können und die Sache bedeutend ist, steht Ihnen ein Pflichtverteidiger zu – juristisch ist das ein ganz normaler Strafverteidiger, der nur anders bezahlt wird. Wichtig ist zu verstehen: Die Pflichtverteidiger‑Gebühren sind deutlich niedriger als die normalen gesetzlichen Gebühren, trotzdem bekommen Sie bei uns eine vollwertige Verteidigung durch Fachanwälte für Strafrecht

Das ist aber nicht geschenkt, die Staatskasse versucht später beim Verurteilten diese Kosten zurückzuholen, darum ist es durchaus interessant, auch hier die Gebühren zu kennen. Vielleicht auch im Vergleich zu den „normalen“ gesetzlichen Gebühren der Wahlverteidigung.

Dabei sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für den Pflichtverteidiger keine Rahmengebühr, sondern vielmehr feste Gebühren vor, die auch noch deutlich unterhalb der normalen Gebühren liegen. Bei einer Verhandlung wie oben (Amtsgericht, 1 Hauptverhandlungstermin, nicht in Haft) fallen diese Gebühren für einen Pflichtverteidiger an:

  • Grundgebühr: 192,00 Euro
  • Verfahrensgebühr (Vorverfahren): 158,00 Euro
  • Postpauschale: 20 Euro
  • Verfahrensgebühr (Erkenntnisverfahren): 158,00 Euro
  • Terminsgebühr: 264,00 Euro
  • Postpauschale: 20 Euro
  • Gesamtkosten inkl. USt.: 966.28 Euro.

Diese Kosten werden zunächst von der Staatskasse getragen und nur dann später bei Ihnen geltend gemacht, wenn Sie verurteilt werden und leistungsfähig sind – wer wirklich nichts hat, bleibt in der Praxis oft weitgehend verschont.

Keine Pflichtverteidigung in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf

  • Wir übernehmen keine Pflichtverteidigungen.
  • Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.

Was kostet ein Strafverteidiger bei einer Honorarvereinbarung

Die gesetzlichen Gebühren fallen an, wenn nichts gesondert vereinbart wird. Es ist aber üblich, dass Strafverteidiger eine Honorarvereinbarung treffen, in der entweder ein Stundensatz oder pauschale Beträge für bestimmte Verfahrensabschnitte getroffen werden (manchmal auch eine Kombination aus beidem).

Grobe Erfahrungswerte im Raum Aachen / Heinsberg / Düren (nur zur Orientierung):

  • Einfaches Verfahren beim Amtsgericht, Verteidigung endet im Ermittlungsverfahren: realistisches Gesamtbudget meist ab ca. 800–1.000 EUR.
  • ​Verhandlung vor dem Amtsgericht mit einem oder mehreren Terminen ohne Besonderheiten wie Vermögensabschöpfung: häufig 1.200–2.000 EUR im gesetzlichen Bereich – je nach Umfang, Terminen und Entfernung.
  • ​Komplexere Verfahren (Wirtschaftsstrafrecht, umfangreiche BtM‑ oder Cybercrime‑Sachen) benötigen eine Honorarvereinbarung; hier reden wir offen und vorab über den zu erwartenden Rahmen, bevor Kosten entstehen.

Hintergrund ist, dass in vielen einfachen Fällen die gesetzlichen Gebühren eine tragbare Lösung sein können – doch wenn eine Ermittlungsakte tausende Seiten hat und es um Ihre Freiheit geht, muss Ihnen klar sein, dass Ihr Anwalt die notwendige bezahlte Arbeitszeit braucht, um die Akte vollständig aufzubereiten:

  • So machen die Grundgebühren im Gesetz bereits keinen realistischen Unterschied, ob man eine Bagatelle beim Amtsgericht mit 20 Seiten Aktenumfang verhandelt – oder in einer Wirtschaftsstrafsache beim Landgericht sitzt, mit einer Akte, die 10.000e Seiten Umfang hat. Die gesetzlichen Gebühren, mit denen der Verteidiger neben seinen Lebenshaltungskosten auch noch sein Büro sowie die Fortbildungen finanzieren muss, sind unbestritten seit Jahren vollkommen unrealistisch und bilden heute nicht mal mehr Preis- & Lohnsteigerungen der letzten Jahre ab.
  • Auch spielt die Bedeutung einer Sache eine Rolle: Bei kleinen Vorwürfen kann sich die Verteidigung vielleicht auf die Akte und den Gerichtssaal konzentrieren. Bei schwerwiegenderen oder komplexeren Vorwürfen muss aber Zeit eingeplant sein, sowohl für entsprechenden Besprechungsaufwand, als auch damit beschlagnahmte Dinge (Asservate) vom Strafverteidiger bei der Staatsanwaltschaft in Augenschein genommen werden. Insbesondere auch, um sicherzugehen, dass entlastende Beweismittel nicht einfach unter den Tisch fallen.
  • Natürlich ist die Entfernung relevant: Auch wenn die Hauptverhandlung nur 30 Minuten dauert, man dafür aber den ganzen Tag unterwegs ist, wird es richtig teuer – Sie blocken den Anwalt immerhin für einen ganzen Tag.

Die Frage „Was kostet ein Strafverteidiger“ hängt also auch an solchen Faktoren. Und auf der anderen Seite – und auch das muss realistisch gesehen werden – kennen wir Fälle, in denen „getrickst“ wird. Wenn etwa der verzweifelte Mandant in Haft sitzt, lassen sich Verzweiflung und Hoffnung auf schnelle Entlassung leicht ausnutzen. Sie können sich nur schützen, indem Sie schlicht prüfen, ob das Honorar zu Umfang und Bedeutung Ihrer Sache in Relation steht. Ein Vergleichen von Angeboten mehrerer Strafverteidiger sollte auch erwogen werden.

Beim Vergleichen von Angeboten zur Frage „was kostet der Strafverteidiger“ muss Ihnen aber auch klar sein: Ein Rechtsanwalt, der scheinbar alles kann und vom Zivilrecht bis Strafrecht alles an Mandaten „mitnimmt“ sollte beim Honorar kritischer zu sehen sein, als ein Strafverteidiger, der sich auf das Fachgebiet konzentriert, eine gewisse Autorität mitbringt und auch die entsprechende Fachbibliothek vorhält. Ich investiere nicht meine gesamte Zeit in teure Fortbildungen und strafrechtliche Lektüre, um meine Leistung dann hinterher zu verschleudern. Meine Fortbildungen finden Sie übrigens hier aufgelistet!

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Jens Ferner

Strafverteidiger

Keine Angst vor Kosten!

Was kostet ein Strafverteidiger bei uns?

Ganz einfach: Es kommt darauf an. Wir müssen eben auch auf unsere Zeit und Kosten achten – wobei Sie daran denken, dass wir spezialisierte Strafverteidiger sind, was sich auf unsere Preise natürlich auswirkt. Aber: Bei uns gilt, wie bei jedem seriösen Anwalt, dass es Strafverteidigung nicht kostenlos gibt. Mit einem 100-Euro-Budget bekommen Sie keinen professionellen Dienstleister. Wenn ein angeblicher „Strafverteidiger“ weniger als 500 Euro Vorschuss nehmen möchte, darf man sich schon fragen, wie er seine Arbeit heutzutage finanzieren möchte – und unter 600 Euro ist selbst in einfachen Fällen eine umfassende Verteidigung, die im Ermittlungsverfahren endet, nicht denkbar.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie sich eine Verteidigung leisten können: Melden Sie sich. Es kostet nichts, offen über Ihr Budget zu sprechen – aber sehr viel, gar keinen Strafverteidiger zu haben.

Unsere grundsätzliche Preisstruktur finden Sie inzwischen in unserer Kosten-FAQ abgebildet, und bei uns gilt: Wir in unserer Kanzlei rechnen, trotz unserer Spezialisierung auf die Strafverteidigung, bei Verfahren im Raum Aachen/Heinsberg/Düren beim Amtsgericht regelmäßig nur die gesetzlichen Gebühren ab, übernehmen Pflichtverteidigungen und bieten Ratenzahlungen!

Rechtsanwalt Jens Ferner
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