Strafrecht: Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

Inzwischen liegt der „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung“ vor, mit dem das aktuell in StGB und StPO bestehende System der Vermögensabschöpfung vollkommen neu organisiert werden soll. Es geht dabei nicht alleine um eine neue Struktur oder rein optische Veränderungen bei den Begrifflichkeiten, sondern es wird tatsächlich eine vollkommen neue Systematik angestrebt; dies mit dem Ziel der Vereinfachung insbesondere der Sicherung von Vermögensrechtlichen Interessen von Opfern von Straftaten:

Die Ansprüche der Tatgeschädigten werden grundsätzlich im Strafvollstreckungsverfahren befriedigt. Ist der aus der Tat erlangte Gegenstand noch vorhanden, wird er im Urteil eingezogen und an den Geschädigten zurückübertragen. Andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des ursprünglich erlangten Gegenstandes entspricht (Einziehung des Wertes des Tatertrages). Nach Rechtskraft werden die zur Sicherung dieser Wertersatzeinziehung sichergestellten Vermögensgegenstände verwertet und der Erlös wird an den oder die Verletzten ausgekehrt. Reicht der Wert der sichergestellten Vermögensgegenstände oder nach Verwertung der Erlös nicht aus, um sämtliche Schadensersatzansprüche zu befriedigen, werden die Verletzten in dem für die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners vorgesehenen Verfahren der Insolvenzordnung entschädigt.

Der Entwurf geht dazu verschiedene systematische Schritte:

  • Der „Verfall“ wird vollständig abgeschafft, das StGB kennt in den neu gefassten §§73ff. StGB nur noch die Einziehung
  • Es werden neue §§111b bis 111q in der StPO geschaffen, die sich mit der zwangsweise Durchsetzung beschäftigen
  • In den §§ 421 bis 442 StPO wird ein neuer Abschnitt der StPO zum Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme geschaffen
  • Insgesamt wird das Verfahren deutlich vereinfacht und in seiner bisherigen Komplexität „entschlackt“

Die Änderung trat zwischenzeitlich, am 01.07.2017, in Kraft und ist nunmehr zu beachten.

Einziehung

Rechtsanwalt für Vermögensabschöpfung, die sogenannte Einziehung

Die Vermögensabschöpfung, die sogenannte Einziehung, ist in einem Strafverfahren immer unterschätzt und oft existenzbedrohend – auf unserer Webseite finden Sie dazu aus gutem Grund viele Informationen:

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.