Teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer mit, dass sich der Baubeginn verzögert, ist dies eine Anordnung. Folge: Sie kann eine Preisanpassung und damit eine Vergütung der Mehr- kosten des Auftragnehmers rechtfertigen. So hat es das Oberlandesgericht Brandenburg (12 U 59/19) entschieden.
Häufig kommt es jedoch zu keiner neuen Preisvereinbarung. Auch darauf hat das OLG eine Antwort: Dann ist mittels „ergänzender Vertragsauslegung“ zu ermitteln, was die Parteien nach „Treu und Glauben“ für den von ihnen nicht geregelten Fall vereinbart hätten. Dabei sind die schutzwürdigen Interessen beider Parteien zu berücksichtigen. Die Vergütung für die geänderte Leistung kann also auf Grundlage des geschlossenen Vertrags fortgeschrieben werden.
- OLG Köln zur Bezeichnung „Dubai Chocolate“ - 7. Juli 2025
- BayObLG zur Verbreitung verfassungsfeindlicher Inhalte auf Facebook - 7. Juli 2025
- Keine Grenzwertbindung im NpSG - 7. Juli 2025