Einziehung beim Kontoinhaber

Speziell bei Finanzagenten stellt sich die Frage, ob die von Geldern möglich sind, die auf dem Konto zwar eingegangen sind, aber (direkt) absprachegemäß weitergeleitet wurden. Besonders problematisch hierbei ist, dass die rein formale Stellung als Kontoinhaber sehr kurz gedacht ist unter Berücksichtigung der Abhängigkeiten und Probleme, die man bekommt, wenn man sich einfach Geld nimmt.

Der BGH (2 StR 175/22) konnte sich zu der Thematik äußern und beharrt auf der formalen Betrachtung: Ausgehend von den üblichen Regeln zum erlangten Etwas kommt er dahin, dass Verfügungsmacht an dem auf Konten befindlichen Buchgeld erlangt wird. Dabei stellt man kurz und bündig fest:

  • Zwar handelt es sich bei der Kontoinhaberschaft zunächst um eine formalrechtliche Position, die Ansprüche gegen das Bankinstitut auf Auszahlung des Guthabens begründet. Der Kontoinhaber hat jedoch die Möglichkeit, über die auf dem Konto befindlichen Beträge jederzeit und frei durch Überweisungen oder Barabhebungen zu verfügen. Der Kontoinhaber hat somit die Verfügungsmacht über das Giralgeld auf seinem Konto.
  • Werden von den Geschädigten auf inländische Konten eingezahlte und nach Überweisung auf ausländische Konten von dort abgehobene Gelder unmittelbar weitergeleitet, steht ein späterer Abfluss der erlangten Taterträge einem „Sichverschaffen“ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB gerade nicht entgegen.
  • Soweit Gelder nicht nur auf ein Privatkonto, sondern auch auf ausländische Geschäftskonten gegründeter Gesellschaften fließen, steht auch dies einer Wertersatzabschöpfung nicht entgegen, sofern diese Konten ausschließlich der Ermöglichung von Straftaten dienen und sich damit als bloßer formaler Mantel hierfür darstellen.

Es besteht also ein erhebliches juristisches Risiko einer Einziehung, auch wenn man Gelder nur „durchgereicht“ hat.

Dabei hat der BGH ausdrücklich offengelassen, ob dies ausnahmslos gilt oder ob in besonderen Konstellationen die Frage der Verfügungsmacht anders zu beurteilen sind. Insbesondere beim Vorwurf der Geldwäsche (hier ging es um ) muss sauberer zwischen Tatobjekt und erlangtem etwas unterschieden werden. Es gibt also gerade bei klassischen Finanzagenten weiterhin Verteidigungspotenzial.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.