Speziell bei Finanzagenten stellt sich die Frage, ob die Einziehung von Geldern möglich sind, die auf dem Konto zwar eingegangen sind, aber (direkt) absprachegemäà weitergeleitet wurden. Besonders problematisch hierbei ist, dass die rein formale Stellung als Kontoinhaber sehr kurz gedacht ist unter Berücksichtigung der Abhängigkeiten und Probleme, die man bekommt, wenn man sich einfach Geld nimmt.
Der BGH (2 StR 175/22) konnte sich zu der Thematik äuÃern und beharrt auf der formalen Betrachtung: Ausgehend von den üblichen Regeln zum erlangten Etwas kommt er dahin, dass Verfügungsmacht an dem auf Konten befindlichen Buchgeld erlangt wird. Dabei stellt man kurz und bündig fest:
- Zwar handelt es sich bei der Kontoinhaberschaft zunächst um eine formalrechtliche Position, die Ansprüche gegen das Bankinstitut auf Auszahlung des Guthabens begründet. Der Kontoinhaber hat jedoch die Möglichkeit, über die auf dem Konto befindlichen Beträge jederzeit und frei durch Ãberweisungen oder Barabhebungen zu verfügen. Der Kontoinhaber hat somit die Verfügungsmacht über das Giralgeld auf seinem Konto.
- Werden von den Geschädigten auf inländische Konten eingezahlte und nach Ãberweisung auf ausländische Konten von dort abgehobene Gelder unmittelbar weitergeleitet, steht ein späterer Abfluss der erlangten Taterträge einem âSichverschaffenâ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB gerade nicht entgegen.
- Soweit Gelder nicht nur auf ein Privatkonto, sondern auch auf ausländische Geschäftskonten gegründeter Gesellschaften flieÃen, steht auch dies einer Wertersatzabschöpfung nicht entgegen, sofern diese Konten ausschlieÃlich der Ermöglichung von Straftaten dienen und sich damit als bloÃer formaler Mantel hierfür darstellen.
Es besteht also ein erhebliches juristisches Risiko einer Einziehung, auch wenn man Gelder nur „durchgereicht“ hat.
Dabei hat der BGH ausdrücklich offengelassen, ob dies ausnahmslos gilt oder ob in besonderen Konstellationen die Frage der Verfügungsmacht anders zu beurteilen sind. Insbesondere beim Vorwurf der Geldwäsche (hier ging es um Betrug) muss sauberer zwischen Tatobjekt und erlangtem etwas unterschieden werden. Es gibt also gerade bei klassischen Finanzagenten weiterhin Verteidigungspotenzial.
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