Einziehung bei Geldwäsche nach der Reform

Mit der Reform der Geldwäsche 2021 konnte sich der BGH (5 StR 62/21) befassen und klarstellen, dass die nun quasi „zwingende“ Anordnung der nach § 73 StGB (siehe dazu § 261 Abs.10 StGB), die den §§ 74ff. StGB vorgeht, bei Altfällen nicht anzuwenden sein wird, da auch bei der Einziehung der Grundsatz der Anwendung des milderen Gesetzes gilt:

Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass nach § 261 Abs. 10 StGB in der Fassung vom 9. März 2021 (BGBl. I, S. 327) für die Einziehung von Geldwäscheobjekten nunmehr vorrangig die §§ 73 ff. StGB gelten. Denn anders als die im Ermessen des Gerichts stehende Anordnung nach §§ 74, 74c StGB ist die Einziehung nach §§ 73, 73c StGB zwingend vorgeschrieben.

Die §§ 73 ff. StGB sind mithin nicht das mildere Recht im Sinne des § 2 Abs. 3 und 5 StGB, sodass das Landgericht – mangels einer diese Regelung ausschließenden Übergangsvorschrift – gemäß § 2 Abs. 1 StGB das zur Tatzeit geltende Gesetz hätte anwenden müssen.

BGH, 5 StR 62/21 

Verteidigung bei Geldwäsche

Beim Vorwurf Geldwäsche verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.

Ein wenig seltsam ist aber, dass der BGH diesen Fehler nicht korrigiert, da man dort ausschließt, dass die Entscheidung des LG anders ausgefallen wäre:

Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender
rechtlicher Bewertung auf die Einziehung des Wertes der von dem Angeklagten durch die Geldwäschestraftaten erlangten Buchgelder verzichtet oder mildere als die hierfür verhängten Geldstrafen verhängt hätte.

Wie man diesen Kunstgriff vollführt angesichts der Tatsache, dass ein Gericht offenkundig gar nicht wusste, dass es einen Ermessensspielraum hatte, ist durchaus bemerkenswert.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.