Einziehung von Bitcoins & Kryptowährungen

Die Einziehung von Bitcoins und anderen Kryptowerten ist inzwischen ein Standardthema in Cybercrime‑Verfahren. Sie bewegt sich im Spannungsfeld von materieller Vermögensabschöpfung nach den §§ 73 ff. StGB, strafprozessualer Sicherung nach den §§ 111b ff. StPO und den praktischen Grenzen der Vollstreckung bei fehlenden Private Keys oder volatilen Kursen. Gerade in Mining‑Konstellationen, bei Ransomware‑Lösegeldzahlungen oder beim Handel über Börsenwallets stellt sich die Frage, ob der Staat konkrete Kryptowerte oder nur deren Wert einziehen darf – und wie diese Werte bis zur Verwertung gesichert werden.

Einziehung von Bitcoins und Kryptowährungen: Die Kehrseite von Cybercrime sind zivilrechtliche Forderungen, Straftäter können hier schnell erheblich belastet sein. Beim illegalen Crypto-Mining erscheint das auf den ersten Blick schwer – hier geht es darum, dass unbemerkt Rechner von Opfern genutzt werden, um etwa Bitcoins zu schürfen. Dabei einen Schaden zu beziffern ist recht schwer: Rechnerzeit, verbrauchter Strom … wie will man das beziffern? Es scheint so, als würde man hier am Ende seinen Erlös behalten können. Doch weit gefehlt, der Bundesgerichtshof macht deutlich, dass derart erlangte Bitcoins einzuziehen sind.

Hinweis: Der Beitrag ist erstmals 2022 erschienen und wurde von mir zuletzt im Januar 2026 aktualisiert. Ich habe zudem auch dazu publiziert, einmal zur “Zulässigkeit einer Notveräußerung von beschlagnahmten Kryptowerten” (Ferner, jurisPR-ITR 17/2025 Anm. 4) und dann zu “Strafrechtliche Relevanz des virtuellen Diebstahls” (Ferner, jurisPR-ITR 14/2025 Anm. 6″).

Illegales Crypto-Mining durch Malware ist strafbar

Zumindest grundsätzlich gab es immer wieder Diskussionen zur Frage, inwieweit ein illegales Crypto-Mining durch Malware überhaupt strafbar sein könne – in dem Kontext konnten erste Fragen zur Einziehung von Bitcoins & Kryptowährungen geklärt werden.

Im Kern kann man es hier kurz machen, da in jedem Fall §303a StGB einschlägig sein wird. Nach dieser Norm macht sich derjenige strafbar, der rechtswidrig Daten “löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert”. Durch diese Vorschrift wird das Interesse des Verfügungsberechtigten an der “unversehrten Verwendbarkeit der gespeicherten oder übermittelten Daten” geschützt (so der BGH).

Da die Malware Veränderungen auf dem System vornehmen muss – zumindest um automatisch gestartet zu werden – reicht dies für eine Strafbarkeit, selbst wenn nur in der Registry eines Windows-Systems geschrieben wird:

Der Angeklagte und seine Mittäter haben vorliegend durch den Eingriff in die Registry-Dateien und der Datei nt.user.dat der geschädigten Computersysteme Daten im Sinne des § 303a Abs. 1 StGB verändert (…) Durch das Hinzufügen der Einträge in der Registry-Datei und die damit verbundene Veränderung des in der Datei nt.user.dat hinterlegten Benutzerprofils, ist eine solche Funktionsbeeinträchtigung der Daten eingetreten. Denn die Schadsoftware startete beim Hochfahren des Rechners automatisch, ohne dass der Computernutzer hiervon Kenntnis bekam.

BGH, 1 StR 412/16

Es spielt mithin keine Rolle, ob Bitcoins unmittelbar auf dem Rechner erzeugt werden, (teilweise) dort gespeichert werden etc. – bereits der Einsatz der Malware als solche ist strafbar.

Der BGH hatte in seiner bisher wichtigsten Entscheidung zur Einziehung von Bitcoins die Sache noch nach alter Rechtslage zu beurteilen, weswegen in dieser vom Verfall die Rede ist. Heute wurde der Begriff im neuen §73 StGB reformiert und man spricht einheitlich von einer Einziehung, hier “Einziehung von Taterträgen”. Inhaltlich sind die Ausführungen des BGH zur Einziehung von Bitcoins aus meiner Sicht (problemlos) auch auf das neue Recht und sonstige Kryptowährungen zu übertragen, erste neuere Entscheidung verweisen insoweit auf die frühere Entscheidung auch ohne weitere Vertiefung.

Leitentscheidungen des BGH zur Einziehung von Bitcoins & Kryptowährungen

Der BGH hat in mehreren Entscheidungen die dogmatischen Leitplanken der Einziehung von Kryptowerten gezogen und dabei eine klare Systematik entwickelt.​

Bitcoins aus illegalem Mining als Tatertrag (§ 73 Abs. 1 StGB)

Im oben benannten Beschluss (1 StR 412/16) hat der BGH Bitcoins, die durch das rechtswidrige Nutzen fremder Rechenleistung („Cryptomining“) generiert wurden, als Tatertrag im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB qualifiziert. Maßgeblich ist, dass der Täter durch die Tat unmittelbar in Form von „Coins“ eine vermögenswerte Position erlangt; dass es sich um eine digitale und nicht körperliche Einheit handelt, steht der Einziehung als Gegenstand nicht entgegen. Die vielfach diskutierte Frage des fehlenden Private Keys betrifft nach dem BGH nicht die Anordnung, sondern allein die Vollstreckung der Einziehung.​

Einziehung geht vor Wertersatz (§ 73c StGB)

In späteren Entscheidungen hat der BGH klargestellt, dass die konkrete Einziehung von Kryptowerten der Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB vorgeht, solange der Vermögensgegenstand noch „als solcher vorhanden“ ist. Sind die Coins – etwa auf einem Wallet oder als Guthaben bei einer Börse – noch greifbar, ist primär deren Einziehung anzuordnen; eine parallele Wertersatzeinziehung des Kaufbetrags ist gesperrt. Erst wenn die Kryptowerte endgültig nicht mehr erreichbar sind, kommt eine Wertersatzeinziehung in Betracht.

Surrogatseinziehung und Plattformfälle

Werden Taterträge in Kryptowerten angelegt oder mit Taterlösen Kryptowerte erworben, bleiben diese Kryptowerte als Surrogat des Erlangten einziehbar (§ 73 Abs. 1, § 73b StGB). In Plattformfällen hat der BGH betont, dass faktische Verfügungsgewalt ausreicht: Wer – etwa als Börsenbetreiber – tatsächlich auf Wallets zugreifen kann, erlangt die dort gehaltenen Kryptowerte und kann in diesem Umfang Adressat der Einziehung sein, nicht nur in Höhe einer bloßen Provision.

Wallet‑Typen und rechtliche Folgen bei Einziehung von Bitcoins

Für die Einziehungspraxis ist die Unterscheidung der Wallet‑Struktur zentral: Bei non‑custodial Wallets (lokale Software‑Wallets, Hardware‑Wallets, Paper‑Wallets) hält der Beschuldigte die Private Keys selbst. Die Einziehung als Gegenstand (§ 73 Abs. 1 StGB) kann sich auf die Kryptowerte richten; gesichert wird faktisch über die Sicherstellung des Datenträgers, auf dem die Schlüssel gespeichert sind. Problematisch ist hier vor allem die Vollstreckung, wenn der Private Key unbekannt oder die Wallet verschlüsselt ist – ein klassisches Vollstreckungsrisiko.​

Bei custodial Wallets (Börsenwallets) werden die Schlüssel vom Plattformbetreiber verwaltet. Der Beschuldigte hält nur schuldrechtliche Ansprüche auf Herausgabe oder Auszahlung. Strafprozessual wird dann dieser Anspruch als anderes Vermögensrecht über Vermögensarrest und Pfändung (§ 111e, § 111f StPO) gesichert; materiell‑rechtlich wird die Einziehung des Kryptowerts als Tatertrag oder Surrogat angeordnet. In Plattformfällen hat der BGH betont, dass faktische Zugriffsmöglichkeit auf die Wallets genügt, um eine „Erlangung“ im Sinne der Einziehung zu begründen – eine zentrale Weichenstellung für die Verantwortlichkeit von Börsenbetreibern.​

Einziehung

Rechtsanwalt für Vermögensabschöpfung, die sogenannte Einziehung

Die Vermögensabschöpfung, die sogenannte Einziehung, ist in einem Strafverfahren immer unterschätzt und oft existenzbedrohend – auf unserer Webseite finden Sie dazu aus gutem Grund viele Informationen:

Einziehung von Bitcoins & Kryptowährungen

Wie werden Bitcoins im Zuge der Einziehung nun beim Täter abgeschöpft? Der BGH gibt dazu einige Ausführungen – die man aber durchaus kritisch sehen kann (und muss).

Einheitliche Rechtsprechung für alle Kryptowährungen

Eines vorab: Es gibt keinen juristischen Unterschied bei den verschiedenen Kryptowährungen. Insbesondere macht es juristisch keinen Unterschied, ob es um klassische Kryptowährungen oder echte anonyme Währungen wie Monero geht (so nun ausdrücklich BGH, 2 StR 12/22). Im Folgenden stehen Bitcoin im Fokus, da sich um diese Kryptowährung herum die ersten Entscheidungen entwickelt haben.

Bitcoins als Tatertrag

Hintergrund zur Einziehung von Bitcoins ist, dass Taterlöse, also das was aus einer Straftat erlangt ist, einzuziehen sind (bis zur Reform der Einziehung in der StPO sprach man noch von “Verfall”).

Fraglich ist dabei alleine, ob derart generierte Bitcoins “aus der Tat erlangt” wurden. Dies macht der BGH kurz und stellt klar, dass es sich hier natürlich um Taterträge handelt:

Die mittels des Botnetzes generierten Bitcoins sind im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 aF StGB aus der Tat erlangt. Aus der Tat sind danach alle Vermögenswerte erlangt, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (…) Durch die Datenveränderung wurde auf dem betroffenen Computersystem eine Verbindung zum Command-and-Control-Server über das Internet hergestellt, die vor dem Eingriff durch die Schadsoftware nicht stattgefunden hätte und auch nicht möglich gewesen wäre.

Diese Internetverbindung wurde genutzt, um nach 120 Sekunden Inaktivität durch den Computersystemnutzer die Rechnerleistung von dessen Grafikkarte für die Rechenoperationen zu nutzen, die dem Schürfen der Bitcoins dienten. Durch die Nutzung der Rechenleistung erwarb der Angeklagte auch nicht lediglich eine Chance zum Schürfen von Bitcoins, die er erst später realisierte (…) Vielmehr flossen ihm die 1.816 Bitcoins ohne jeden weiteren Zwischenschritt, mithin unmittelbar durch die – während der Nutzung der fremden Rechnerkapazitäten – andauernde Verwirklichung des Tatbestandes der Datenveränderung gemäß § 303a Abs. 1 StGB zu.

Erlangtes Etwas im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist die Gesamtheit des materiell aus der Tat tatsächlich Erlangten (…) Hiervon werden – ungeachtet ihrer Rechtsnatur – auch Bitcoins erfasst. Sie stellen angesichts ihres Marktwertes einen realisierbaren Vermögenswert dar, für den der Angeklagte sowohl materiell Berechtigter ist als auch die faktische Verfügungsgewalt (…) hat (…)

BGH, 1 StR 412/16

Bitcoins als Surrogat des Tatertrags

Wenn Kryptowährungen durch inkriminiertes Geld – etwa Geld aus Drogenhandel – erworben werden, erfolgt die Einziehung der Kryptowährungen als Surrogat gemäß § 73 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 Variante 1 StGB angeordnet (siehe BGH, 3 StR 415/21).

Bitcoins sind hinreichend abgrenzbar

Fraglich bei der Einziehung von Bitcoins ist gerade hinsichtlich der Tenorierung, ob Bitcoins überhaupt hinreichend als Vermögenswert abgegrenzt werden können – auch hiermit hat der BGH keine ernsthaften Probleme:

Sie sind angesichts der Speicherung in der Blockchain und der Kombination aus öffentlichen und dem Angeklagten bekannten privaten Schlüssel der Wallet hinreichend abgrenzbar (…) und damit tauglicher, wenn auch nicht körperlicher Gegenstand einer Verfallsanordnung (…).

Soweit dagegen geltend gemacht wird, Bitcoins könnten allein deswegen kein Verfallsgegenstand sein, da sie weder Sache noch Recht seien und deswegen der Wortlaut des § 73e aF StGB auf sie nicht anwendbar sei (…), kann dem nicht gefolgt werden. Die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 aF StGB enthält gerade keine solche Begrenzung auf Sachen oder Rechte (Fischer, StGB, 64. Aufl., § 73 aF Rn. 9; Heine aaO; Spindler/Bille aaO; vgl. auch BT-Drucks. 12/989, S. 23). § 73e aF StGB kommt demgegenüber keine einschränkende Wirkung zu.

BGH, 1 StR 412/16

Dieser Punkt ist Wichtig, denn man könnte auf die Idee kommen, ob nicht eher im Zuge eines Wertersatzes (§73c StGB) schlicht der rechnerische Wert der Bitcoins einzuziehen ist. Das hätte erhebliche Nachteile, insbesondere weil Bitcoins ständigen Schwankungen ausgesetzt sind.

Dadurch, dass die Bitcoins als abgrenzbarer Vermögenswert für sich eingezogen werden ist dies nicht nur “sauberer”, da auf den unmittelbaren Tatertrag zurückgegriffen wird, sondern auch “fairer”, da auf dem Weg eine Verwertung zum realen Wert sicher gestellt ist. Noch im ersten Durchgang (die erste Entscheidung des LG wurde im Vorhinein schon einmal aufgehoben) hatte man übrigens noch den Verfall von Wertersatz angeordnet.

Einziehung von Bitcoins geht vor Wertersatz

Auch bei Einziehung von Bitcoins gilt, dass wenn der Vermögensgegenstand noch als solcher vorhanden ist, hiermit die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB nicht vorliegen (so die ausdrückliche Klarstellung bei BGH, 4 StR 590/18).

Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen mit § 73c Satz 1 StGB voraussetzt, dass die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich ist oder von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Abs. 3 oder nach § 73b Abs. 3 StGB abgesehen wird. Das bedeutet dann aber auch, dass wenn die Einziehung der mit Taterträgen erworbenen Kryptowährungen angeordnet wird, dies einer Wertersatzeinziehung nach § 73c Satz 1 StGB hinsichtlich des Kaufbetrages entgegensteht (BGH, 3 StR 415/21).

Schlüssel nicht bekannt – irrelevant für Einziehung von Bitcoins

Ganz gleichgültig ist dem BGH, ob der private Schlüssel (den Behörden) bekannt ist – hier möchte der BGH kein Fass aufmachen und vielmehr einfach der Vollstreckung (erfolgt durch die StA) die Problematik überlassen, indem er klarstellt, dass die Erlangung der faktischen Verfügungsgewalt über die Bitcoins zwar die Kenntnis des privaten Schlüssels voraussetzt – die mit einer Nichtkenntnis verbundenen tatsächlichen Hindernisse betreffen aber allein die Vollstreckung der Verfallsentscheidung und lassen die Anordnung des Verfalls unberührt:

Ob der private Schlüssel für die Wallet den Ermittlungsbehörden bekannt ist, hat auf die Möglichkeit der Anordnung des Verfalls keine Auswirkung. Die Kenntnis dieses Schlüssels ist zwar Voraussetzung, um die faktische Verfügungsgewalt über die Bitcoins zu übernehmen.

Dies betrifft aber allein die Vollstreckung der Verfallsentscheidung, lässt hingegen die Anordnung des Verfalls unberührt (…). Soweit der private Schlüssel zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Verfall nicht bekannt ist, ist für die Vollstreckung der Anordnung des Verfalls die Mitwirkung des Angeklagten erforderlich. Ob diese erfolgt, kann bei der Entscheidung nicht beurteilt werden, weswegen es für die Anordnungsvoraussetzungen darauf nicht ankommen kann. Es handelt sich vielmehr um eine reine Vollstreckungsfrage.

BGH, 1 StR 412/16 – dazu auch BGH, 4 StR 569/17

Auswirkungen des Verzichts auf Kryptowährungen

Was ist, wenn ein Angeklagter auf die Herausgabe sichergestellter Kryptowährungen, verzichtet hat, deren Wert den Einziehungsbetrag am Tag der Urteilsverkündung übersteigt? Mit dem BGH ist dies irrelevant: denn die Frage, welchen Wert die sichergestellten Gegenstände zum Zeitpunkt ihrer Verwertung haben, ist schliesslich eine reine Vollstreckungsfrage:

Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, wozu die Einziehung von Wertersatz rechnet, werden gemäß § 459g Abs. 2 StPO grundsätzlich wie Geldstrafen vollstreckt; die für die Wertersatzeinziehung bereits sichergestellten oder arretierten Vermögensgegenstände können dementsprechend zur Tilgung verwertet werden (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO) und von den Angeklagten kann – wie geschehen – auf die Herausgabe eines etwaigen Mehrerlöses verzichtet werden. Dafür, dass den jeweiligen Verzichtserklärungen der Angeklagten ein darüberhinausgehender rechtsgeschäftlicher Bedeutungsgehalt zukam (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. März 2021 – 6 StR 48/21, NStZ-RR 2021, 220), ist nach den bislang hierzu getroffenen Feststellungen nichts ersichtlich.

BGH, 2 StR 12/22

Faktischer Besitz durch Zugriff auf Wallets

Für die Einziehung von Kryptowährungen gelten hinsichtlich der Frage, wer etwas erlangt hat, die allgemeinen Regeln: Das bedeutet, wenn man Verfügungsgewalt hat, ist man von der Einziehung betroffen – es kommt alleine auf die faktische Verfügungsgewalt an, nicht auf die rechtliche Verfügungsberechtigung. Wenn es also um “Fremdgelder” geht, die man lediglich vermittelt, ist man dennoch von der Einziehung betroffen (zu den allgemeinen Regeln siehe BGH, 4 StR 78/18, hinsichtlich BTM-Geschäften).

Der Bundesgerichtshof (2 StR 12/22) hat klargestellt, dass diese Regeln auch für Wallets gelten und schon die Möglichkeit ausreicht, über diese Werte zu verfügen – man hat dann bereits die entsprechenden Währungen erlangt. Die Konsequenz ist drastisch, insbesondere bei (im Darknet üblichen) Escrow-Vereinbarungen: der Betreiber einer kriminellen Plattform ist mit einer Einziehung konfrontiert in Höhe des Gesamtvolumens auf seiner Plattform, selbst wenn er “am Ende” nur einen Bruchteil davon als Provision erhalten hat.

Bitcoin-Wertsteigerungen sind unbeachtlich

Der Bundesgerichtshof hat sich zur Einziehung von Bitcoins klar dahingehend postiert, dass für die Bestimmung des Wertersatzverfallsbetrages eventuelle Wertsteigerungen des Erlangten ab dem Zeitpunkt, zu welchem die Voraussetzungen dieser Vorschrift eingetreten sind, unbeachtlich sind.

Das bedeutet, das Gericht darf bei der Ermittlung des Betrages bei Einziehung von Bitcoins nicht auf den Wert der Bitcoins, den diese (erst) zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung hatten, abstellen (so ausdrücklich BGH, 4 StR 569/17). Da im Übrigen das Verschlechterungsverbot auch für die Verfallsvorschriften gilt, sind nachträgliche Änderungen an den Wertgrenzen bei Rechtsmittel nur durch den Angeklagten nicht denkbar (so verstehe ich jedenfalls BGH, 1 StR 412/16, aE).

Auch bringen Wertsteigerungen nichts hinsichtlich anderer Positionen: Wenn der Wert zwischenzeitlich steigen würde, wäre dies für die auf die restlichen Taterträge bezogene Wertersatzeinziehung ohne Belang und eine etwaige Wertsteigerung damit nicht zu verrechnen (siehe BGH, 3 StR 415/21). Wenn es zwischenzeitlich zu einer Wertminderung kommen würde, käme in dieser Höhe gemäß § 73c Satz 2 StGB eine Einziehung des Wertes von Taterträgen neben der Surrogateinziehung in Betracht (siehe dazu BGH, 3 StR 415/21 und zum maßgeblichen Zeitpunkt BGH, 2 StR 311/18).

Strafprozessuale Sicherung von Kryptowerten (§§ 111b ff. StPO)

Die Einziehung von Kryptowerten setzt in der Praxis eine saubere strafprozessuale Sicherung voraus. Die §§ 111b ff. StPO unterscheiden dabei zwischen der Sicherung körperlicher Sachen und der Sicherung von Forderungen und anderen Vermögensrechten.​

Bei lokal auf einem Endgerät oder Hardware‑Wallet gespeicherten Kryptowerten wird regelmäßig eine Beschlagnahme oder Sicherstellung nach §§ 94, 98, 111b Abs. 1, § 111c Abs. 1 StPO in Betracht kommen. In diesen Konstellationen stehen die Private Keys auf einem konkreten Datenträger; gesichert wird dann der Datenträger als körperlicher Gegenstand, über den die Kryptowerte kontrolliert werden.​

In der Praxis deutlich häufiger sind jedoch „custodial Wallets“ bei Kryptobörsen. Hier hat der Beschuldigte nicht die Private Keys, sondern nur schuldrechtliche Ansprüche gegen den Plattformbetreiber (Auszahlungs‑, Herausgabeansprüche). Gesichert wird dann nicht der „Coin“, sondern der Anspruch als anderes Vermögensrecht über Vermögensarrest (§ 111e StPO) und Pfändung (§ 111f Abs. 1 StPO). Die Pfändung richtet sich in diesen Fällen an die Börse als Drittschuldnerin.​

Besonders deutlich wird dies in der Entscheidung des LG Verden (2 Qs 35/25), in der Kryptowerte, die auf einem Börsenwallet gehalten wurden, über einen Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten und eine anschließende Pfändung seiner Ansprüche gegen die Börse gesichert wurden. Das Gericht ordnete ausdrücklich an, dass nicht konkrete Bitcoins, sondern eine Kryptowährung im Wert von 7,41598504 Bitcoin einzuziehen sei, die die Börse im Ergebnis in Form von Solana auf ein Behörden‑Wallet transferierte.

Keine vorläufige Herausgabe von Kryptowerten nach § 111n StPO

Naheliegend erscheint für Geschädigte der Wunsch, vor Abschluss des Einziehungs- und Vollstreckungsverfahrens eine „Rückgabe“ ihrer Kryptowerte im Wege einer vorläufigen Besitzstandsregelung zu erreichen. § 111n StPO regelt die Herausgabe „beweglicher Sachen“ an den letzten Gewahrsamsinhaber, an den Verletzten oder an Dritte mit besserem Anspruch, sobald der Gegenstand für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt wird.​

Für Kryptowerte hat das LG Verden diese Spur jedoch konsequent verschlossen. Die Kammer qualifiziert Kryptowerte als digitale Vermögenswerte ohne Sachqualität und grenzt sie deutlich von beweglichen Sachen im Sinne des § 111n Abs. 1 StPO ab. Forderungen und Daten seien keine Sachen; nur der körperliche Datenträger könne Sache sein. Bei Börsenwallets liege deshalb allein ein schuldrechtlicher Anspruch des Nutzers gegen die Plattform vor, der über § 111e, § 111f StPO gesichert werde.​

Eine analoge Anwendung des § 111n StPO lehnt das LG Verden mangels planwidriger Regelungslücke und mangels vergleichbarer Interessenlage ab. Der Gesetzgeber habe ganz bewusst nur bewegliche Sachen in § 111n StPO erfasst und die Auskehr von Forderungen und anderen Vermögenswerten dem Vollstreckungsrecht (§ 459h StPO) vorbehalten. Zudem sei § 111n StPO eine vorläufige Besitzstandsregelung; an Kryptowerten könne schon begrifflich kein Besitz im Sinne des BGB begründet werden.​

Konsequenz: Vorläufig gesicherte Kryptowerte – und insbesondere deren Surrogate – können weder unmittelbar noch analog § 111n StPO an Geschädigte herausgegeben werden. Ansprüche auf Auskehr sind in das Einziehungs- und Vollstreckungsverfahren zu verlagern; eine „Abkürzung“ über § 111n StPO scheidet aus.

Kritik an der Rechtsprechung des BGH zur Einziehung von Bitcoins

Die oben benannte Rechtsprechung zur Einziehung von Bitcoins darf nicht gänzlich umkommentiert bleiben, denn sie ist zwar vom Ergebnis her zutreffend (eine Vermögensabschöpfung ist auch hinsichtlich erlangter Bitcoins problemlos möglich) – doch der Weg ist schlicht falsch und dürfte einem mangelnden technischen Verständnis geschuldet sein:

Man dürfte bei richtigem Verständnis der Blockchain zu dem Ergebnis kommen, dass das Erlangte nicht “der Bitcoin” ist sondern vielmehr die konkret bestehende Verwendungs- und Verwertungsmöglichkeit in Form des Bitcoin-Schlüsselpaars. Es ist naheliegend, zu dem Ergebnis zu kommen, dass bereits Art, die Natur der Bitcoin-Technik, gegen eine gegenständliche Einziehung der konkreten Bitcoins spricht. Vielmehr – entgegen der Worte des BGH – handelt es sich am Ende doch um eine Einziehung von Wertersatz, auch wenn der BGH dies (begründungslos) bisher verweigert (so nunmehr auch ausdrücklich und nachvollziehbar Rettke in NZWiSt 2020, S.45ff).

Aus meiner Sicht wäre bei den Versuch, Bitcoins direkt einzuziehen, das bisherige Tenorieren ohnehin falsch, da die Bitcoins individualisiert werden müssten, entweder über eine Bitcoin-Adresse oder über Wallet-Zugangsdaten, jeweils verbunden mit Mengenmäßiger Begrenzung. Denn nur so wäre am Ende in der Vollstreckungsebene auch nachprüfbar, ob die Voraussetzungen des §459g Abs.4 StPO vorliegen, wenn der Verurteilte vorbringt, über die konkret erlangten (!) Bitcoins nicht mehr verfügen zu können.

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Jens Ferner

Strafverteidiger

Volatilität und Notveräußerung von Kryptowerten (§ 111p StPO)

Die hohe Volatilität von Kryptowerten wirft im Sicherungsstadium die Frage auf, wie der Staat mit Kursrisiken umgehen muss. § 111p StPO verpflichtet die Staatsanwaltschaft, im Umgang mit beschlagnahmten oder gepfändeten Gegenständen eine wirtschaftlich vertretbare Entscheidung zu treffen und Wertverluste zu vermeiden. Die Norm dient dem Schutz aller Einziehungsbetroffenen; sie soll sicherstellen, dass das vorläufig gesicherte Vermögen seinen Wert bis zur gerichtlichen Entscheidung möglichst weitgehend behält.​

Bei Kryptowerten kann innerhalb kurzer Zeit ein erheblicher Wertverlust eintreten. In dem von Bleckat/Hindahl geschilderten Beispiel wurden fast 50.000 Bitcoin zunächst auf Behördenwallets übertragen und erst Monate später notveräußert; im Ergebnis stand ein realisierter Mehrerlös, zugleich zeigte sich im Rückblick aber, dass ein noch längeres Halten zu einem noch höheren Verkaufserlös hätte führen können. Die Staatsanwaltschaft bewegt sich damit stets auf Grundlage unsicherer Kursprognosen.​

§ 111p StPO eröffnet hier ein Ermessen, das sich im Einzelfall zu einer Ermessensreduzierung auf Null verdichten kann, wenn ohne Notveräußerung ein dramatischer Wertverlust droht. Umgekehrt begründet die bloße Möglichkeit künftiger Kurssteigerungen keinen Anspruch des Beschuldigten oder Geschädigten auf Unterlassen der Veräußerung. Notveräußerung ist eine Sicherungsmaßnahme, keine vorweggenommene Einziehung oder Befriedigung.​

In der Praxis hat sich ein zweistufiges Vorgehen bewährt: Zunächst Sicherung der Kryptowerte auf Behördenwallets oder über Pfändung der Exchange‑Ansprüche (§§ 111e, 111f StPO), sodann eine dokumentierte Ermessensentscheidung zur Frage, ob eine Notveräußerung aus Wertschutzgesichtspunkten geboten ist.

Bitcoins & Kryptowährungen – Teuer im Strafverfahren

Bitcoins können teuer werden als Tatgut, ich kenne sie im Cybercrime vorwiegend im Bereich digitaler Erpressung. Mit der nunmehr neuen Rechtslage sind sie vollständig einzuziehen; während nach alter Rechtslage noch zu berücksichtigen war, ob Betroffene sich beim Täter selber schadlos halten können spielt dies nun gar keine Rolle mehr. Dabei werden fachkundige Strafverfolgungsbehörden bereits im Ermittlungsverfahren die Bitcoins versuchen zu verwerten. Und heute können Tatopfer, die Ihren Schaden beziffern können, über die Staatsanwaltschaft versuchen hinsichtlich eingezogener Werte (“Einziehung von Bitcoins”) sich gütlich zu halten.

FAQ

Wann werden Bitcoins im Strafverfahren eingezogen?

Bitcoins werden eingezogen, wenn sie als Tatertrag aus einer Straftat stammen oder mit solchen Erträgen erworben wurden (§§ 73 ff. StGB). Das gilt etwa bei illegalem Crypto-Mining durch Malware, bei Erpressung mit Kryptowährungen oder im Kontext von Geldwäsche. Maßgeblich ist, ob der Täter aus der Tat Vermögenswerte erlangt hat; bei Mining-Botnetzen hat der BGH klargestellt, dass die generierten Bitcoins Taterträge sind. Die Einziehung ist regelmäßig zwingend angeordnet und nicht von zivilrechtlichen Ausgleichsmöglichkeiten abhängig.

Sind Bitcoins überhaupt ein tauglicher Gegenstand der Einziehung?

Die Rechtsprechung behandelt Bitcoins als hinreichend individualisierbare Vermögenswerte, obwohl es sich nicht um körperliche Gegenstände handelt. Durch die Speicherung in der Blockchain und die Zuordnung zu bestimmten Adressen bzw. Wallets sind sie rechtlich abgrenzbar. Damit sind sie tauglicher Gegenstand einer Einziehungsanordnung, vergleichbar mit sonstigen vermögenswerten Rechten. Für die Praxis bedeutet dies, dass Gerichte nicht auf abstrakte Wertbeträge ausweichen müssen, sondern die konkreten Kryptowerte selbst einziehen können.

Was gilt, wenn der private Schlüssel unbekannt ist?

Ob den Strafverfolgungsbehörden der private Schlüssel bekannt ist, ist für die Anordnung der Einziehung unerheblich. Die faktische Zugriffsmöglichkeit auf die Wallet ist eine Frage der Vollstreckung, nicht der Anordnungsvoraussetzungen. Das Gericht kann also die Einziehung der Bitcoins aussprechen, selbst wenn unklar ist, ob die Staatsanwaltschaft später tatsächlich Zugriff erhält. Für Betroffene verlagern sich die entscheidenden Auseinandersetzungen damit in das Vollstreckungsverfahren, etwa im Rahmen von § 459g StPO.

Geht die Einziehung von Bitcoins der Wertersatzeinziehung vor?

Solange die konkreten Kryptowährungen noch vorhanden und individualisierbar sind, ist grundsätzlich deren unmittelbare Einziehung anzuordnen. Die Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB greift nur subsidiär, wenn der Gegenstand selbst nicht mehr eingezogen werden kann oder aus anderen Gründen nicht greifbar ist. Der BGH hat klargestellt, dass die Einziehung der mit Taterträgen erworbenen Kryptowährungen einer parallelen Wertersatzeinziehung hinsichtlich des Kaufbetrags entgegensteht. In der Verteidigungspraxis ist deshalb genau zu prüfen, was konkret noch vorhanden ist und in welcher Form tituliert wird.

Wie muss die Einziehung von Bitcoins tenoriert werden?

Aus Verteidigersicht ist eine präzise Tenorierung zentral: Eingezogen werden sollten konkret bezeichnete Kryptowerte, etwa über Wallet-Adresse und exakte Stückzahl. Viele Entscheidungen arbeiten noch mit bloßen Euro-Beträgen oder pauschalen Bitcoin-Mengen, was spätere Vollstreckung und Kontrolle (§ 459g Abs. 4 StPO) erschwert. Nur bei hinreichender Individualisierung ist überprüfbar, ob der Verurteilte noch über „die“ erlangten Kryptowerte verfügt oder ob Vollstreckungsschutz in Betracht kommt. Hier besteht mittelfristig Anpassungsbedarf in der Rechtsprechung, den die Praxis bereits kritisch diskutiert.

Welche Besonderheiten sollten Beschuldigte mit Kryptowerten beachten?

Kryptowerte werden im Strafverfahren sehr früh in den Fokus genommen, häufig mit Beschlagnahme, Arrest und – bei Kursschwankungen – Notveräußerung nach § 111p StPO. Die wirtschaftlichen Folgen sind erheblich, da Einziehung und flankierende Maßnahmen schnell existenzbedrohend werden können, insbesondere bei Geldwäsche- und Steuerstrafverfahren. Klassische Verteidigungsansätze reichen selten; erforderlich sind genaue technische und rechtliche Analysen zu Herkunft, Zuordnung und Verfügungsgewalt über die Kryptowerte. Beschuldigte sollten frühzeitig spezialisierte Beratung einholen, um Einziehungsrisiken, Tenorierung und Vollstreckung strategisch mitzudenken.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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