Auch as Kammergericht (3 Ws (B) 275/20 – 162 Ss 108/20) hebt hervor – unter Berufung auf die Rechtsprechung aus Aachen – dass sich der verteidigungswillige Betroffene die bereitstehenden Daten vor der Hauptverhandlung beschaffen muss und sachverständig überprüfen lassen kann. Sein Ansprechpartner ist dabei die Verwaltungsbehörde und das Kostenrisiko trägt in Bezug auf das Privatgutachten der Betroffene – nur im Falle eines Freispruchs kann mit dem Kammergericht etwas anderes gelten (insoweit verweist es auf die Ausführungen aus Aachen).
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