Das Amtsgericht Eschweiler (21 C 194/14) hat hinsichtlich der Kosten eines Sachverständigen im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren geäußert:
Nach § 5 Abs. 1 f) aa) ARB 2011 steht dem Versicherten ein Anspruch auf Erstattung der üblichen Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen zu. Die von dem Sachverständigen H abgerechneten Kosten sind nach den Versicherungsbedingungen erstattungsfähig. Bei den geltend gemachten Kosten handelt es sich um die übliche Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen. Dabei ist unerheblich, ob der Sachverständige tatsächlich auf dem Sachgebiet, auf das sich die Begutachtung bezieht, öffentlich bestellt ist. Nach ständiger Rechtsprechung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die allgemeinen Bedingungen bei verständiger Würdigung verstehen durfte. Auch der erkennbare Sinnzusammenhang findet hier Bedeutung. Bei der Auslegung kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. Vorliegend bestehen schon Zweifel daran, ob nach den Versicherungsbedingungen überhaupt eine öffentliche Bestellung des Sachverständigen Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist oder ob die Kostenübernahme der Höhe nach auf die übliche Vergütung eines öffentlich bestellten Sachverständigen beschränkt ist. Dies kann jedoch dahinstehen, da die Versicherungsbedingung zumindest zu Lasten des Verwenders dahingehend auszulegen ist, dass die Kosten eines öffentlich bestellten Sachverständigen erstattet werden, ohne dass es darauf ankommt, dass dieser für den Tätigkeitsbereich, in dem die Begutachtung erfolgte, öffentlich bestellt ist. Dies ergibt sich maßgeblich aus dem Umstand, dass für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar ist, dass sich die Bestellung auf ein konkretes Sachgebiet beziehen muss. Eine solche Einschränkung würde den Versicherungsnehmer unzumutbar benachteiligen, da für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer schon nicht zwingend bekannt ist, dass die öffentliche Bestellung auf ein bestimmtes Sachgebiet erfolgt. Sollte mit dieser Klausel, die besondere Sachkunde des Sachverständigen, gefordert werden, wäre dieses ausdrücklich und für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar in die Klausel aufzunehmen.
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