Absehen vom Fahrverbot bei Rotlichtverstoß

Das Amtsgericht Mettmann, 32 OWI 251/19, hat deutlich gemacht, dass auch bei einem von einem abgesehen werden kann – wenn die Umstände es nahelegen. Hier war eine Baustellenampel aufgestellt, die reguläre Ampel aber nicht abgedeckt – was verwirrend war:

Hier konnte allerdings vom Fahrverbot abgesehen werden, da insoweit besondere Ausnahmeumstände in der Tat offensichtlich gegeben sind und deshalb erkennbar nicht der von § 4 BKatV erfasste Normalfall vorliegt. Nach der Einlassung der Betroffenen, den in Augenschein genommenen Lichtbildern und der Aussage des Zeugen T, L und Rebmann stand die geltende Baustellenlichtzeichenanlage rechts von der nicht abgedeckten außer Betrieb gesetzten Lichtzeichenanlage. Diese außer Betrieb gesetzte Lichtzeichenanlage dominiert das Blickfeld von ihrem Erscheinungsbild durch ihre Größe und zusätzlich die weiße Umrandung der Wechsellichtzeichen. Erschwerend kommt hinzu, dass die außer Betrieb gesetzt Lichtzeichenanlage nicht abgedeckt war. Es ist für das Gericht daher nachvollziehbar, dass die kleinere, etwas rechtsstehende Baustellenampel aus Sicht der Betroffenen daher übersehen werden konnte. Aus Sicht der Betroffenen galt bei Außer-Betriebnahme der Lichtzeichenanlage ohne eine weitere Ersatzlichtzeichenanlage aufgrund der Beschilderung Vorfahrt. Aus Sicht der Betroffenen ist es für das Gericht daher nachvollziehbar, dass sie die Baustellenlichtzeichenanlage übersehen hat und dann aus ihrer Sicht davon ausgehen durfte, dass sie Vorfahrt hatte und weiterfahren konnte.

Zudem gab es zu dem Zeitpunkt der Geltung dieser Baustellenlichtzeichenanlage eine vermehrte Häufung von Unfällen an dieser Kreuzung. Dies bestätigt, dass die Aufstellung der Baustellenlichtzeichenanlage und die Nichtverhüllung der eigentlichen Lichtzeichenanlage tatsächlich irreführend, nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für andere Verkehrsteilnehmer war.

Das Verhalten der Betroffenen ist zwar immer noch als ein Missachtens des Rotlichts, wobei es zum Unfall kam, zu werten und eine dementsprechende Geldbuße zu verhängen, aber sie hat nicht gröblich gegen die Pflichten eines Fahrzeugführer verstoßen. Sie hat gerade nicht in der Art und Weise gehandelt, dass ihr die Verkehrsregeln gleichgültig erschienen oder aus grobem Leichtsinn oder Nachlässigkeit. Das subjektiv erforderliche besonders verantwortungslose Verhalten fehlt bei der Betroffenen. Die Betroffene hat auch keine Voreintragungen im Fahreignungsregister, so dass davon ausgegangen werden kann, dass sie sich üblicherweise an Verkehrsregeln hält. Deswegen konnte vorliegend auch ohne Erhöhung der Geldbuße von einem Fahrverbot abgesehen werden.

Die Entscheidung zeigt zweierlei: Zum einen kann man dort, wo es sinnvoll ist, diskutieren und sich verteidigen – aber anders herum braucht es schon solcher Umstände um aus dem Fahrverbot wieder raus zu kommen.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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