Wer „bei Rot über die Ampel“ fährt, erhält nicht automatisch ein Fahrverbot: Im Regelfall erst beim qualifizierten Rotlichtverstoß wird das Fahrverbot ein Thema. Beim AG Konstanz (13 OWi 52 Js 1314/2011-43/11) ging es nun um einen eigentlich qualifizierten Rotlichtverstoß, der zudem noch fahrlässig begangen wurde, sprich: Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Fahrer das Lichtzeichen schlicht nicht wahrgenommen.
Dabei kam das AG Konstanz zum Ergebnis, dass kein Fahrverbot zu verhängen sei und erkannte auf gerade einmal 90 Euro – und das, obwohl das rote Lichtzeichen nach 1,43 Sekunden „verletzt“ wurde. Hintergrund: Es gibt einen Toleranzabzug, der sich auf die Zeit bezieht, die vergangen ist vom Überfahren der Haltelinie bis zum Überfahren der Induktionsschleife hinter der Haltelinie. Dabei ist der bestmögliche Abzug (0,4 Sekunden) vom AG Konstanz angewendet worden. Im Ergebnis bedeutete das bereits eine Reduzierung von 1,43 Sekunden auf 1,03 Sekunden. Hinzu kommt, dass dieser konkrete „Blitzer“ die zeitlichen Abstände in 0.1-Sekunden-Schritten erfasste, was wiederum mit den Feststellungen eines Sachverständigen bedeutete, dass die zweite Stelle hinterm Komma bei der Bemessung der relevanten Rotlichtzeit wegfällt.
Da vorliegend vom Gericht im Ergebnis ein Rotlichtverstoß von mehr als 1 Sekunde nicht festgestellt werden konnte, kam die Verhängung eines Fahrverbotes nicht in Betracht.
Hinweis – Sie suchen die aktuellen Bußgelder für typische Verstöße?
- Besuchen Sie jetzt (mit Ihrem Smartphone) http://www.meinbussgeld.de
- Unfall mit privatem KFZ bei Dienstfahrt – kein Ersatz des Höherstufungsschadens der KFZ-Haftpflichtversicherung - 10. Oktober 2023
- Strafbarkeit nach §315b StGB: gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - 26. September 2022
- Fahrtenbuch: Wann sind Ermittlungen notwendig - 29. Oktober 2021