Die Feststellung, dass das Rotlicht länger als eine Sekunde andauerte, muss der
Tatrichter nachvollziehbar und aus dem Beweisergebnis herleiten.
Oftmals ist es so, dass ein Rotlichtverstoß (es war bereits länger als eine Sekunde
Rotlicht) bei einer Verurteilung durch Amtsrichter einfach zugrunde gelegt wird. Es wird
lapidar die Aussage des – sich meist sehr gut erinnernden – Polizeibeamten
wiedergegeben ohne darzulegen, warum gerade dieser Polizeibeamte sich meist nach
so langer Zeit noch genau an diesen Vorfall erinnern kann. Zudem finden sich kaum
Feststellungen zu der Frage, warum genau dieser Polizeibeamte dazu in der Lage sein
soll eine Sekunde schätzweise, bzw. mit Hilfsmittel genau festzustellen.
Hier hat der Senat des OLG Köln eine deutliche Sprache an den Tag gelegt und macht
es erforderlich, dass sich Amtsrichter zukünftig im Falle einer Verurteilung wegen
Rotlichtverstoßen gerade bei der Begründung mehr Mühe geben müssen.
Beschluss des OLG Köln vom 02.01.2001 AZ: Ss 537/00 in VRS 2001, 140 ff.
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