Rotlichtverstoß durch Mitzieheffekt

Bei einem Rotlichverstoß, der auf einem Mitzieheffekt beruht, kann von einer Verhängung des Fahrverbotes abgesehen werden, so das OLG Hamm mit Urteil vom 9.11.1999. Im Sachverhalt stand der Betroffene an einer roten Ampel, während neben ihm ein weiteres Fahrzeug stand. Aufgrund eines Wahrnehmungsfehlers fuhr der Betroffene trotz Rotlicht los, als er aus dem Augenwinkel sah, wie nebenstehendes Fahrzeug anfuhr. Da hier der Betroffene nicht unter grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers handelte, ist ein nicht zwingend.

OLG Hamm 9.11.1999 – 2 Ss OWi 1065/99

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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