Bei einem Rotlichverstoß, der auf einem Mitzieheffekt beruht, kann von einer Verhängung des Fahrverbotes abgesehen werden, so das OLG Hamm mit Urteil vom 9.11.1999. Im Sachverhalt stand der Betroffene an einer roten Ampel, während neben ihm ein weiteres Fahrzeug stand. Aufgrund eines Wahrnehmungsfehlers fuhr der Betroffene trotz Rotlicht los, als er aus dem Augenwinkel sah, wie nebenstehendes Fahrzeug anfuhr. Da hier der Betroffene nicht unter grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers handelte, ist ein Fahrverbot nicht zwingend.
OLG Hamm 9.11.1999 – 2 Ss OWi 1065/99
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