Vielleicht trickreich wollte ein Autofahrer sein, der vor dem KG Berlin (3 Ws (B) 138/10) eine Niederlage einstecken musste: Er war auf den „Sonderfahrstreifen“ – allgemeinsprachlich ist von der „Busspur“ die Rede – gewechselt, laut eigenem Vortrag, weil er glaubte, eine „Panne“ zu haben. Als er sodann den Sonderfahrstreifen nutzte, sah er sich an einer Kreuzung folgender Situation ausgesetzt: Neben ihm war die „Normale“ Fahrspur mit einer Ampel die ein Rotlicht zeigte. Auf „seiner“ Spur, dem Sonderfahrstreifen, war aber eine eigene Ampel zu sehen, die das Weiterfahren ermöglichte. Er meinte nun, dass er fahren dürfe – zu Unrecht, wie das KG Berlin feststellte.
Wer unberechtigt einen Sonderfahrstreifen nutzt, der hat sich dennoch an den Lichtzeichen für die „normale“ Fahrspur zu orientieren. Allerdings wird es beim KG Berlin ein wenig schwierig der Argumentation im konkreten Fall zu folgen, denn es steht im Raum, dass der Fahrer eben nicht unberechtigt den Sonderfahrstreifen nutzte – da er ja von einer Panne ausging. Das KG Berlin meinte dazu nur:
Hierbei kann dahinstehen, ob der Betroffene berechtigterweise auf den Sonderfahrstreifen wechselte, weil er eine Fahrzeugpanne zu haben glaubte. Denn auch in diesem Fall hatte er sich nach den für den allgemeinen Verkehr vorgesehenen Lichtzeichen zu richten […]
Allerdings wird nicht erwähnt, warum er es auch in diesem Fall zu tun hat. An diesem Punkt, nämlich der ausnahmsweise befugten Nutzung des Sonderfahrstreifens, hat das KG Berlin schlicht vergessen, zu erklären, warum es befugte und unbefugte Nutzung gleich stellen möchte. Im Weiteren aber ist dann zuzustimmen, wenn das KG Berlin auch keinen rechtfertigen Notstand erkennen möchte: Dieser wurde vom Fahrer darin gesehen, dass durch sein Warten auf das Grünlicht der anderen Spur der Linienbus hinter ihm warten müsse. Die Verkehrssicherheit als höherrangiges Gut kann insofern aber mit dem KG Berlin nicht zurücktreten, weil ein Linienbus nicht warten möchte. Im Ergebnis nimmt der Autofahrer erst einmal mit: Wenn man sich – warum auch immer – auf einem Sonderfahrstreifen befindet, hat man sich nach der Ampel für den normalen Fahrstreifen zu orientieren.
Hinweis: Der Autofahrer wurde auch nicht daimt gehört, dass er fest davon überzeugt war (er irrte) sich so verhalten zu dürfen. Das Gericht wertete diesen Irrtum als vermeidbar ein, was den Schuldspruch nicht berührt.
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