Das Oberlandesgericht Stuttgart (4 Ss 601/13) erinnert daran, dass die Vorgaben im Bussgeldkatalog nur regelmäßige Erwägungen und gerade nicht verbindliche Vorgaben sind. Im vorliegenden Fall wurde nachträglich von der Verhängung eines Fahrverbots trotz qualifiziertem Rotlichtverstoss abgesehen, weil keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Frage stand:
Von einem derart gravierenden Rotlichtverstoß seitens der Betroffenen kann jedoch jedenfalls im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, da zu diesem Zeitpunkt andere Verkehrsteilnehmer, die durch das missachtete Lichtzeichen geschützt werden sollen (Fußgänger und Fahrradfahrer, die die unmittelbar hinter der Haltelinie liegende Fußgänger – und Fahrradfurt überqueren wollen), nicht in den geschützten Bereich eindringen durften, da die Fahrspuren für sie ebenfalls gesperrt war, wovon nach den Feststellungen des Amtsgerichts auszugehen ist (UA S. 3). Weiter ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Überquerens der Haltelinie bei Rotlicht durch die Betroffene Fußgänger oder Fahrradfahrer weder abstrakt noch konkret gefährdet wurden. Dasselbe gilt für Fahrzeuge auf der rechts neben der Fahrspur der Betroffenen verlaufenden Geradeausspur, da auf dieser Spur – wie aus den in Bezug genommenen Lichtbildern ersichtlich – im Ampelbereich kein Fahrzeugverkehr herrschte. Aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse (…) kann auch eine nur abstrakte Gefährdung des durch das Rotlicht der Lichtzeichenanlage geschützten Gegenverkehrs (…) ausgeschlossen werden
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