Lebensmittelstrafrecht: Bei dem Verstoß gegen die §§ 58, 59 LFGB handelt es sich um einen sehr speziellen strafrechtlichen Tatvorwurf. Eine Vielzahl von vorgeschriebenen Handlungen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetz kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, die auch durchaus empfindlich sein können in ihrer Folge.
Tätigkeit im strafrechtlichen Gebieten des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzes bieten wir im Zuge unserer speziellen Kombination aus Strafrecht und gewerblichem Rechtsschutz an – so kommt es mitunter vor, dass Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln, Importeure oder Restaurant-Inhaber beraten und vertreten werden müssen, die sich hier strafrechtlichen Vorwürfen im Lebensmittelstrafrecht ausgesetzt sehen.
Lebensmittelstrafrecht: Typischer Sachverhalt
Es gibt eine Mehrzahl von denkbaren strafrechtlich relevanten Szenarien, der regelmäßig typische Ablauf in einem Restaurant ist:
- Eine Mehrzahl von Kunden hat Speisen verzehrt und erkrankt danach. Häufig geht es um Salmonellen weil Eier fehlerhaft gelagert wurden bzw. mit Eiern zubereitete Speisen unsachgemäß gelagert wurden. Daneben ist es mitunter auch falsch gelagerter Fisch, der auffällt. Hinweis: Dabei sind bestimmte Erkrankungen wie Salmonellen von dem Labor, das im Rahmen der ärztlichen Kontrolle tätig wird, an das Gesundheitsamt zu melden.
- Meistens ist es ein erster Kunde oder eine kleine Gruppe erster Kunden, die sich beim Lebensmittelüberwachungsamt melden, weil sie eine kausalität zwischen Erkrankung und dem Essengehen vermuten.
- Innerhalb weniger Tage findet dann ein unangekündigter Kontrollbesuch des Lebensmittelüberwachungsamtes statt. Diese Kontrollieren das gesamte Lokal samt Toiletten & Küche und fertigen einen Kontrollbericht. Dabei spielen nicht nur unmittelbare hygienische Mängel eine Rolle, sondern auch sämtliche mittelbaren Umstände, wie etwa herumliegendes Essen im Kühlbereich. Hinzu kommt, das bei vorangegangenem Verdacht auch Proben genommen werden, die dann später geprüft werden.
- Soweit – wie üblich – Mängel festgestellt werden, wird ein angemesseneer kurzer Zeitraum zur Behebung geboten, sodann findet eine kostenpflichtige Nachkontrolle statt. Es droht – neben strafrechtlichen Konsequenzen – an dieser Stelle die Schliessung des Betriebes.
Daneben gibt es zahlreiche weitere Problemfälle, etwa wenn mit nicht zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben geworben wird oder unerlaubt Lebensmittel oder Kosmetika in den Verkehr einbringt.
Strafrechtlich relevante Vorwürfe im Lebensmittelstrafrecht sollten Sie nicht unterschätzen – und Hilfe suchen. Unsere Kanzlei hat sich auf die Strafverteidigung spezialisiert und bedient mit einem Fachanwalt für IT-Recht die Schnittstelle zwischen Strafrecht und Technologie.
Probleme für Beteiligte im Lebensmittelstrafrecht
Wer nur an das Ladenlokal denkt, denkt bereits zu kurz. So werden auch weitere Beteiligte schnell in den Fokus der Ermittlungsmaßnahmen rücken. Wenn etwa Eier oder Fisch eine Rolle spielen, werden die Lieferanten bzw. Erzeuger kontaktiert, da geklärt werden muss, ob die Ursache beim Lieferanten liegt.
Doch auch wer mit der Lieferung von Lebensmitteln nichts zu tun hat, kann Probleme bekommen. Wenn etwa Maschinen für die Küche vermietet werden unter Abschluss eines Wartungsvertrages, ist zu prüfen, ob Wartungsarbeiten fehlerhaft ausgeübt wurden und dies zu Verunreinigungen führte. Hier können dann auch zivilrechtliche Ersatzansprüche des Inhabers des gastronomischen Betriebes in Rede stehen.
Auch die Importeure oder Hersteller speziell von Nahrungsergänzungsmitteln müssen darauf achten, im Zuge des Strafverfahrens nicht ihre Existenz zu gefährden. Gerade bei Nahrungsergänzungsmitteln muss das Risiko gesehen werden – etwa bei unzulässiger Werbung – dass man schnell auch in den Bereich des Vorwurfs des Betruges rutscht. Damit steht dann schnell das Risiko im Raum, bei empfindlicher Strafe nicht mehr als Geschäftsführer tätig sein zu dürfen in Zukunft (siehe § 6 GmbHG).
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Zivilrechtler im Lebensmittelstrafrecht
Anwälte, die alles können, können am Ende nichts richtig – davon sind wir überzeugt. Und wir sehen es immer wieder in Strafverfahren, wenn zivilrechtliche Kollegen zwar fachlich überzeugende Arbeit leisten, taktisch aber von Anfang an Probleme machen. Wenn etwa „Namens und in Vollmacht“ des Mandanten Akteneinsicht begehrt wird oder die Einstellung angeregt wird, hat man Essentialia des Strafprozessrechts nicht verstanden – und wer dann Seitenweise schreibt, um den Mandanten zu beeindrucken (oder weil man es nicht besser weiß), schadet mehr als er nutzt. Achten Sie darauf, dass ihr Verteidiger auch wirklich Strafverteidiger ist – und ergänzen Sie vorhandene Zivilrechtler lieber zugleich mit einem guten Strafverteidiger, der auch weiß, was er tut.
Strafrechtliche Relevanz von Lebensmitteln
Die Akte wird am Ende von dem zuständigen Amt an die Staatsanwaltschaft übersandt, die vor allem drei Aspekte prüfen wird: § 58 Lebensmittel- und Futtermittelgesetz, § 23 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung und § 229 StGB. Die Verfahren hängen in erster Linie an der Frage, ob ein Vorsatz gegeben ist und wie viele Menschen letztlich zu Schaden kamen. Im Ergebnis sind hier im Einzelfall häufig Einstellungen möglich, es hängt aber stark am jeweiligen Verlauf.
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