Unterlassungsvertrag: Wie viele Vertragsstrafen bei mehrfachem Verstoß?

Eine Unterlassungserklärung muss ein Vertragsstrafeversprechen für jeden Fall der Zuwiderhandlung vorsehen – wie geht man bei dieser Formulierung damit um, dass mehrmals gegen die Unterlassungserklärung verstossen wird? Sind dann immer zwingend Vertragsstrafen zu addieren? Nicht mit dem BGH.

Der Bundesgerichtshof (I ZR 323/98) hat hierzu festgestellt, dass sich im Rahmen der Auslegung von Unterlassungsverträgen regelmäßig ergeben wird, daß nach Sinn und Zweck des Unterlassungsvertrages die Vertragsstrafe auch in Fällen, in denen nicht ohnehin von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist, nicht für jede einzelne Tat verwirkt ist:

Vielmehr werden mit dem BGH einzelne Taten, soweit sie sich nach dem objektiven Erklärungsinhalt des konkreten Vertrages als rechtliche Einheit darstellen, jeweils als eine einzige Zuwiderhandlung zu behandeln sein. Die ausnahmslose Verwirkung weiterer Vertragsstrafen für jeden Einzelakt wird in aller Regel von den Vertragsparteien nicht gewollt sein. Die sonst mögliche Folge einer Aufsummierung von Vertragsstrafen wäre mit dem Gerechtigkeitsgedanken im allgemeinen nicht zu vereinbaren, wenn ihr nicht ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis des Gläubigers gegenübersteht oder die Wahrscheinlichkeit gegeben ist, daß dem Gläubiger durch die zu unterlassenden Taten ein entsprechend hoher Schaden entstehen könnte […] Bei Vertragsstrafeversprechen von Kaufleuten gilt insoweit nichts anderes. Die Vorschrift des § 348 HGB, die ausschließt, daß eine von einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochene Vertragsstrafe nach § 343 BGB herabgesetzt wird, steht dem nicht entgegen, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen nach dem Parteiwillen eine Zuwiderhandlung vorliegt, die zu einer Vertragsstrafe führt, von der Frage der Herabsetzung einer verwirkten Vertragsstrafe zu unterscheiden ist […]

Die Entscheidung ist wichtig in dem Moment, in dem rein faktisch mehrmals gegen eine Unterlassungserklärung verstossen wurde – in diesem Moment gilt das Prinzip der Schadensminderung, wenn Unternehmen sich nicht ruinieren (lassen) möchten. Inzwischen bieten sich zahlreiche Möglichkeiten an, eine (angeblich) verwirkte Vertragsstrafe zumindest zu reduzieren, auch im kaufmännischen Verkehr. Zwingend ist jedoch die eingehende Kenntnis der aktuellen BGH-Rechtsprechung zur Vertragsstrafe in Unterlassungserklärungen.

Hinweis: Mit dem Bundesgerichtshof (I ZR 186/90, hier bei uns) kann nicht verlangt werden, auf „die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs“ zu verzichten!

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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