Manchmal kann ich nur staunen, diesmal wenn ich mit die „1. Zahlungserinnerung“ der „HGBR – Handelsregisterbekanntmachung“ ansehe:
Dabei bin ich wieder einmal fasziniert vom Einfallsreichtum, wobei ein genauer Blick klar macht, worum es geht. Im hektischen Büroalltag ist das aber natürlich mitunter bei vielen schwierig – da sieht man nur das Logo, den für mich amtlich klingenden Namen und auch den nach meinem Empfinden amtlich anmutenden Satz „mit der Eintragung in das Handelsregister wurden Sie automatisch bei uns eingetragen und veröffentlicht“. Nun werden die automatisch aufgenommenen Daten gelöscht und man hat „nur noch 7 Tage“ Zeit, um zu bezahlen, sonst taucht man im dortigen Verzeichnis (das nicht bewirbt, wo dessen Vorzüge genau liegen sollen) nicht mehr auf. Man schreibt es dann auch ausdrücklich: Die „Offerte“ wird zurückgezogen.
Und genau da liegt der Hase im Pfeffer: Das ist allen Ernstes eine „Zahlungserinnerung“ für ein Vertragsangebot, keine Mahnung für eine Zahlungsverpflichtung im Rahmen eines bestehenden Vertrages. Insofern sollten die Empfänger des Schreibens sehr genau hinsehen, wobei ich hier offen lasse, ob man in dem Gesamtbild eine täuschende Handlung sieht, die zur Anfechtung berechtigt.
Denn dazu mein Hinweis: Ich weiss nicht, ob man sich mit dieser Masche (die mich durchaus beeindruckt) nicht am Ende selber ein Bein stellt – hier wird, soweit ich das sehe, nichts ausgefüllt, sondern schlicht ein Betrag angewiesen. Wie ich schon klar gestellt habe, ist mit dem Bundesgerichtshof eine einfache Zahlung aber keine Willenserklärung, kann also m.E. auch kein Vertragsschluss sein. Die Rückforderung evt. gezahlter Beträge sollte vor dem Hintergrund geprüft werden. Insofern sind evt. Anfechtungsgründe gar nicht der Schwerpunkt der Prüfung, da man sich fragen muss, ob überhaupt ein Vertrag besteht.
Mahnung zur Vorsicht: Das Internet macht heute vieles vermeintlich einfach, insbesondere findet man zunehmend „Musterbriefe“ und „Erklärungen“, wie man sich ohne professionellen juristischen Rat gegen solche Methoden zur Wehr setzen kann. Zunehmend erfahre ich von Sachverhalten, in denen Laien – nachdem sie den Sachverhalt erfasst haben – einfach nur eine „sofortige Kündigung des bestehenden Vertrages“ an den Gegner schicken. Die Kündigung wird dann auch prompt bestätigt. Dieser verbreitete Fehler sollte richtig verstanden werden: Wer uneingeschränkt (also auch nicht „hilfsweise“) Verträge kündigt, bringt sich in die unangenehme Lage, hinterher schwer argumentieren zu können, dass ja gar kein Vertrag besteht.
Zum Thema:
- BGH zur heimlichen Überwachung und Täuschung durch Ermittler - 1. Dezember 2024
- Populäre Musik und politische Veranstaltungen: Rechte der Künstler und urheberrechtliche Grenzen - 1. Dezember 2024
- Herausforderungen bei der Entwicklung von KI-Systemen: Juristische Fallstricke für Softwareentwickler - 30. November 2024