Der Bundesgerichtshof (II ZR 229/08) hat entschieden, dass eine Unternehmensfortführung i.S. von § 25 Abs. 1 HGB auch dann vorliegt, wenn nur ein Teilbereich des Unternehmens fortgeführt wird – dies sofern es sich aus der Sicht des maßgeblichen Rechtsverkehrs um den (den Schwerpunkt des Unternehmens bildenden) wesentlichen Kernbereich handelt. Für die Frage, ob der wesentliche Kernbereich eines Unternehmens fortgeführt wurde, kommt dem Wert der Unternehmensteile dabei maßgebliche Bedeutung zu.
Nachunternehmerhaftung und Unternehmensfortführung
- Beitragsautor Von Rechtsanwalt Jens Ferner
- Veröffentlichungsdatum 3. Dezember 2010
- Kategorien In Wirtschaftsrecht
- Schlagwörter Bundesgerichtshof, Handelsrecht
Von Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.
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