Der Bundesgerichtshof (II ZR 229/08) hat entschieden, dass eine Unternehmensfortführung i.S. von § 25 Abs. 1 HGB auch dann vorliegt, wenn nur ein Teilbereich des Unternehmens fortgeführt wird – dies sofern es sich aus der Sicht des maßgeblichen Rechtsverkehrs um den (den Schwerpunkt des Unternehmens bildenden) wesentlichen Kernbereich handelt. Für die Frage, ob der wesentliche Kernbereich eines Unternehmens fortgeführt wurde, kommt dem Wert der Unternehmensteile dabei maßgebliche Bedeutung zu.
Nachunternehmerhaftung und Unternehmensfortführung
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity) (Alle anzeigen)