Zuständigkeitsgrenzen und digitale Infrastruktur: Mit zwei parallelen Beschlüssen vom 29. November 2024 (Az. 9 TaBV 77/24) und vom 28. Januar 2025 (Az. 9 TaBV 88/24) hat das Landesarbeitsgericht Köln die mitbestimmungsrechtlichen Zuständigkeitsfragen im Zusammenhang mit der konzernweiten Einführung eines cloudbasierten IT-Systems zur Arbeitszeiterfassung und Personaleinsatzplanung präzisiert. Beide Verfahren kreisen um dasselbe Grundthema: In welchen Fällen ist bei der Einführung einer technischen Einrichtung zur Überwachung von Arbeitszeitverhalten der Konzernbetriebsrat, wann der Gesamtbetriebsrat zuständig – und welche Rolle spielt die konkrete Organisationsentscheidung der Arbeitgeberseite?
Die Entscheidungen sind nicht nur für die Betriebsverfassungspraxis von besonderem Interesse, sondern markieren auch den Versuch, digitale Infrastruktur mit der Struktur des kollektiven Arbeitsrechts in Einklang zu bringen. Dabei betont das Gericht mit bemerkenswerter Deutlichkeit die Prüfkompetenz der Einigungsstelle in ihrer Vorfragenzuständigkeit – und verweigert sich dem Versuch, komplexe Zuständigkeitsfragen im Rahmen des Einsetzungsverfahrens nach § 100 ArbGG endgültig zu klären.
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