Am 13. Februar 2025 entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 2 U 54/23) über die Rechtsansprüche einer Klägerin auf Vergütung und Schadensersatz im Zusammenhang mit mehreren Diensterfindungen eines ehemaligen Mitarbeiters. Im Zentrum des Falles standen Fragen der Passivlegitimation im Zuge eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB sowie die Auslegung geständnisfähiger Tatsachen nach § 288 Abs. 1 ZPO. Zudem beleuchtet das Urteil die Wirksamkeit vertraglicher Regelungen zur Übertragung von Arbeitnehmererfindungen im Lichte der AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB.
(mehr …)Schlagwort: Betriebsübergang
Ein Betriebsübergang im Sinne des Arbeitsrechts liegt vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber oder ein anderes Unternehmen übertragen wird. In diesem Fall gehen die Arbeitsverträge der betroffenen Arbeitnehmer automatisch auf den neuen Inhaber über. Das bedeutet, dass die Arbeitnehmer in der Regel ihren Arbeitsvertrag, ihre Arbeitsbedingungen und ihre bisherigen Rechte und Pflichten behalten, obwohl sie nun für den neuen Eigentümer arbeiten.
Ein Betriebsübergang kann auf verschiedene Weise erfolgen, z. B. durch eine Fusion, eine Übernahme oder den Verkauf von Unternehmensteilen. Das Arbeitsrecht enthält spezielle Bestimmungen, die den Schutz der Arbeitnehmer im Falle eines Betriebsübergangs gewährleisten sollen, einschließlich des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung sowie des Rechts auf eine angemessene Entschädigung im Falle einer Entlassung.

Keine Gültigkeit des Statusfeststellungsverfahrens bei Betriebsübergang
Das Landessozialgericht München (L 7 BA 114/23) hat im August 2024 eine interessante und weitreichende Entscheidung getroffen, die das Verhältnis von Betriebsübergängen und Statusfeststellungen betrifft.
Es ging in der Entscheidung darum, ob eine frühere Statusfeststellung, nach der eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder Betriebsinhabers weiter gilt. Im Kern entschied das Gericht, dass die sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung gegenüber einem neuen Arbeitgeber nicht automatisch Bestand hat und insbesondere die Regelungen des § 613a BGB keine Bindungswirkung gegenüber Sozialversicherungsträgern entfalten.
(mehr …)Betriebsübergang: Keine Widerspruchsfrist bei unvollständiger Information
Die Monatsfrist des § 613a Abs. 6 S. 1 BGB zum Widerspruch gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergangs beginnt nicht nur bei fehlerhafter Information des Arbeitnehmers nicht zu laufen, sondern auch nicht bei unvollständiger Information. So entschied es das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (8 Sa 68/20).
(mehr …)Betriebsbedingte Kündigung
Betriebsbedingte Kündigung: Betriebliche Erfordernisse als Grundlage einer betriebsbedingten Kündigung liegen vor, wenn aufgrund betrieblicher Ursachen ein Überhang an Arbeitskräften entsteht und dadurch das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt.
In diesem Beitrag werden die betriebsbedingte und auch die fristlose Kündigung von Arbeitnehmern erläutert. Dabei ist zu bedenken, dass in Deutschland eine Kündigung von Arbeitnehmern nicht so einfach möglich ist, wie sich das viele Arbeitgeber vorstellen – insbesondere internationale Arbeitgeber sind von dem rigiden Kündigungsschutz, zu Gunsten von Arbeitnehmern, in Deutschland überrascht. Dabei können fehlerhafte Kündigungen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen.
(mehr …)Betriebsübergang (§613a)
Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB setzt voraus, dass ein „Betrieb“ oder „Betriebsteil“ auf einen neuen Inhaber übergeht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist darunter der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit zu verstehen (BAG, 2 AZR 99/22). Diese Frage kann in Bezug auf ausstehende Löhne oder Lohnnebenkosten relevant werden.
(mehr …)Kein Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz
In der Insolvenz des Arbeitgebers besteht kein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers. Ist ein solcher Anspruch vor Insolvenzeröffnung bereits gegenüber dem Schuldner entstanden, erlischt er mit Insolvenzeröffnung.
Die Insolvenzordnung bindet durch § 108 Abs. 1 InsO den Insolvenzverwalter nur an bereits vom Schuldner begründete Arbeitsverhältnisse, kennt jedoch keinen Kontrahierungszwang des Insolvenzverwalters. Einen solchen Zwang kann nur der Gesetzgeber anordnen.
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Arbeitslohn bei Annahmeverzug des Arbeitgebers
Annahmeverzug des Arbeitgebers: Wenn der Arbeitgeber kündigt, der Arbeitnehmer aber weiterarbeiten will, gibt es regelmäßig Streit über die Entgeltfortzahlung. Insbesondere geht es darum, ob und wie der Arbeitnehmer seine weitere Arbeitsleistung anbieten muss, damit der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät und den Lohn schuldet – auch wenn nicht gearbeitet wird.
Grundsätzlich gilt für den Annahmeverzug des Arbeitgebers: Erklärt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor dem Betriebsübergang, eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestehe wegen des Wegfalls seines Arbeitsplatzes nicht mehr, gibt er damit zu erkennen, dass er die ihm obliegende Mitwirkungshandlung nicht erbringen will. Er gerät damit in Annahmeverzug, ohne dass es noch eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf (dazu BAG: 8 AZR 1021/06, 8 AZR 1020/06 und 2 AZR 99/22).
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Eine schöne, pointierende Zusammenfassung findet sich dazu beim Landesarbeitsgericht Mainz (5 Sa 676/14), das sich zum Annahmeverzugslohn nach unwirksamer Arbeitgeberkündigung geäußert und die Rechtslage zusammen gefasst:
Nach einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung bedarf es zur Begründung des Annahmeverzugs eines Angebots des Arbeitnehmers nicht (st. Rspr., zuletzt BAG 22.02.2012 – 5 AZR 249/11 – Rn. 14 mwN, NJW 2012, 2605). (…) Der Kläger hat in der Klageschrift vom 24.07.2013 im Vorprozess (Az. 4 Ca 2811/13) seinen Leistungswillen zum Ausdruck gebracht und dem Beklagten seine Arbeitsleistung angeboten. Die Möglichkeit allein, dass es sich hierbei nur um ein „Lippenbekenntnis“ handeln könnte, reicht für sachlich begründete Zweifel am Leistungswillen des Klägers nicht aus (…)
Landesarbeitsgericht Mainz, 5 Sa 676/14
Annahmeverzug bei rückwirkender Begründung eines Arbeitsverhältnisses
Der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs setzt ein erfüllbares, d. h.. tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis voraus. Bei rückwirkender Begründung des Arbeitsverhältnisses liegt ein solches für den vergangenen Zeitraum nicht vor.
(mehr …)Aufhebungsvertrag: Falsche Bezeichnung des Arbeitgebers hindert Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht
Das Arbeitsgericht Rheine (2 Ca 524/15) weist darauf hin, dass man bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages darauf achten sollte, dass auch der richtige Arbeitgeber bezeichnet ist:
- Ein Aufhebungsvertrag, der als Vertragspartei auf Arbeitgeberseite für das zu beendende Arbeitsverhältnis nicht den tatsächlichen Arbeitgeber nennt, löst das Arbeitsverhältnis zu diesem nicht auf.
- Eine unschädliche Falschbezeichnung (falsa demonstratio) in der Bezeichnung der Vertragspartei liegt nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages der wirkliche Arbeitgeber nicht bekannt war, weil ihm ein Unterrichtungsschreiben über einen Betriebsübergang erst nach dem Vertragsschluss zugegangen ist. Es fehlt dann an einem Bewusstsein hinsichtlich des wirklichen Arbeitgebers, von dem irrtümlich in der Erklärung hätte abgewichen werden können.
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Aber das gilt nicht pauschal – wenn der Arbeitnehmer genau weiss welcher Arbeitgeber betroffen ist und sich nachweisen lässt, dass beide Seiten diesen Arbeitgeber meinten, kann es sich um eine unschädliche Falschbezeichnung handeln. Wie immer kommt es auf den Einzelfall an.
Mobbing: Zur Verwirkung von Ansprüchen im Arbeitsrecht
Beim Bundesarbeitsgericht (8 AZR 838/13) ging es um die Frage, ob Ansprüche des Arbeitnehmers nach „Mobbing“ verwirkt sein könnten. Das Bundesarbeitsgericht hat hier – zu Recht – nochmals klar gestellt, dass eine Verwirkung nur in Ausnahmefällen anzunehmen ist und nicht vorzeitig von Gerichten erkannt werden darf.
(mehr …)Arbeitsrecht: Amt des Datenschutzbeauftragten geht bei Betriebsübergang nicht auf Erwerber über
Das Arbeitsgericht Cottbus (3 Ca 1043/12) hat entschieden, dass das Amt des internen Datenschutzbeauftragten bei einem Betriebsübergang nicht auf den Erwerber übergeht:
Es besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin das Amt als Beauftragte für den Datenschutz in ihrem Unternehmen ausüben zu lassen aufgrund eines eventuellen arbeitsvertraglichen Anspruches der Klägerin auf Bestellung. Daran wäre zu denken für den Fall, dass die im Zuge der Bestellung von 1992 getroffene arbeitsvertragliche Regelung zur Ausübung der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte durch den Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte zu 2) übergegangen wäre. Die Klägerin ist der Auffassung, dass mit dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auch die Verpflichtung der Beklagten zu 1), die Klägerin in einem Umfang von 30 % ihrer Arbeitszeit bzw. 8 Arbeitstagen im Monat für Tätigkeiten als Datenschutzbeauftragte freizustellen, auf die Beklagte zu 2) übergegangen sei. Dieser Auffassung folgt die Kammer nicht.
Die Kammer folgt vielmehr der bereits zitierten Rechtsprechung des BAG, dass ein Übergang des Funktionsamtes nicht stattfindet, da das Amt unmittelbar beim Rechtsträger besteht (BAG vom 29.09.2010 a.a.O. Rz. 26). Geht das Funktionsamt nicht über, gilt die Bestellung also nicht für den Betriebserwerber, so muss Gleiches auch für die arbeitsvertraglichen Regelungen gelten, die vor dem Betriebsübergang für die Ausübung des Funktionsamtes vereinbart wurden. Ohne die sie rechtfertigende Bestellung wird die arbeitsvertragliche Umsetzung der Bestellung inhaltsleer und sinnlos. Ein Übergang der arbeitsvertraglich getroffenen Regelungen zur Ausübung des Funktionsamtes der Datenschutzbeauftragten ist auch nicht erforderlich, da eine Regelungslücke und damit eine Gefährdung der Intention des Gesetzgebers bei der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nicht besteht.
Mit einer Frist von einem Monat ist der Betriebserwerber verpflichtet, sofern er die Voraussetzungen erfüllt, selbst einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Die Kontinuität des Datenschutzes ist damit gewährleistet. Dies ist Sinn und Zweck des BDSG, nicht der unveränderte Fortbestand des Arbeitsverhältnisses eines Datenschutzbeauftragten nach einem Betriebsübergang.
Unvollständige Unterrichtung über einen Betriebsübergang
Die Klägerin war seit dem 01.09.2004 bei der Beklagten, einem Gastronomie- und Cateringunternehmen als Sachbearbeiterin Administration beschäftigt und zwar in der Gastronomie eines Konzerthauses. Mit Schreiben 12.09.2014 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass ihr Arbeitsverhältnis zum 01.09.2014 auf einen neuen Betreiber übergegangen sei und wies darin auf das Recht zum Widerspruch gegen den Betriebsübergang binnen einen Monats hin.
Die Klägerin widersprach zunächst nicht und setzte ihre Tätigkeit bei dem neuen Betreiber fort. Dieser schloss die Gastronomie im Konzerthaus am 31.03.2015 und kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin am 06.03.2015 zum 31.05.2015. Mit Schreiben vom 24.04.2015 widersprach die Klägerin gegenüber der Beklagten dem Betriebsübergang auf den neuen Betreiber. Daraufhin kündigte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 28.04.2015 zum nächstzulässigen Termin. In der Berufungsinstanz stritten die Par-teien nur noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten über den 01.09.2014 fortbestand und erst zum 31.08.2015 beendet worden ist.
(mehr …)Arbeitsrecht: Häufige Fragen zum Urlaub und Urlaubsanspruch
Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis: Diese Sammlung von mir mit Informationen beantwortet die wichtigsten Fragen zum Urlaubsanspruch, die gerade in den Sommermonaten häufig auftreten.
Dabei zeigt meine Erfahrung, dass sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Arbeitgebern häufig eine jeweils falsche Einstellung zum Thema „Urlaub“ von Anfang an zu unnötigem Streit führen kann – das Arbeitsrecht bietet eine durchaus ausgewogene und sehr praxistaugliche Handhabung, die aber auch nicht darauf ausgelegt ist, dass eben einer Stur seinen Kopf durchsetzen kann. Die Folgenden Ausführungen zum Urlaub im Arbeitsverhältnis sollten zeigen, dass es um ein Miteinander und gegenseitige Rücksichtnahme geht.
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(mehr …)Arbeitsentgelt: Verzicht auf Lohnansprüche, um einen Betriebsübergang zu ermöglichen
Ein Erlassvertrag, mit dem die Parteien eines Arbeitsverhältnisses den Verzicht auf rückständige Vergütung für den Fall vereinbaren, dass es zu einem Übergang des Betriebs auf einen Dritten kommt, verstößt gegen zwingendes Gesetzesrecht und ist unwirksam.
So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Erzieherin in einer Kindertagesstätte. Sie war von ihrem Arbeitgeber informiert worden, dass die Tagesstätte von einem anderen Träger übernommen werde und die Arbeitsverhältnisse auf diesen übergehen sollten. Die Übernahme werde aber nur erfolgen, wenn die Mitarbeiter auf alle offenen Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüche verzichten würden. Andernfalls drohe die Insolvenz und damit der Verlust des Arbeitsplatzes. Daraufhin verzichtete die Erzieherin schriftlich auf rückständiges Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Später verlangte sie rückständiges Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von mehr als 1.700 Euro brutto, auf das sie verzichtet hatte.
Arbeitsrecht: Betriebsübergang und Auflösungsvertrag
Betriebsübergang: Wirksamkeit eines gleichzeitig vereinbarten Aufhebungsvertrags (Urteil BAG, 8 AZR 523/04). Die Arbeitsvertragsparteien können das Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang wirksam durch Aufhebungsvertrag auflösen, wenn die Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist.
Ein Aufhebungsvertrag ist jedoch wegen gesetzwidriger Umgehung der Rechtsfolgen des § 613a BGB unwirksam, wenn zugleich ein neues Arbeitsverhältnis zum Betriebsübernehmer vereinbart oder zumindest verbindlich in Aussicht gestellt wird. Wirksam ist dagegen ein Aufhebungsvertrag, wenn die mit einer solchen Vertragsgestaltung verbundenen Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen sachlich berechtigt sind. Das kann beim Abschluss eines dreiseitigen Vertrags unter Einschaltung einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft zur Vermeidung einer Insolvenz der Fall sein.
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