Bis heute gibt es keine sauberen Begrifflichkeiten, ganz früher gab es mal das Computerstrafrecht als Schlagwort, später dann Internetstrafrecht und danach IT-Strafrecht. Jedenfalls nach meinem Eindruck hat sich heute für alle digitalen Straftaten zunehmen der englische Begriff „Cybercrime“ durchgesetzt.
Dazu auch: Cybercrime
Ich hatte schon früh die damals aktuelle Ausgabe des Werkes „Computer- und Internetstrafrecht“ von Annette Marberth-Kubicki (C.H.Beck, Reihe Strafverteidigerpraxis) durchgearbeitet. Dabei habe ich auf Seite 27 das übliche systematische Dilemma gefunden und möchte es hier noch einmal kurz aufgreifen, denn es verdeutlicht die Notwendigkeit, den Weg hin zu einem „Daten-Strafrecht“ zu finden, weg von „Computerstrafrecht“ oder „Internet-Strafrecht“. Dort ist zur Klassifizierung lesen:
Denkbar ist eine Abgrenzung danach, ob der Computer oder das Internet als Werkzeuge missbraucht werden oder selbst Ziel des Angriffs, also Objekt der Tat sind. Danach könnte zwischen Computerstrafrecht einerseits und Internetstrafrecht andererseits unterschieden werden. Diese Differenzierung würde allerdings verkennen, dass auch beim Internet-Strafrecht Quelle der strafbaren Handlung der Computer […] ist. Nachfolgend wird deshalb auf eine scharfe Unterscheidung von Cmputer- und Internetstrafrecht verzichtet.
Solange man den Computer – oder besser: Das informationstechnologische System – als Differenzierungskriterium heranzieht, kann man sich auch nur im Kreis drehen, da es ständig sowohl Tatobjekt als auch Tatmittel sein wird. Ich denke weiterhin, dass mein Ansatz bei den Daten (und nicht beim Datenverarbeitenden System) hier schlicht griffiger ist: Es ist zu unterscheiden ob es darum geht, „was die Daten aussagen“ oder „was man mit den Daten macht“. Dieser Ansatz ermöglicht eine scharfe Konturierung, sicherlich mit dem – für mich nicht unangenehmen, da lebensnahen – Effekt, dass nunmal auch Delikte wie Urkundenfälschung und Beleidigung in dieser Systematik erfasst werden.
Marberth-Kubicki weist zu Recht darauf hin, dass die systematische Unterscheidung in letzter Konsequenz für die Praxis belanglos ist. Dem ist nicht zu widersprechen, dennoch helfen funktioinerende systematische Übersichten den Überblick zu behalten und Sachverhalte richtig zu strukturieren. Insofern sollte man die hier angestellten systematischen Überlegungen, und den Vorschlag von einem „Daten-Strafrecht“ zu sprechen nicht als reine Gedankenspielerei abtun.
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