Wann ist eine auslandsehe aufhebbar?

Auslandsehe: Ist ein Ehegatte zwar 16, aber noch nicht 18 Jahre alt, hat ein Gericht ein eingeschränktes Ermessen, wenn es darum geht, ob eine Auslandsehe aufzuheben ist. Der (Beschluss vom 22.7.2020, XII ZB 131/20) hat jetzt klargestellt: Steht fest, dass die Aufhebung in keiner Hinsicht unter Gesichtspunkten des Minderjährigenschutzes geboten ist, sondern sprechen gewichtige Umstände dagegen, kann das Gericht hiervon absehen. Denn die einschlägige Vorschrift des BGB besagt, dass die Ehe aufgehoben werden „kann“, nicht „muss“.

Sachverhalt

Die Ehe wurde 2001 im Libanon geschlossen. Damals war die Ehefrau 16, der Ehemann 21 Jahre alt. Sie lebten seit 2003 in Deutschland. Sie trennten sich 2016 und bekamen bis dahin vier Kinder. Die zuständige Behörde beantragte 2018, die Ehe aufzuheben. Dies war vor dem AG Tempelhof­-Kreuzberg und dem Kammergericht erfolglos.

Aufhebungsrecht verwirkt

Der BGH sah es zwar als möglich an, dass die Ehe aufgehoben werden könne. Denn allein das Fortsetzen der Ehe nach Eintritt der Volljährigkeit bestätige diese nicht. Jedoch müsse der Ehe­ gatte die den Ehemangel begründenden Tatsachen kennen und es müsse ihm wenigstens allgemein bewusst sein, dass er die Ehe wegen eines Eingehungsmangels auflösen lassen kön­ne. Dies, so der BGH, sei der Ehefrau hier nicht bewusst gewesen. Sie habe nicht gewusst, dass sie durch ihr Verhalten ein möglicherweise vorhandenes Aufhebungsrecht aufgibt.

Entscheidung des BGH

Der BGH: Von der Aufhebung ist abzusehen. Denn dies steht in krassem Gegensatz zur 15 Jahre lang bewusst im Erwachsenenalter gelebten Familienwirklichkeit. Nach fast 14 Jahren des ehelichen Zusammenlebens in Deutschland und vier Kindern ist eine Aufhebung nicht geboten. Die Ehefrau kann sich zudem scheiden lassen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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