BGH-Entscheidung betont differenzierte Betrachtung bei der Einziehung von Arbeitsentgelt

In einer bedeutsamen Entscheidung vom 11. Januar 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen 1 StR 422/23 wesentliche Aspekte zur Einziehung von Arbeitsentgelt im Kontext illegaler Beschäftigungsverhältnisse geklärt. Diese Entscheidung stellt eine wichtige Klärung in der Behandlung von Einkünften dar, die aus illegalen Aktivitäten, insbesondere im Rahmen von Schwarzarbeit und der Umgehung von Sozialversicherungsbeiträgen, erzielt werden.

Hintergrund des Falles

Die Angeklagten wurden in einem umfangreichen Verfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie Steuerhinterziehung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Zudem wurde gegen sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet, die sie im Rahmen ihrer illegalen Aktivitäten erzielt hatten. Dies umfasste nicht nur das direkt hinterzogene Arbeitsentgelt, sondern auch weitere Vermögenswerte.

Entscheidung des BGH

Der BGH hob Teile des Urteils auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht Frankfurt am Main. Die Richter des BGH kritisierten, dass das Landgericht bei der Anordnung der Einziehung von Arbeitsentgelt nicht hinreichend zwischen Entgelt für legale und illegale Tätigkeiten unterschieden hatte:

  1. Unzureichende Differenzierung: Das Landgericht hatte den gesamten im Tatzeitraum vereinnahmten Arbeitslohn eingezogen, ohne zu berücksichtigen, dass Teile des Arbeitslohns möglicherweise für legale Dienstleistungen gezahlt wurden. Der BGH forderte eine präzisere Unterscheidung und eventuell eine Schätzung des Anteils, der direkt für die Begehung der Straftaten gezahlt wurde.
  2. Fehlerhafte Einziehung von Vermögenswerten: Speziell bei einem der Angeklagten wurden Vermögenswerte wie Uhren im Wert von mehreren Hunderttausend Euro eingezogen, ohne dass ein direkter Bezug zu den strafbaren Handlungen festgestellt wurde. Der BGH wies darauf hin, dass für eine erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen klare Belege erforderlich sind, dass diese Vermögenswerte aus den illegalen Taten stammen.

Auswirkungen der Entscheidung

Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen und differenzierten Betrachtungsweise bei der Einziehung von Vermögenswerten im Rahmen strafrechtlicher Verfahren. Sie mahnt zur Vorsicht bei der Generalisierung von Einkommensquellen als illegal und fordert eine genauere Prüfung und Zuordnung der für illegale Tätigkeiten erhaltenen Vergütungen.

Fazit

Der Beschluss des BGH in der Sache 1 StR 422/23 dient als wegweisende Richtschnur für die zukünftige Handhabung von Fällen, in denen die Einziehung von Arbeitsentgelt und anderen Vermögenswerten im Raum steht. Er betont die Bedeutung einer fundierten juristischen Bewertung und stärkt die Rechtsposition der Angeklagten, indem er eine gerechte und präzise Zuordnung der aus illegalen Tätigkeiten erlangten Vermögenswerte verlangt.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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