Das Landgericht Regensburg (1 HK O 1884/12) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die zuletzt viel beachteten Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Impressumspflicht auf Facebook (hier von mir beschrieben) rechtsmissbräuchlich waren. Das Landgericht kommt letztlich zum Ergebnis, dass kein Rechtsmissbrauch vorlag. Die Entscheidung verwundert.
Es ist bemerkenswert, wie das Urteil aufgebaut ist beim Punkt rechtsmissbräuchlichkeit, wo in Frageform einzelne Punkt aufgeworfen und „beantwortet“ werden. Dabei ist dann als letztes ein Punkt „Ist die Klägerin ein sogenannter Vielfachabmahner?“ zu finden. Schon die Fragestellung lässt daran zweifeln, ob das Gericht die eigentliche Problematik verstanden hat: Die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung kann sich nicht danach bemessen, wie viele Abmahnungen ausgesprochen wurden. Es gilt die eiserne Faustregel: Wo es viele Rechtsverstöße gibt, muss man auch mit vielen Abmahnungen reagieren können. Alleine die Zahl der Abmahnungen bedeutet kaum etwas.
Was aber etwas mit der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung bedeutet ist die Frage, welches wirtschaftliche Volumen insgesamt verfolgt wurde und in welchem Verhältnis dieses Abmahnvolumen zur gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Abmahners steht. Seltsamerweise finden sich dazu dann gar keine Ausführungen mehr. Alleine dieser Ansatzpunkt genügt mir schon, um diese Entscheidung in Frage zu stellen und als Einzelfallentscheidung abzutun. Es bleibt abzuwarten, ob sich weitere Gerichte dem Thema widmen dürfen.
Bei uns zum Thema:
- Rund um die „rechtsmissbräuchliche Abmahnung“
- Allgemein zu Abmahnungen wegen Impressumsverstößen auf Facebook
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