Auch das Oberlandesgericht Hamm (4 U 159/07) sieht alleine in einer Vielzahl von Abmahnungen, wenn man von einer Abmahnwelle sprechenkann, keinen automatischen Grund für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen. Ein solches orientiert sich im Wettbewerbsrecht an § 8 Abs. 4 UWG und ist bei einer Abmahnung zu erkennen,
wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Nachdem das Gericht auf eine stattgefundene Abmahnwelle hingewiesen wurde, spricht es diese ausdrücklich an und verweist darauf, dass diese allein für sich nicht in ausreichender Weise darauf hindeutet, dass sich der Abmahner (im Folgenden „Kläger“) bei den Abmahnungen der einzelnen Vertragshändler von sachfremden Interessen und Zielen hat leiten lassen:
Der Kläger will vielmehr ersichtlich gerade im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben dagegen vorgehen, dass der Sinn und Zweck der Verordnung durch das KfZ-Handelsgewerbe dadurch umgangen wird, dass die Pflichtangaben erfolgen, aber irgendwo ganz am Rande oder versteckt. Wenn dabei viele Händler in gleicher Weise gegen die Verordnung verstoßen haben sollten, blieb es ihm auch unbenommen, sie sämtlich abzumahnen. Die Doppelabmahnung ist auch kein ausreichendes Indiz für ein solches Kostenbelastungsinteresse des Klägers, dass seine eigentliche Zielsetzung dahinter zurücktreten könnte. Das gilt umso mehr, als die Einschaltung der Anwälte zum Zwecke der weiteren Abmahnung nicht mehr notwendig war und der Kläger deshalb damit rechnen musste, dass ihm diese Kosten nicht erstattet würden.
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