Der Bundesgerichtshof möchte rechtsmissbräuchliche Abmahnungen je nach Rechtsgebiet unterschiedlich behandeln:
- Im Wettbewerbsrecht führt eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung dazu, dass eine spätere Klage des Abmahners unzulässig wäre – wer rechtsmissbräuchlich abmahnt, dem bleibt der Klageweg diesbezüglich verwehrt (BGH, I ZR 215/98; I ZR 241/99; I ZR 300/02; I ZR 174/10)
- Anders im Urheberrecht: Hier führt eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung nicht dazu, dass der Klageweg verwehrt bleibt. Vielmehr kann auch nach einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung weiterhin geklagt werden (BGH, I ZR 106/10).
Warum die Unterscheidung? Im Wesentlichen liegt das für den BGH daran, dass im Wettbewerbsrecht mehrere abmahnen können, im Urheberrecht jedoch nur der bzw. die Rechteinhaber. Würde man den Grundsatz aus dem Wettbewerbsrecht auf das Urheberrecht übertragen, würden die Rechteinhaber plötzlich vollkommen schutzlos sein nach einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung – für den BGH ein nicht hinzunehmender Zustand.
- Klammerwirkung bei Delikten - 28. November 2023
- Schätzung des Betrages bei Umsatzsteuerhinterziehung - 28. November 2023
- Schätzung von Besteuerungsgrundlagen - 28. November 2023