Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei der Verhängung eines Fahrverbotes wegen einer in einer Tempo 30 Zone begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 24.03.2000 deutliche Worte gefunden.
Nach diesem Beschluss hat sich jeder Richter, der ein Fahrverbot wegen des oben genannten Verstoßen verhängen will unter anderem mit dem Problem des Augenblickversagens eingehend auseinanderzusetzen. So ist einem Autofahrer ein Verkehrsverstoß dann subjektiv nicht vorwerfbar, wenn dieser Verstoß auf einen Augenblicksversagen beruht. Hiernach hat grundsätzlich das Amtsgericht zu überprüfen, ob einen Betroffenen eine Einlassung insoweit wiederlegt werden kann, dass er nicht bemerkt hat in einem geschwindigkeitsbeschränkten Bereich eingefahren zu sein, da er das Tempo 30 Schild wegen eines Streits oder einer ähnlichen Ablenkung nicht gesehen hat. Hier müsste der Richter sehr weite Ausführungen dazu machen, warum dennoch der Betroffene durch die Art der Bebauung, der Gestaltung der Straße oder Ähnliches ein „Zonenbewusstsein“ hätte entwickeln müssen. Dies fällt den Fließbandarbeitern „Amtsrichtern“ oftmals sehr schwer.
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