Das gibt es gar nicht so selten: Da fährt jemand eine (vielleicht auch mal längere) Strecke mit dem Auto und wird unterwegs zwei Mal geblitzt. Gibt das nun zwei Knöllchen? Nicht zwingend, es kommt darauf an, ob die mehrmals festgestellten Verstösse als eine Einheit zu betrachten sind („Tateinheit“), wie das Amtsgericht Suhl (330 Js 21777/10 1 OWI) nun auch noch einmal feststellte.
Hier war auf ca. 20 Kilometern der Betroffene zwei Mal „geblitzt“ worden. Dabei galt durchgehend eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80km/h, während er einmal mit 92km/h und einmal mit 98km/h „geblitzt“ wurde. Das Ergebnis: Es gibt nur einen Bussgeldbescheid, wobei als Bussgeld das des schlimmeren Verstosses (hier: 98km/h, also 18km/h zu schnell) zu werten ist. Dies gilt jedenfalls bis zu der Grenze von 35 Euro (§2 VI BKatV). Der zweite Verstoss ist auch nicht bussgelderhöhend zu berücksichtigen.
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