Überschreitet ein Arzt bei einem Notfalleinsatz die zulässige Höchstgeschwindigkeit, kann ausnahmsweise von einem Fahrverbot abgesehen werden. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall eines Arztes, der die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h missachtet hatte. Dabei war er in eine Geschwindigkeitskontrolle geraten. Nach Abzug der Toleranz ergab sich eine Geschwindigkeit von 161 km/h. Die Bußgeldbehörde verhängte daraufhin ein Bußgeld von 275 Euro sowie ein zweimonatiges Fahrverbot. Hiergegen legte der Arzt Einspruch bei Gericht ein. Zu seiner Verteidigung brachte er vor, er sei zu einem Notfall gerufen worden und habe deshalb die Geschwindigkeit überschritten. Das Amtsgericht sah daraufhin von der Verhängung eines Fahrverbots ab und erhöhte die Geldbuße auf 500 Euro. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft musste sich das OLG mit dem Fall beschäftigen. Dieses stellte dabei klar, dass Voraussetzung für die Anordnung eines Fahrverbots eine grobe Verletzung der Pflichten des Kraftfahrzeugführers sei. Eine solche Pflichtverletzung liege ausnahmsweise nicht vor, wenn ein Arzt die Geschwindigkeitsüberschreitung aus einer notstandsähnlichen Situation heraus begehe, weil er einem Patienten zu Hilfe eilen wolle.
Der Arzt überschreite nämlich die Verkehrsregeln nicht aus grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit, sondern in Erfüllung seiner ärztlichen Pflichten aus Sorge um das Leben oder die Gesundheit seines Patienten. Allerdings könne nicht jeder Hilferuf eine solche Beurteilung rechtfertigen. Dies sei vielmehr nur der Fall, wenn eine sofortige medizinische Behandlung zwingend erforderlich sei und/oder der Arzt vom Vorliegen einer solchen Gefahrenlage ausgehen könne. Ob dies vorliegend der Fall war, müsse das Amtsgericht nun in einer neuen Hauptverhandlung klären (OLG Karlsruhe, 1 Ss 94/04).
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