Cybergrooming

Was ist Cybergrooming: Das Cybergrooming bezeichnet die Kontaktaufnahme erwachsener Täter zu Kindern oder Jugendlichen mittels Internet zur zielgerichteten Anbahnung sexueller Handlungen, etwa über einen Chat oder mittels Messenger. Cybergrooming ist in Deutschland inzwischen als eigene Handlungsform unter Strafe gestellt: Entsprechend §176 StGB werden Täter mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Zu den Tatbeständen zählen:

  • sexuelle Handlungen vor einem Kind vorzunehmen,
  • ein Kind dazu zu bestimmen, dass es sexuelle Handlungen vornimmt,
  • auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Inhalte oder durch entsprechendes Reden einzuwirken,
  • auf ein Kind schriftlich einzuwirken, um es dazu zu bringen, dass es sexuelle Handlungen an oder vor dem Täter vornimmt oder von dem Täter an sich vornehmen lässt.

Die Vorgehensweise ist dabei so, dass Kinder regelmäßig kontaktiert werden unter Vorspiegelung falscher Umstände; insbesondere behaupten derartige Täter oft, dass sie selber jünger seien, etwa dass sie selber noch Kinder seien. Wer Opfer von Cybergrooming wurde kann sich wehren, sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich – Eltern können insoweit Ihre Kinder vor Kontaktaufnahmen schützen.

Das LKA NRW weist im Lagebild 2018 darauf hin, dass der Erstkontakt mit Pornographie im Durchschnitt im Alter von 12,7 Jahren und zu 70 Prozent online stattfand. Mehrheitlich erfolgte der Erstkontakt zu Hause, zu rund 40 Prozent im Beisein von Freunden. Zu einer Aufarbeitung des Gesehenen z. B. mit Eltern oder Lehrern kam es regelmäßig nicht.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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