Cybergrooming

Was ist Cybergrooming: Das Cybergrooming bezeichnet die Kontaktaufnahme erwachsener Täter zu Kindern oder Jugendlichen mittels Internet zur zielgerichteten Anbahnung sexueller Handlungen, etwa über einen Chat oder mittels . Cybergrooming ist in Deutschland inzwischen als eigene Handlungsform unter Strafe gestellt: Entsprechend §176 StGB werden Täter mit einer von bis zu fünf Jahren bestraft. Zu den Tatbeständen zählen:

  • sexuelle Handlungen vor einem Kind vorzunehmen,
  • ein Kind dazu zu bestimmen, dass es sexuelle Handlungen vornimmt,
  • auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Inhalte oder durch entsprechendes Reden einzuwirken,
  • auf ein Kind schriftlich einzuwirken, um es dazu zu bringen, dass es sexuelle Handlungen an oder vor dem Täter vornimmt oder von dem Täter an sich vornehmen lässt.

Die Vorgehensweise ist dabei so, dass Kinder regelmäßig kontaktiert werden unter Vorspiegelung falscher Umstände; insbesondere behaupten derartige Täter oft, dass sie selber jünger seien, etwa dass sie selber noch Kinder seien. Wer Opfer von Cybergrooming wurde kann sich wehren, sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich – Eltern können insoweit Ihre Kinder vor Kontaktaufnahmen schützen.

Das LKA NRW weist im Lagebild 2018 darauf hin, dass der Erstkontakt mit Pornographie im Durchschnitt im Alter von 12,7 Jahren und zu 70 Prozent online stattfand. Mehrheitlich erfolgte der Erstkontakt zu Hause, zu rund 40 Prozent im Beisein von Freunden. Zu einer Aufarbeitung des Gesehenen z. B. mit Eltern oder Lehrern kam es regelmäßig nicht.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp

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