Steuerhinterziehung: Kompensationsverbot bei Steuerverkürzung

Steuern sind nach § 370 Abs. 4 Satz 1 AO verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Eine nach § 370 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AO liegt nach § 370 Abs. 4 Satz 3 AO auch dann vor, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können – dies ist das so genannte „Kompensationsverbot“. Auf Grund dieses „Kompensationsverbots“ können alleine solche Steuerermäßigungen versagt werden, die der Steuerpflichtige aus „anderen Gründen“ hätte beanspruchen können. Mit dem konkretisiert das Tatbestandsmerkmal „andere Gründe“ durch die Bezugnahme auf § 370 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 AO den Begriff der Steuerverkürzung und wirkt sich damit im Ergebnis auf den Umfang des geschützten Rechtsguts der aus.

Rechtsgut der Steuerhinterziehung

Rechtsgut der Steuerhinterziehung ist mit gefestigter Rechtsprechung des BGH die Sicherung des staatlichen Steueranspruchs, d.h. des rechtzeitigen und vollständigen Steueraufkommens. Um zu verhindern, dass der staatliche Steueranspruch verletzt wird, stellt § 370 Abs. 1 AO Verhaltensweisen unter Strafe, mit denen den Finanzbehörden die zur Feststellung der Anspruchshöhe notwendigen Tatsachen – Besteuerungsgrundlagen – entweder falsch erklärt oder pflichtwidrig vorenthalten werden.

Kompensationsverbot

Maßgeblich für das Verständnis des Kompensationsverbots ist dessen innerer Bezug zur Tatbestandverwirklichung: Demnach sind dem Täter nur diejenigen Steuervorteile anzurechnen, welche sich aus der unrichtigen Erklärung selbst ergeben oder die – im Falle des Unterlassens – ihm bei richtigen Angaben zugestanden hätten. Dies gilt mit dem BGH jedenfalls, wenn diese mit den verschleierten steuererhöhenden Tatsachen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und dem Täter ohne weiteres von Rechts wegen zugestanden hätten. Zu den abzugsfähigen Vorsteuern aus einem Bezugsgeschäft besteht jedenfalls ein immer solcher wirtschaftlicher Zusammenhang (BGH, 1 StR 642/17).

Wirtschaftlicher Zusammenhang bei Steuerarten

Je nach Steuerrecht kann ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu bejahen oder zu verneinen sein. Einen solchen wirtschaftlichen Zusammenhang, der gleichsam in eine automatische Berücksichtigung der steuermindernden Tatsachen führt hat der BGH in seiner Rechtsprechung bisher erkannt für

  • Werbungskosten bzw. Ausgaben im Ertragssteuerrecht, soweit diese mit den steuerbegründenden Geschäften in unmittelbarem Zusammenhang standen (BGH, 5 StR 322/84 und 5 StR 458/77);
  • die : Soweit eine nicht erklärte steuerpflichtige Ausgangsleistung eine tatsächlich durchgeführte Lieferung war und die hierbei verwendeten Wirtschaftsgüter unter den Voraussetzungen des § 15 UStG erworben wurden, hat eine Verrechnung von Vorsteuer und Umsatzsteuer stattzufinden. Maßgeblich ist allerdings, dass auch die übrigen Voraussetzungen aus § 15 UStG – insbesondere die Vorlage einer Rechnung – im maßgeblichen Besteuerungszeitraum gegeben sind (BGH, 1 StR 642/17). Denn das Recht zum Vorsteuerabzug und der Umfang dieses Rechts bestimmt sich danach, ob ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Ein- und Ausgangsumsatz besteht (EUGH, C-496/11).

Der BGH führt zu seiner Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Umsatzsteuer weiter aus:

Die tatbestandliche Handlung, die Umsatzsteuer auf den steuerpflichtigen Ausgangsumsatz nicht zu erklären, zieht die Nichtgeltendmachung des an sich bestehenden Vorsteueranspruchs regelmäßig nach sich. Es besteht daher ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Ein- und Ausgangsumsatz, der zur Folge hat, dass der Vorsteuervergütungsanspruch im Rahmen der Verkürzungsberechnung von Rechts wegen zu berücksichtigen ist (…)

BGH, 1 StR 642/17
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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