Das Niedersächsisches Finanzgericht (9 K 343/14) hat festgestellt, dass Finanzämter einen Auskunftsanspruch gegenüber Handelsplattformen wie eBay haben hinsichtlich der Nutzerdaten, da hier mit gewisser statistischer Wahrscheinlichkeit auf eine Steuerverkürzung geschlossen werden kann:
Im Rahmen der Überprüfung von zahlreichen Nutzern anderer Internethandelsplattformen gewonnene Erkenntnisse (im Streitfall: Hoher Anteil an steuerunehrlichen Nutzern; erhebliche Mehrsteuern) und Einzelfälle von Steuerverkürzungen bei der betroffenen Dritthandelsplattform können ein hinreichender Anlass für ein Sammelauskunftsersuchen im Rahmen von Vorfeldermittlungen der Steuerfahndung gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO sein und den Schluss rechtfertigen, dass es sich um ein Problem des strukturellen Vollzugsdefizits im Bereich des Onlinehandels handelt.
Es geht hier um Sammelauskünfte der Steuerfahndung dahingehend, dass Daten zu allen Nutzern übermittelt werden, die bestimmte Kriterien erfüllen. Vorliegend geht es um Nutzer, die beim Verkauf von Warren den Schwellenwert von 17.500 € im Kalenderjahr überschreiten – ausdrücklich ungeachtet der Tatsache, ob es sich um private oder gewerbliche Händler handelt. Man merkt also, dass es nicht um den etwas gehäuften Verkauf geht, aber ernsthafte Umsätze definitiv ins Auge gefasst werden.
Hinweis: Das Gericht hat Rechtsmittel ausdrücklich nicht zugelassen – es ist davon auszugehen, dass zukünftig entsprechende Ermittlungen der Steuerfahndung stattfinden, jedenfalls sind diese nun durchaus etwas erleichtert. Betroffene, die entsprechende Umsätze erzielt haben, werden sich Gedanken über ein Vorbeugendes Vorgehen machen müssen, wobei die Selbstanzeige bekanntlich spürbar erschwert wurde. Der BFH selbst bleibt dabei bei seiner Rechtsprechung zur Umsatzsteuer auf eBay, so dass hier Streitpotential absehbar ist. Auch bleibt abzuwarten, ob niedrigere Schwellenwerte für Umsätze herangezogen werden, hier ist sicherlich noch Luft nach unten. Problematisch dabei ist, dass neben der EInkommensteuer regelmäßig auch die Umsatzsteuer betroffen sein wird, wenn es um Umsätze jenseits der 17.500 Euro geht.
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