Strafbarkeit des Hawala-Nutzers

Das Oberlandesgericht Düsseldorf, III-1 Ws 131/22, konnte sich mit der möglichen Strafbarkeit im Rahmen des -Systems beschäftigen und macht deutlich:

  • Für den Betreiber des Hawala-Systems kommt ein Verstoß gegen § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG in Betracht. Das unerlaubte Erbringen von Zahlungsdiensten wäre insoweit strafbar, wenn Überweisungen aus dem Ausland auf Konten entgegen genommrn werden dem alleinigen Ziel, die jeweiligen Beträge an einen Zahlungsempfänger in Deutschland bar zu übermitteln (dies ist dann ein Finanztransfergeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Alt. 1 ZAG). Solche Zahlungsdienste sind dann auch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG erlaubnispflichtig, denn sie werden regelmäßig gewerbsmäßig erbracht und erfordern – aufgrund ihres Umfangs – einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
  • Zur Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 Satz 1 StGB) kann man pauschal nichts sagen, hier kommt es auf den EInzelfall an (vorliegend verneint!)
  • Mit dem Empfang und der Weiterverwendung derartig verwendeter Geldbeträge als „Nutzer“ des Hawala-Systems macht man sich weder als Mittäter noch als Gehilfe bezüglich Straftaten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz strafbar. Denn, so das OLG: Die Strafandrohung des § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG richtet sich ausschließlich gegen den Erbringer des unerlaubten Zahlungsdienstes, nicht gegen den Zahler und den Zahlungsempfänger als dessen Kunden. Die Kunden, deren Individualinteressen als potenziell Geschädigte vom Schutzzweck der Norm gerade miterfasst sein sollen, sind in der Regel auch weder Anstifter noch Gehilfen, wenn sich ihr Beitrag zur Straftat des Zahlungsdienstleisters – wie hier – in einer „notwendigen Teilnahme“ erschöpft;

Verteidigung bei Geldwäsche

Beim Vorwurf Geldwäsche verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur .

Ob eine abweichende Beurteilung angezeigt ist, wenn der unerlaubte Zahlungsdienst im Rahmen eines Hawala-Systems der „zwei Töpfe“ erbracht wird, bei dem die eingezahlten Kundengelder nicht nur „passiv durchgereicht“, sondern zum Ausgleich des Liquiditätsgefälles zwischen den verschiedenen Töpfen und damit zur Ermöglichung weiterer Zahlungsdienste gleicher Art verwendet werden, wurde vom OLG an dieser Stelle übrigens ausdrücklich offen gelassen, da es nicht relevant war. Zur Einziehung führt das OLG aus:

Derartige „Kundengelder“ sind, soweit es die Strafbarkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Alt. 1 ZAG anbelangt, bloße Tatobjekte im Sinne von § 74 Abs. 2 StGB, weil sich ihre Verwendung in dem Gebrauch erschöpft, auf dessen Verhinderung der Straftatbestand abzielt. Dies hat der – bezogen auf ein Hawala-Bankingsystem – in einer aktuellen Entscheidung klargestellt und hierbei einer auf den Erlangungsakt fokussierten Einordnung der Kundengelder als Taterträge des Finanzdienstleisters (§ 73 StGB) ausdrücklich eine Absage erteilt (BGH Beschluss 3 StR 403/20

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.