Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen (BGH 2018)

Im Mai 2018 hat der (VI ZR 233/17) in einer sehr umfassenden Entscheidung hervorgehoben, dass eine permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens, wie etwa mit einer , mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar ist. Gleichwohl ist eine Verwertung von sogenannten Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess durchaus zulässig.

Dazu auch: Verwertung von Dashcam-Aufnahmen

Die Entscheidung erging noch auf Basis des früheren und nicht zur , dürfte gleichwohl auf die heutige Rechtslage übertragbar sein. Dabei hat der BGH hinsichtlich der Zulässigkeit die – damals – einschlägigen und vielzähligen Meinungen dargestellt, um dann zu einer vermittelnden Lösung zu gelangen, die eine Güterabwägung im Einzelfall erfordert. Hier stehen sich dann zwei Positionen gegenüber:

  • auf der einen Seite stehen das Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, sein im verankerter Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege und an einer materiell richtigen Entscheidung nach freier Beweiswürdigung;
  • auf der anderen Seite steht das allgemeine des Beweisgegners aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild, sofern er auf der Aufnahme für Dritte erkennbar ist

Dabei hebt der BGH hervor, dass eine mit Aufzeichnungsfunktion in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen kann. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb
welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen:

Auch wenn der Einzelne sich in die Öffentlichkeit begibt, schützt das Recht der informationellen Selbstbestimmung dessen Interesse, dass die damit verbundenen personenbezogenen Informationen nicht im Zuge automatisierter Informationserhebung zur Speicherung mit der Möglichkeit der Weiterverwertung erfasst werden. So kommt es zu einem Eingriff in das Grundrecht, wenn ein erfasstes Kfz-Kennzeichen im Speicher festgehalten wird und ggf. Grundlage weiterer Maßnahmen werden kann (…) Indem hier durch die vorgelegte Videoaufnahme das Fahrzeug des Beklagten zu 1 mit dessen Kraftfahrzeugkennzeichen in und kurz nach der Unfallsituation aufgenommen und diese Sequenz abgespeichert worden ist, liegt nach diesen Maßstäben ein Eingriff in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor.

Es handelt sich auch nicht um einen Fall, in dem Daten ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, dann aber ohne weiteren
Erkenntnisgewinn, anonym und spurlos wieder gelöscht werden, so dass aus diesem Grund die Eingriffsqualität verneint werden könnte (…).

Dieser Eingriff wird durch die Nutzung als Beweismittel fortgesetzt.

Das Ergebnis: Der dauerhafte Betrieb an sich einer Dashcam wird regelmässig unzulässig sein, anders wird dies sein, wenn eine Dashcam durch äussere Faktoren bedingt, situationsbezogen, eingeschaltet wird. Dies eröffnet Unterlassungsansprüche und eine Anordnungskompetenz der Aufsichtsbehörde im Rahmen der DSGVO – gleichwohl können einmal vorhandene Aufnahmen verwertet werden in einem Zivilprozess. Auch dies ist aber kein Selbstläufer sondern wird vielmehr von dem jeweiligen Einzelfall sowie der geführten Argumentation abhängig sein.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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