Nehmen beide Eheleute an Kaufverhandlungen teil und wird daraufhin ein Vertragsangebot an die „Familie“ gerichtet, so wird die Ehefrau vertraglich nicht verpflichtet, wenn der Ehemann das Angebot alleine unterzeichnet.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle. Das OLG wies damit die Ansicht des Verkäufers zurück, es verstehe sich von selbst, dass sich beide Ehegatten wechselseitig bevollmächtigt hätten. Diese Ansicht war offenbar ins Blaue hinein aufgestellt worden, da die behauptete Bevollmächtigung nicht nachgewiesen werden konnte. Erforderlich wäre dazu gewesen, dass der Ehemann im Namen seiner Frau aufgetreten wäre. Dies war nicht geschehen, vielmehr hatte der Ehemann das übersandte Angebot allein und ohne einen Vertretungszusatz unterzeichnet. Das OLG hat es für unerheblich erachtet, dass der Verkäufer sein Angebot zuvor an „die Familie“ übersandt hatte. Der Begriff der Familie ist nicht präzise genug, um allein die Anzahl etwaiger mitverpflichteter Personen zu umgrenzen. Das OLG hielt es weiterhin für unerheblich, dass die Eheleute zusammen an den Kaufverhandlungen teilgenommen hatten. Da diese Verhandlungen vor dem schriftlichen Vertragsschluss lagen, waren sie gegenüber der abweichenden schriftlichen Vereinbarung unbeachtlich (OLG Celle, Urteil vom 4.7.2002).
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