Verwendung von Geschäftsgeheimnissen durch Arbeitnehmer

Zur Verwendung von Geschäftsgeheimnissen zum Zwecke des Wettbewerbs durch konnte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 SaGa 4/20, klarstellen, dass es sich bei privaten Aufzeichnungen eines Arbeitnehmers über Kundenbesuche und um Geschäftsgeheimnisse handelt – ebenbso bei Kundenlisten mit Kundendaten und Absatzmengen.

Dies gilt auch auf der Grundlage des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes; was aber eben angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen voraussetzt. Ohne solche Maßnahmen fehlt es am und es besteht kein .

Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen können mit dem LAG auch in vertraglichen Vereinbarungen liegen. Ungenügend ist aber eine Vereinbarung, die schlicht alle Angelegenheiten und Vorgänge, die im Rahmen der Tätigkeit bekannt werden, für geheimhaltungsbedürftig erklärt und dies ausdrücklich auch auf solche Vorgänge bezieht, die keine Geschäftsgeheimnisse sind.

Geschäftsgeheimnisse?

Rund um Geschäftsgeheimnisse beraten und verteidigen wir: Unternehmen beim Schutz von Geheimnissen und Arbeitnehmer, wenn der Vorwurf erhoben wird, Daten entwendet zu haben.

Anders kann dies betreffend die vereinbarte Rückgabe der vollständigen Geschäftsunterlagen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein:

Allerdings ist zu beachten, dass es sich um angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen handeln muss. Der Maßstab ist objektiv. Nicht erforderlich ist ein optimaler Schutz. Die Angemessenheit ist indes nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu würdigen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen a.a.O. § 2 Rn. 65 f.). Bei der Bewertung der Angemessenheit können z.B. folgende Aspekte berücksichtigt werden: Wert des Geschäftsgeheimnisses und dessen Entwicklungskosten; Natur der Information, Bedeutung für das Unternehmen; Größe des Unternehmens; die üblichen Geheimhaltungsmaßnahmen in dem Unternehmen, die Art der Kennzeichnung der Informationen, vereinbarte vertragliche Regelungen mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern (Reinfeld a.a.O. § 1 Rn. 183). Ein solches Prüfprogramm wird indiziell durch Art. 11 Abs. 2 der 2016/943/EU bestätigt, wonach die zuständigen Gerichte bei ihrer Prüfung der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit unter den dort genannten Aspekten Rechnung tragen müssen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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