Wenn ein Arbeitnehmer betriebliche Dokumente an seinen privaten Mail-Account weiterleitet: Liegt darin schon ein Geheimnisverrat, ein Verstoß gegen das Geschäftsgeheimnisschutzgesetz? Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3 SaGa 8/20) konnte sich angesichts einer beantragten einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen mit dieser Frage beschäftigen.
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Weiterleiten kein Offenlegen
Vorliegend stellt das Gericht zuvorderst klar, dass es schon problematisch ist, alleine aus dem Weiterleiten der Mails irgendwelche Rückschlüsse auf ein Offenlegen (also weitergeben) der Daten zu ziehen (so inzwischen auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg):
Insbesondere hält es die Kammer für zweifelhaft, ob die notwendige Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr allein durch die Weiterleitung der Dokumente der Verfügungsbeklagten an ihren eigenen privaten Emailaccount begründet sein kann. Selbst aus unbefugter Verschaffung von Betriebsgeheimnissen durch den Arbeitnehmer, welche die Verfügungsbeklagte vorliegend bestritten hat, kann nicht per se auf eine beabsichtigte Nutzung oder Offenlegung dieser Daten durch den Arbeitnehmer geschlossen werden (vgl. BAG, Urteil v. 15.12.1987 – 3 AZR 474/86; Urteil v. 19.05.1998 – 9 AZR 394/97, juris).
Dabei kommt hier die Besonderheit hinzu, dass die Dokumente wohl gelöscht wurden – es wurde als Beweis eine eidesstattliche Versicherung abgegeben (was nur im einstweiligen Verfügungsverfahren sonderlich hilfreich ist) und das Gericht wollte insoweit offenkundig auch Glauben schenken:
Das Gericht hat aufgrund der Gesamtumstände der Erlangung der streitgegenständlichen Dokumente durch die Verfügungsbeklagte und ihres Verhaltens seitdem keinen Anlass gesehen, an ihrer abgegebenen Versicherung zu zweifeln. Die Verfügungsklägerin hat zudem auch keine Anhaltspunkte, welche Anlass zu Zweifeln geben könnten, dargelegt. Nach alldem ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Löschung der streitgegenständlichen Dokumente durch die Verfügungsbeklagte wahrscheinlicher ist, als dass sie diese entgegen ihrer Versicherung nach wie vor in Besitz hat.
Geschäftsgeheimnisse?
Rund um Geschäftsgeheimnisse beraten und verteidigen wir: Unternehmen beim Schutz von Geheimnissen und Arbeitnehmer, wenn der Vorwurf erhoben wird, Daten entwendet zu haben.
Keine Rückschlüsse durch Weiterleiten
Hinsichtlich des Verfügungsanspruchs ist bereits zu berücksichtigen, dass selbst aus der unbefugten Beschaffung von Betriebsgeheimnissen nicht per se auf einer beabsichtigten Nutzung oder Offenlegung dieser Daten durch den Arbeitnehmer geschlossen werden kann. Die unbefugte Weiterleitung stellt insoweit keinen Anscheinsbeweis für eine Nutzung oder Offenlegung an Dritte dar:
Pauschale Rückschlüsse auf eine beabsichtigte Nutzung oder Offenlegung kommen folglich nicht in Betracht. Ferner berücksichtigt die Verfügungsklägerin nicht, dass die Verfügungsbeklagte nicht mehr im Besitz der streitgegenständlichen Dokumente ist und diese auch nicht wiederherstellen kann.
Ein Verbot der Nutzung oder Offenlegung würde insoweit folglich ins Leere gehen. Veranlassung an der eidesstattlichen Versicherung der Verfügungsbeklagten zu zweifeln, bestand mit dem Arbeitsgericht nicht. Dem Beweiswert dieser eidesstattlichen Versicherung steht insbesondere auch nicht entgegen, dass die Verfügungsbeklagte die Möglichkeit der Wiederherstellung der Dokumente an ihre eigenen Möglichkeiten, Fähigkeiten geknüpft hat und ein Dritter die Dokumente wiederherstellen und der Verfügungsbeklagten zur Verfügung stellen könnte. An welche Möglichkeiten und Fähigkeiten die Verfügungsbeklagte im Rahmen einer an sie gerichteten Unterlassungsverfügung zu deren Abwehr anknüpfen sollte, wenn nicht an ihre eigenen, erschließt sich nicht.
Im Übrigen hat die Verfügungsklägerin nur pauschal und unsubstantiiert behauptet, dass ein Dritter die Daten wiederherstellen könne. Wie dies möglich sein sollte, wird nicht erläutert. Es fehlt an jeglichem substantiierten tatsächlichen Vorbringen der Verfügungsklägerin dazu, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände davon auszugehen sein könnte, dass die Verfügungsbeklagte eine Nutzung oder Offenlegung trotz der eidesstattlichen Versicherung objektiv vornehmen bzw. subjektiv auch nur in Erwägung ziehen könnte.
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