Der Bundesgerichtshof (VI ZR 89/18) hält an seiner Rechtsprechung zur Zurechnung bei Weiterverbreitung von Inhalten auch im Hinblick auf die Kritik in der Literatur ausdrücklich fest, wie er klargestellt hat.
Insoweit gilt, als mit der Rechtsprechung des BGH dem Verfasser eines im Internet abrufbaren Beitrags eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch insoweit zuzurechnen ist, als sie durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist. Da Meldungen im Internet typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert werden, ist die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachte Rechtsverletzung sowohl äquivalent als auch adäquat für den BGH kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen:
Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang ist in solchen Fällen auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Persönlichkeitsrechtsverletzung insoweit erst durch das selbständige Dazwischentreten Dritter verursacht worden ist. Denn nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die haftungsrechtliche Zurechnung nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Verletzungshandlung noch weitere Ursachen zur Rechtsgutsverletzung beigetragen haben. Wirken in der Rechtsgutsverletzung die Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden
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