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Schlagwort: Vermögensarrest

Rechtsanwalt und Strafverteidiger für Vermögensarrest: Mit dem Vermögensarrest wird noch während eines Ermittlungsverfahrens auf Vermögen des Beschuldigten zugegriffen. Informieren Sie sich hier bei uns über die rechtlichen Grundlagen des Vermögensarrests.

Wir unterstützen als Strafverteidiger bei einem Vermögensarrest und laufendem Ermittlungsverfahren!

So können Konten oder auch Arbeitslohn gepfändet werden – und schnell eine die Existenz bedrohende Lage eintreten. Dabei sind die Möglichkeiten eines Vermögensarrestes erschreckend schnell geschaffen, da der Staat geradezu leichtfertig auf Vermögenswerte Zugriff nehmen möchte. Der Vermögensarrest ist Teil der Einziehung im Strafverfahren.

 

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Halbleiterschutzgesetz

    Das deutsche Halbleiterschutzgesetz, das im Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Halbleiterschutzgesetz – HalblSchG) geregelt ist, schützt die Topographie (d.h. das dreidimensionale Layout) von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen.

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  • Einziehung bei GbR-Gesellschaftern

    Auch bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gilt der Grundsatz, dass eine Einziehung bei den Gesellschaftern nur dann möglich ist, wenn die Gesellschaft als bloßer formeller Mantel existiert hat. Allein eine buchhalterische Trennung zwischen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihren Gesellschaftern steht bei „wertender Betrachtung“ nicht zwingend der Annahme entgegen, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als bloßer „Mantel“ fungiert und eine Trennung zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem Vermögen der Gesellschafter „tatsächlich“ nicht besteht, so das OLG Frankfurt (3 Ws 436/22). Auch eine Vielzahl ungeordneter Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen kann ein Indiz dafür sein, dass faktisch keine Trennung besteht.

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  • Einziehung: §459g Abs.5 StPO bei Entreicherung

    Das OLG Brandenburg (1 Ws 65/22) führt zur Entreicherung bei Vollstreckung einer Einziehung aus:

    Die Entscheidung über die Anordnung des Unterbleibens der Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, richtet sich im vorliegenden Fall nach § 459g Abs. 5 StPO a.F., d.h. in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung. Nach § 459g Abs. 5 S. 1 StPO a.F. unterbleibt die weitere Vollstreckung von Nebenforderungen, soweit der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist oder die Vollstreckung sonst unverhältnismäßig wäre.

    Zwar ist die Vorschrift des § 459 StPO vor der angefochtenen Entscheidung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. 2021, 2099) zum 1. Juli 2021 u.a. dahingehend geändert worden, dass in Absatz 5 die „Entreicherung“ als besonderer Aspekt der „sonstigen Unverhältnismäßigkeit“ und damit zugleich als zwingendes Vollstreckungshindernis gestrichen wurde. Jedoch wurde im vorliegenden Fall die Tat vor dem 1. Juli 2021 beendet und der Verurteilte hat vor dem 1. Juli 2021 das Unterbleiben der Vollstreckung beantragt, so dass entsprechend dem Meistbegünstigungsprinzip des § 2 Abs. 3 StGB das mildere Gesetz gilt. Dies ist im Vergleich zur jetzigen Regelung die bis zum 30. Juni 2021 geltende Fassung des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO, die für den Fall der Entreicherung das Unterbleiben der (weiteren) Vollstreckung zwingend anordnete.

    Die Vorschrift des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung schreibt das Unterbleiben der Vollstreckung zwingend vor, wenn das durch die Straftat Erlangte bzw. dessen Wert nicht (mehr) im Vermögen des Tatbeteiligten vorhanden ist (vgl. BT-Drucks. 18/9525, 31, 95; BGH, Urteil vom 8. Mai 2019, 5 StR 95/19, zit. n. juris, dort Rn. 6; BGH, Urteil vom 15. Mai 2018, 1 StR 651/17, zit. n. juris, dort Rn. 57; BGH, Beschluss vom 22. März 2018, 3 StR 577/17; Senatsbeschluss vom 22. September 2022, 1 Ws 118/21 (S), in: NZI 2022, 954 ff.; OLG München, Beschluss vom 19. Juli 2018, 5 OLG 15 Ss 539/17, zit. n. juris, dort Rn. 26, OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Februar 2020, Ws 2/20, StraFo 2020, 393 f.), wobei die zivilrechtlichen Gesichtspunkte der verschärften Haftung gemäß § 818 Abs. 4, 819 BGB nach der Rechtsprechung bei der Auslegung von § 459g StPO keine Rolle spielen kann (vgl. Senatsbeschluss a.a.O.; OLG Schleswig, Beschluss vom 30. Januar 2020, 2 Ws 69/19 (40/19), NStZ-RR 2021, 63; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Februar 2020, Ws 2/20, ZInsO 2020, 2144; LG Bochum Beschluss vom 24. April 2020, 12 KLs 6/19, NInsO 2021, 1452 f, jew. m.w.N.).

    Denn erkennbar hat sich der Gesetzgeber für eigenständige Wertungen des Vollstreckungsrechts entschieden, um zwar einerseits die Vermögensabschöpfung zu effektivieren, andererseits aber die Tatbeteiligten vor der „erdrosselnden“ Wirkung der Wertersatzanordnung trotz möglicher Entreicherung zu schützen (amtl. Begründung des Regierungsentwurfs zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, BT-Drucks. 18/9525, S. 57).

    Zur Entlastung der Hauptverhandlung verlagerte der Reformgesetzgeber 2017 (Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017, BGBl. I, 872) die Härteklausel des § 73c StGB a.F., der dem erkennenden Gericht für den Fall der Entreicherung ein Ermessen eröffnete, von Verfallserscheinungen abzusehen, in das Vollstreckungsverfahren und erweiterte sie dahin, dass die Entreicherung nicht mehr fakultativ, sondern zwingend zum Ausschluss der Vollstreckung führte (s.o.; BT-Drucks. aaO.). Ungeachtet des Vorstehenden stellt die Frage der Entreicherung auch einen Aspekt der allgemeinen Verhältnismäßigkeit dar.

    Hinweis: Die Entscheidung wurde besprochen von JF in jurisPR-Strafrecht 15/2023, Anmerkung 2

  • Forderungspfändung und Sperrwirkung des § 111h II 1 StPO

    Etwas überraschend hat das LG München I (5 HK O 17659/21) entschieden, dass die Sperrwirkung des § 111h II 1 StPO einer teilweisen Forderungspfändung im Falle eines Vermögensarrests gleichwohl nicht entgegensteht. Dies ist schon deshalb überraschend, weil das OLG München dies ganz anders sieht! Gleichwohl kommt das LG dann zu dem Ergebnis, dass die genannte Sperrwirkung einer Zwangsvollstreckung in Gegenstände, die im Wege der Arrestvollstreckung gepfändet wurden, nicht entgegensteht.

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  • Bundesweite Durchsuchungen und Maßnahmen zur Vermögenssicherung bei „Letzter Generation“

    An dieser Stelle soll kurz über die jüngsten Entwicklungen in einem wichtigen Fall berichtet werden, der die juristische und allgemeine Öffentlichkeit in Deutschland stark beschäftigt: Die Generalstaatsanwaltschaft München hat laut eigener Mitteilung in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Zentralstelle zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus (ZET) ein Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der als „Letzte Generation“ bekannten Gruppierung eingeleitet. Hintergrund ist der Verdacht, dass diese Gruppierung verschiedene Straftaten begangen haben könnte.

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  • Einziehung bei Insiderhandel

    Einziehung bei Insiderhandel

    Durch verbotene Insidergeschäfte werden die jeweils erworbenen Derivate tatsächlich im strafrechtlichen Sinne erworben (BGH, 2 StR 204/22, 2 StR 32/20 und 3 StR 5/13; vgl. zum Erwerb durch verbotenes Geschäft BT-Drucks. 18/9525 S. 55). Der durch die Einzeltat bewirkte Vermögenszufluss begründet die jeweilige Abschöpfung des Tatertrages.

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  • EUROPOL und die Vermögensabschöpfung

    EUROPOL und die Vermögensabschöpfung

    In einem aktuellen Beitrag widmet sich EUROPOL dem Thema Vermögensabschöpfung (im deutschen Strafprozessrecht: Einziehung) und erläutert die europarechtlichen Hintergründe. Den informativen Beitrag habe ich hier übersetzt und redaktionell überarbeitet, um das wichtige Thema aufzugreifen.

    Einziehung

    Rechtsanwalt für Vermögensabschöpfung, die sogenannte Einziehung

    Die Vermögensabschöpfung, die sogenannte Einziehung, ist in einem Strafverfahren immer unterschätzt und oft existenzbedrohend – auf unserer Webseite finden Sie dazu aus gutem Grund viele Informationen:

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  • Schätzung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

    Schätzung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

    Schätzung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: In Strafverfahren des Arbeitsstrafrechts wegen Schwarzlohns müssen die Gerichte die Höhe der vorenthaltenen Steuern bzw. Sozialversicherungsbeiträge (§ 266a Abs. 1, 2 StGB) bestimmen. Naturgemäß ist es in solchen Verfahren so, dass eben gar keine, keine brauchbare oder massiv lückenhafte Buchhaltung existiert. An diesem Punkt muss – und darf – vom Gericht geschätzt werden, welche Zahlen zugrunde zu legen sind.

    Hierbei entspricht es den sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben, wenn das Gericht von Nettoarbeitsentgelten ausgeht und hierauf im Abtastverfahren Lohnsteuern sowie Beiträge zur Sozialversicherung aufschlägt, um anschließend auf das derart ermittelte Bruttoarbeitsentgelt die im Tatzeitraum geltenden Sätze der Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung anzuwenden. Doch wie funktionieren diese Schätzungen im Strafprozess?

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  • Darknet-Krypto-Mixer „ChipMixer“ hochgenommen

    Darknet-Krypto-Mixer „ChipMixer“ hochgenommen

    Heute wurde bekannt, dass deutsche und US-amerikanische Behörden – mit Unterstützung von Europol – den Darknet-Dienst „ChipMixer“, einen in Cybercrimeskreisen bekannten Kryptowährungsmischer, zerschlagen haben. Die Ermittlungen wurden auch von Belgien, Polen und der Schweiz unterstützt. Am 15. März schalteten die nationalen Behörden die Infrastruktur der Plattform wegen des Verdachts der Geldwäsche ab und beschlagnahmten vier Server, rund 1909,4 Bitcoins in 55 Transaktionen (rund 44,2 Millionen Euro) und 7 TB Daten.

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  • Geldwäsche – Strafbarkeit von Geldwäsche

    Geldwäsche – Strafbarkeit von Geldwäsche

    Strafbarkeit von Geldwäsche – Rechtsanwalt für Geldwäsche Ferner: Die Geldwäsche gehört mit einer Mindeststrafe von 3 Monaten zu den Delikten mit durchaus gehobenem Strafrahmen, der auch noch auf 6 Monate mindestens ansteigt wenn gewerbsmäßig oder als Bande gehandelt wird. Als Strafverteidiger war ich in verschiedenen Fällen vorgeworfener Geldwäsche tätig, wobei sich immer wieder ähnliche Probleme rund um die Geldwäsche ergeben.

    Im Folgenden einige allgemeine Ausführungen zur Strafbarkeit der Geldwäsche von Ihrem Rechtsanwalt für Geldwäsche. Betroffene sind gut Beraten, sich frühzeitig – bereits im Ermittlungsverfahren – um eine Verteidigung zu bemühen. Nicht zuletzt, weil mit der leichtfertigen Geldwäsche auch bei schlichter Unachtsamkeit eine Strafbarkeit im Raum steht. Ich selber war in mehreren Fällen auch umfangreicher Geldwäschevorwürfe tätig.

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  • Strafbarkeit des Hawala-Nutzers

    Strafbarkeit des Hawala-Nutzers

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf, III-1 Ws 131/22, konnte sich mit der möglichen Strafbarkeit im Rahmen des Hawala-Systems beschäftigen und macht deutlich:

    • Für den Betreiber des Hawala-Systems kommt ein Verstoß gegen § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG in Betracht. Das unerlaubte Erbringen von Zahlungsdiensten wäre insoweit strafbar, wenn Überweisungen aus dem Ausland auf Konten entgegen genommrn werden dem alleinigen Ziel, die jeweiligen Beträge an einen Zahlungsempfänger in Deutschland bar zu übermitteln (dies ist dann ein Finanztransfergeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Alt. 1 ZAG). Solche Zahlungsdienste sind dann auch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG erlaubnispflichtig, denn sie werden regelmäßig gewerbsmäßig erbracht und erfordern – aufgrund ihres Umfangs – einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
    • Zur Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 Satz 1 StGB) kann man pauschal nichts sagen, hier kommt es auf den EInzelfall an (vorliegend verneint!)
    • Mit dem Empfang und der Weiterverwendung derartig verwendeter Geldbeträge als „Nutzer“ des Hawala-Systems macht man sich weder als Mittäter noch als Gehilfe bezüglich Straftaten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz strafbar. Denn, so das OLG: Die Strafandrohung des § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG richtet sich ausschließlich gegen den Erbringer des unerlaubten Zahlungsdienstes, nicht gegen den Zahler und den Zahlungsempfänger als dessen Kunden. Die Kunden, deren Individualinteressen als potenziell Geschädigte vom Schutzzweck der Norm gerade miterfasst sein sollen, sind in der Regel auch weder Anstifter noch Gehilfen, wenn sich ihr Beitrag zur Straftat des Zahlungsdienstleisters – wie hier – in einer „notwendigen Teilnahme“ erschöpft;

    Verteidigung bei Geldwäsche

    Beim Vorwurf Geldwäsche verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.

    Ob eine abweichende Beurteilung angezeigt ist, wenn der unerlaubte Zahlungsdienst im Rahmen eines Hawala-Systems der „zwei Töpfe“ erbracht wird, bei dem die eingezahlten Kundengelder nicht nur „passiv durchgereicht“, sondern zum Ausgleich des Liquiditätsgefälles zwischen den verschiedenen Töpfen und damit zur Ermöglichung weiterer Zahlungsdienste gleicher Art verwendet werden, wurde vom OLG an dieser Stelle übrigens ausdrücklich offen gelassen, da es nicht relevant war. Zur Einziehung führt das OLG aus:

    Derartige „Kundengelder“ sind, soweit es die Strafbarkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Alt. 1 ZAG anbelangt, bloße Tatobjekte im Sinne von § 74 Abs. 2 StGB, weil sich ihre Verwendung in dem Gebrauch erschöpft, auf dessen Verhinderung der Straftatbestand abzielt. Dies hat der Bundesgerichtshof – bezogen auf ein Hawala-Bankingsystem – in einer aktuellen Entscheidung klargestellt und hierbei einer auf den Erlangungsakt fokussierten Einordnung der Kundengelder als Taterträge des Finanzdienstleisters (§ 73 StGB) ausdrücklich eine Absage erteilt (BGH Beschluss 3 StR 403/20 vom 28. Juni 2022 <juris Rz. 36, 38> m.w.N.). … Auch eine Wertersatzeinziehung bei dem Beschuldigten … als Drittbeteiligtem scheidet aus, weil es sich bei dem von ihm vereinnahmten – und inzwischen als solcher nicht mehr in seinem Vermögen vorhandenen – Geldbetrag … um ein bloßes Tatobjekt des Verstoßes … gegen § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG handelte. 

  • Sanktionsrecht & Birma-Myanmar-Embargo: BGH legt EUGH Fragen zur Auslegung der EG-Verordnung 194/2008 vor

    Sanktionsrecht & Birma-Myanmar-Embargo: BGH legt EUGH Fragen zur Auslegung der EG-Verordnung 194/2008 vor

    Anlässlich des Holzhandels konnte sich der BGH mit den Embargo-Maßnahmen zu Birma/Myanmar befassen. Dabei geht es um relevante Fragen der Auslegung, wie folgt:

    • Ist der Begriff „Ursprung in Birma/Myanmar“ des Art. 2 Abs. 2 a) i) der EG-Verordnung 194/2008 dahin auszulegen, dass keine der nachfolgend aufgeführten Bearbeitungen von in Myanmar gewachsenen Teakholzstämmen in einem Drittstaat (hier: Taiwan) einen Ursprungswechsel bewirkte, sodass es sich bei entsprechend bearbeiteten Teakhölzern weiterhin um „Güter mit Ursprung in Birma/ Myanmar“ handelte;
    • Ist der Begriff „aus Birma/Myanmar ausgeführt“ des Art. 2 Abs. 2 a) ii) der EG-Verordnung 194/2008 dahin auszulegen, dass nur Güter erfasst wurden, die direkt aus Myanmar in die Europäische Union eingeführt wurden, sodass Güter, die zunächst in einen Drittstaat (hier: Taiwan) verbracht und von dort in die Europäische Union weiter transportiert wurden, der Regelung nicht unterfielen, und zwar unabhängig davon, ob sie im Drittstaat ursprungsbegründend bearbeitet oder verarbeitet wurden?
    • Ist Art. 2 Abs. 2 a) i) der EG-Verordnung 194/2008 dahin auszulegen, dass ein von einem Drittstaat (hier: Taiwan) ausgestelltes Ursprungszeugnis, wonach zersägte beziehungsweise zugesägte und aus Myanmar stammende Teakholzstämme durch diese Bearbeitung im Drittstaat den Ursprung dieses Staates erlangt hätten, für die Beurteilung eines Verstoßes gegen das Einfuhrverbot des Art. 2 Abs. 2 der EG-Verordnung 194/2008 nicht bindend ist?

    Hinweis: Mit der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 hat der Rat der Europäischen Union mit Wirkung zum 3. Mai 2013 die bis dahin geltenden Sanktionsmaßnahmen gegen Birma/Myanmar weitgehend aufgehoben. Die bisher zugrunde liegende Verordnung (EG) Nr. 194/2008, um die es hier geht, wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 vollständig ersetzt. Angesichts der schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Streit- und Sicherheitskräfte in Myanmar (Birma) hat der Rat der Europäischen Union mit der Verordnung (EU) 2018/647 die Sanktionsmaßnahmen erneut verschärft. Diese betreffen die Ausfuhr von Gütern des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-Verordnung) sowie die Ausfuhr bestimmter Software des Anhangs III. Neben der Embargo-Problematik sind auch die weiteren kritischen Probleme beim Handel mit Hölzern zu beachten!

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  • Verjährung von Urlaubsabgeltung

    Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, unterliegt der Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

    Endete das Arbeitsverhältnis vor der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, 9 AZR 456/20) vom 6. November 2018 und war es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar, Klage auf Abgeltung zu erheben, konnte die Verjährungsfrist nicht vor dem Ende des Jahres 2018 beginnen.

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  • Tarifvertragliche Ausschlussfrist für Urlaubsabgeltung

    Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, kann nach Maßgabe einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen.

    Endete das Arbeitsverhältnis vor der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, C-684/16) vom 6. November 2018 und oblag es dem Arbeitnehmer aufgrund der gegenläufigen Senatsrechtsprechung nicht, den Anspruch innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfrist geltend zu machen, begann die Ausschlussfrist erst mit der Bekanntgabe des Urteils.

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  • Vom Bund in Strafverfahren beschlagnahmte Kryptowerte

    Vom Bund in Strafverfahren beschlagnahmte Kryptowerte

    Die Bundesregierung hat in einer Anfrage (BT-Drucksache 20/5144) Auskunft über die durch den Bund gehaltenen, im Zuge von Strafverfahren beschlagnahmten, Kryptowerte im Zeitraum 2015 bis 2022 gegeben:

    • Bitcoin: 38,66446619
    • Ethereum: 14,70944557
    • ETC: 7,84650810
    • Monero: 269,20730907
    • Zcash: 21,31483070
    • BAT: 3.934,85963610
    • DOT: 439,10425300
    • Giga IOTA: 23,37800000
    • EOS: 1.810,99410000
    • VET: 17.862,89580000
    • MANA: 1.108,07005000
    • BNB: 2,97955290
    • Sand: 961,021790
    • Doge: 6.856,280
    • Matic: 290,000
    • AXS: 25,400
    • CHZ: 775,040
    • Gala: 1.905,000
    • ILV: 0,960

    Dazu gab es einige interessante Informationen am Rande, etwa dass durch den Generalbundesanwalt bislang keine Kryptowerte gesichert wurden und Erwerb sowie Verwaltung insbesondere über die Handelsplattform „Bitcoin.de“ stattfinden.

    Die Liste ist inhaltlich ein wenig überraschend, zum einen, weil es so geringe Werte sind, was aber der Tatsache geschuldet sein dürfte, dass hier keine Auskünfte der Landesjustizbehörden enthalten sind, wo das Gros der beschlagnahmten Werte liegt müsste. Weiterhin ist daran zu erinnern, dass bei einer Einziehung von Kryptowährungen zwar die Kryptowerte im Fokus stehen, aber regelmäßig dann doch ein Wertersatz stattfindet.

    Zum anderen ist es interessant zu lesen, dass zwar erwartungsgemäß Bitcoin und Monero ganz oben stehen, aber dass eben auch Exoten wie VET oder BNB auftauchen. Mit besonderem Interesse habe ich, als Brave-Nutzer, bemerkt, dass BAT (die Brave interne Währung) auftaucht.