§ 266a StGB bei OHG‑Gesellschaftern: OLG Nürnberg verneint Arbeitgebereigenschaft

Mit Beschluss vom 8. November 2024 (Az. Ws 389/24) hat das OLG Nürnberg die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens wegen § 266a StGB verworfen. Im Kern geht es um die Frage, ob als Gesellschafter einer OHG Beteiligte strafrechtlich doch als Arbeitnehmer zu behandeln sind – mit der Folge einer Beitragspflicht.

Das Gericht stellt klar, dass eine strafrechtlich relevante „Scheinselbständigkeit“ von OHG‑Gesellschaftern nicht vorschnell angenommen werden darf und knüpft die Arbeitgebereigenschaft im Sinne des § 266a StGB strikt an die tatsächliche Mitunternehmerstellung und Weisungsgebundenheit.

Sachverhalt

Im Ausgangsverfahren war einem geschäftsführenden Gesellschafter einer OHG vorgeworfen worden, 18 weitere Personen nur formal als Gesellschafter aufgenommen zu haben, obwohl sie tatsächlich als abhängig Beschäftigte tätig gewesen sein sollen. Die Staatsanwaltschaft sah darin ein Modell zur Umgehung von Sozialversicherungsbeiträgen und leitete hieraus eine Strafbarkeit nach § 266a StGB ab.​ Das LG Nürnberg‑Fürth verneinte bereits das Vorliegen einer Arbeitgebereigenschaft und eröffnete das Hauptverfahren nicht; das OLG Nürnberg bestätigte diese Entscheidung nun in der Beschwerdeinstanz.

Für die Praxis im Arbeitsstrafrecht zeigt der Fall, dass die Schwelle zum Hauptverfahren bei § 266a StGB in gesellschaftsrechtlich „gebauten“ Strukturen höher liegt, als es sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidungen manchmal vermuten lassen.

Rechtliche Analyse

Hinreichender Tatverdacht bei § 266a StGB

Das OLG erinnert daran, dass ein hinreichender Tatverdacht nach § 203 StPO nur vorliegt, wenn bei vorläufiger Bewertung eine Verurteilung eher zu erwarten ist als ein Freispruch. Dabei reicht es für eine Nichteröffnung aus, wenn bereits absehbar ist, dass das Verfahren in der Hauptverhandlung auf eine Einstellung oder einen Freispruch hinauslaufen wird.

Abgrenzung: Arbeitnehmer oder Mitunternehmer?

Für die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und Mitunternehmer stellt das OLG – in Linie mit der sozialgerichtlichen Rechtsprechung – auf eine wertende Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Verhältnisse ab. Entscheidend sind dabei insbesondere die Beteiligung am Gewinn, die Mitwirkung an der Geschäftsführung, das eigene unternehmerische Risiko und die tatsächliche Teilnahme an Gesellschafterentscheidungen.

Im konkreten Fall sprachen die gleichartige Gewinnbeteiligung der Gesellschafter, ihre regelmäßige Teilnahme an Gesellschafterversammlungen sowie ihr Einfluss auf die Aufnahme neuer Gesellschafter gegen eine abhängige Beschäftigung. Auch individuell abgestufte Gewinnverteilungen wertet das Gericht im Rahmen des vereinbarten Gesellschaftsvertrags nicht als Indiz für ein „getarntes“ Arbeitsverhältnis.

Praktikabilität der Begründung

Bemerkenswert ist, dass das OLG die Nichteröffnung ausdrücklich auf rechtliche Erwägungen stützt: Es fehle bereits an der Arbeitgebereigenschaft des Angeschuldigten. Damit vermeidet das Gericht eine aufwendige Beweisaufnahme zur Ausgestaltung einzelner Tätigkeiten und knüpft an die strukturelle Mitunternehmerstellung an. Im vorliegenden Fall entschied sich das LG (und ihm folgend das OLG) bewusst für eine rechtliche Begründung: Es fehle bereits an der Arbeitgeberstellung des Angeschuldigten.

Die Entscheidung verdeutlicht die erhebliche rechtliche Komplexität bei der Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit innerhalb von Personengesellschaften. Die bloße Annahme, dass eine atypische Gewinnverteilung oder formale Mängel bei der Aufnahme neuer Gesellschafter Indizien für Scheinselbständigkeit seien, reicht nicht aus. Vielmehr ist stets eine ganzheitliche Bewertung des unternehmerischen Engagements und der tatsächlichen Mitbestimmung erforderlich.

Ergebnis

Die Entscheidung fügt sich in eine Linie strenger Anforderungen an die Dogmatik und Verfahrensgestaltung bei § 266a StGB ein, wie sie etwa der BGH zur Anklagepräzision und Periodisierung der Beitragspflichten betont hat.

Für die Verteidigung in Verfahren nach § 266a StGB mit Personengesellschaftsbezug ist der Beschluss ein klares Signal: Eine Anklage scheitert bereits an der Schwelle des hinreichenden Tatverdachts, wenn die mitarbeitenden Gesellschafter nicht eindeutig als Arbeitnehmer einzuordnen sind.​ Wo echte Mitunternehmerstellung, Beteiligung am unternehmerischen Risiko und dokumentierte Mitbestimmung vorliegen, trägt der bloße Hinweis auf atypische Gewinnverteilungen oder formale Fehler bei der Gesellschafteraufnahme eine strafrechtliche Scheinselbständigkeitskonstruktion nicht.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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